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Aktuelles:

Veräußerungsgewinne bei Kryptowährungen steuerpflichtig

02. März 2023

Roland Speidel, Steuerberater, Rechtsanwalt, Senior Manager, Grundsatzabteilung Tax & Legal |

Werden (andere) Wirtschaftsgüter des Privatvermögens innerhalb der einjährigen „Spekulationsfrist“ angeschafft und veräußert, kann ein sog. privates Veräußerungsgeschäft vorliegen. Ausgenommen sind Veräußerungen von Gegenständen des täglichen Gebrauchs. Inwieweit bei virtuellen Währungen (Currency Token) die Wirtschaftsguteigenschaft vorliegt und der Verkauf oder Tausch aus den Kryptowährungen zu einem privaten Veräußerungsgeschäft führt, hat der BFH in seinem Urteil vom 14.02.2023, Az. IX R 3/22, geklärt.

Im Streitfall erwarb, tauschte und veräußerte der Anleger verschiedene Kryptowährungen. Im Einzelnen handelte es sich um privat getätigte Geschäfte mit Bitcoins, Ethereum und Monero. Im Streitjahr 2017 erzielte der Anleger daraus einen Gewinn in Höhe von insgesamt EUR 3,4 Millionen. Das Finanzamt behandelte die Gewinne aus der Veräußerung und dem Tausch verschiedener Kryptowährungen als privates Veräußerungsgeschäft und unterwarf diese der Besteuerung. Der BFH sah dies letztlich genauso.

Danach stellen virtuelle Währungen (sog. Currency Token oder Payment Token) ein „anderes Wirtschaftsgut“ dar. Der Begriff des Wirtschaftsguts ist dabei weit auszulegen. Er umfasst neben Sachen und Rechten auch tatsächliche Zustände sowie konkrete Möglichkeiten und Vorteile, deren Erlangung sich der Steuerpflichtige etwas kosten lässt und die nach der Verkehrsauffassung einer gesonderten selbständigen Bewertung zugänglich sind. Diese Voraussetzungen sind bei virtuellen Währungen gegeben. Bitcoin, Ethereum und Monero sind wirtschaftlich betrachtet als Zahlungsmittel anzusehen. Sie werden auf Handelsplattformen und Börsen gehandelt, haben einen Kurswert und können für direkt zwischen Beteiligten abzuwickelnde Zahlungsvorgänge Verwendung finden. Technische Details virtueller Währungen sind für die Eigenschaft als Wirtschaftsgut nicht von Bedeutung. Anschaffung und Veräußerung bzw. Tausch der Token innerhalb eines Jahres stellen daher private Veräußerungsgeschäfte dar, deren Gewinne oder Verluste der Besteuerung unterliegen.

Eine Besteuerung ist nach Ansicht des BFH auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein vom Anleger vorgebrachtes und einer Besteuerung entgegenstehendes sog. strukturelles Vollzugsdefizit liegt nicht vor. Denn dazu genügt nicht schon jeder tatsächlich feststellbare Vollzugsmangel, vielmehr müsste das Umsetzungsdefizit bereits in der Regelung selbst angelegt sein oder gehäufte oder gar systematische Verstöße nicht konsequent geahndet und unterbunden werden. Bezüglich privater Veräußerungsgeschäfte mit virtuellen Währungen bestehen weder widersprüchlich auf Ineffektivität angelegte gesetzliche Normen oder diesen strukturell gegenläufige Erhebungsregelungen, noch liegen Anhaltspunkte vor, dass seitens der Finanzverwaltung hieraus resultierende Gewinne oder Verluste nicht ermittelt oder erfasst werden können. Dass es in Einzelfällen Steuerpflichtigen trotz aller Ermittlungsmaßnahmen der Finanzbehörden (z.B. in Form von Sammelauskunftsersuchen) beim Handel mit Kryptowährungen gelingt, sich der Besteuerung zu entziehen, kann ein strukturelles Vollzugsdefizit nicht begründen.

Hinweis:

Mit der seit Langem erwarteten Entscheidung folgt der BFH der herrschenden Auffassung im Schrifttum, die virtuelle Währungen als „anderes“ Wirtschaftsgut einordnet. Auch wenn die Entscheidung nur Bitcoin, Ethereum und Monero betrifft, dürfte diese auch für andere Kryptowährungen bedeutsam sein.

Liegen private Veräußerungsgeschäfte innerhalb der Jahresfrist vor, sind diese im vermögensverwaltenden Bereich allerdings erst bei einem Gewinn von über EUR 600 steuerpflichtig. Im Gegensatz dazu unterliegen gewerbliche Miner mit ihren Einkünften - unabhängig von Haltefristen und Einkunftshöhe – in jedem Fall der Besteuerung.