Novelle des Verpackungsgesetzes (VerpackG)

Für alle Unternehmen, die verpackte Ware erstmalig in Verkehr bringen, treten ab dem 1. Juli 2022 gemäß VerpackG erweiterte gesetzliche Registrierungspflichten in Kraft. Dies bedeutet, dass sich weitaus mehr Unternehmen registrieren lassen müssen als bisher, und registrierte Unternehmen zu erweiterten Angaben verpflichtet sind. Bei versäumter Pflichterfüllung drohen empfindliche Geldbußen gegebenenfalls bis zu 100.000 EUR.

Wir raten daher allen Unternehmen zu einer kurzfristigen Prüfung, ob die Registrierungspflicht auf sie zutrifft und – sollte noch keine vollumfängliche Registrierung erfolgt sein – diese entsprechend zeitnah umzusetzen. Auf Wunsch stehen Ihnen dabei unsere Experten im Bereich der Verpackungsregulierung mit Rat und Tat zur Seite.

Was ist die gesetzliche Grundlage?

Das Verpackungsgesetz reguliert, wie Verpackungen in den Warenverkehr gebracht werden dürfen sowie Verpackungsabfälle zurückgenommen und verwertet werden müssen. Mit der Novelle von 2021 treten diverse gesetzliche Änderungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten in Kraft. Über die oben genannte Änderung hinaus, sind erweiterte Nachweis- und Dokumentationspflichten für sog. „nicht systembeteiligungspflichtige Verpackungen“, z.B. Transportverpackungen nennenswert, die seit dem 1. Januar 2022 greifen. Hintergrund der Novelle ist, in der Praxis der Verpackungsregulierung den behördlichen Vollzug zu erleichtern und zwei weitere EU-Richtlinien (Einwegkunststoff- und Abfallrahmenrichtlinie) in deutsches Recht umzusetzen.

Welche Unternehmen sind zur Registrierung verpflichtet?

Künftig haben sich nicht mehr nur Hersteller und Händler zu registrieren, die der Systembeteiligungspflicht unterliegende Verpackungen in Verkehr bringen. Registrieren müssen sich jetzt auch Unternehmen, die Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht nutzen, z. B.:            

  Transportverpackungen, 
  Mehrwegverpackungen, 
  pfandpflichtige Einweggetränkeverpackungen, 
  industrielle Verpackungen, 
  Verkaufsverpackungen schadstoffhaltiger Füllgüter.


Hersteller und Händler müssen sich registrieren, bevor sie Verpackungen erstmalig in Umlauf bringen.

Wie hat die Registrierung zu erfolgen?

Nach dem Online-Login bei der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) sind folgende Angaben vorzunehmen:

  Herstellerdaten, Kontaktdaten
  Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer
  nationale Kennnummer
  Angabe von Branchen, Vertriebskanäle (optional)
  Verpackungsarten, zu unterteilen in mit und ohne Systembeteiligungspflicht
  Markennamen


Dabei werden keine Daten über verwendete Verpackungsmaterialien oder die Mengen abgefragt.

In vielen Fällen haben auch bereits registrierte Unternehmen ihre Registrierung zu prüfen und zu erweitern (sog. Änderungsregistrierung).

Womit muss bei versäumten Registrierungen gerechnet werden?

Wer seine Pflichten nach dem VerpackG nicht erfüllt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Für versäumte oder unvollständige Registrierungen drohen Unternehmen eine Geldbuße bis zu 100.000 EUR. Es besteht zudem ein automatisches Vertriebsverbot der verpackten Waren. Die Festsetzung der Bußgeldhöhe orientiert sich an der Schwere des Verstoßes. Verstöße können auch kumuliert geahndet werden. Die ZSVR prüft und gibt Verdachtsfälle an die zuständigen Vollzugsbehörden der Bundesländer weiter.

Benötigen Sie Unterstützung?

Auf Wunsch stehen Ihnen unsere Experten bei der Registrierung sowie in allen Belangen der Verpackungsregulierung zur Verfügung.