Bundesfinanzhof entscheidet zum Vorsteuerabzug aus Reparaturkosten für ein Hausdach (Urteil vom 7. Dezember 2022, Az. XI R 16/21)

Vorliegend ist die Frage des Vorsteuerabzuges aus Eingangsleistungen für die Reparatur eines Hausdaches strittig. Die Reparatur ist aufgrund einer unsachgemäßen Installation einer Photovoltaik-Anlage, welche unternehmerisch genutzt wird, erforderlich. Sowohl das zuständige Finanzamt als auch die Vorinstanz, das FG Nürnberg, stellen lediglich auf die (künftige) Nutzung bzw. Verwendung der Eingangsleistung ab. Da beide von einer unternehmerischen Nutzung von weniger als 10% ausgehen, wird der Vorsteuerabzug versagt bzw. die Klage abgewiesen.

Der BFH vertritt allerdings die Auffassung, dass auch die Entstehungsgründe für den Bezug der Eingangsleistung zu beachten sind. Haben Kosten, wie hier im Vorlageverfahren, ihren ausschließlichen Entstehungsgrund in der wirtschaftlichen (unternehmerischen) Tätigkeit des Steuerpflichtigen, stehen diese Kosten in einem direkten und unmittelbaren Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und eröffnen den Vorsteuerabzug, sofern sie für die wirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen unerlässlich sind.

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Eine ausführliche Besprechung des Urteils findet in unserem monatlichen VAT-Update am 28. April 2023 statt.