Seit Einführung des nationalen CO₂-Preises nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) stehen viele energieintensive Unternehmen vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen, da die Energielieferanten die CO2-Preise üblicherweise an ihre Kunden weiterberechnen. Insbesondere im internationalen Wettbewerb können CO₂-bedingte Mehrkosten nicht immer vollständig über Produktpreise weitergegeben werden.
Um Wettbewerbsnachteile und Produktionsverlagerungen ins Ausland zu verhindern, hat der Gesetzgeber gezielte Beihilfemechanismen geschaffen.
Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung der Produktion von nationalen Unternehmen in andere Länder mit geringeren oder keinen CO₂-Bepreisungsmechanismen.
Entstehen Unternehmen durch nationale CO₂-Preise zusätzliche Kosten, die sie aufgrund der internationalen Wettbewerbssituation nicht über ihre Produktpreise weiterberechnen können, besteht die Gefahr, dass Produktionskapazitäten ins Ausland verlagert werden.
Dies hätte zwei wesentliche Folgen:
Zur Vermeidung dieses Risikos sieht § 11 Absatz 3 BEHG vor, dass die Bundesregierung Maßnahmen zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erlassen kann.
Auf dieser Grundlage wurde die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erlassen, die am 28. Juli 2021 in Kraft getreten ist.
Ziel der Beihilfe ist es, CO₂-Preis-bedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen und gleichzeitig Investitionen in den Klimaschutz zu fördern.
Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind in § 4 BECV geregelt.
Die Voraussetzungen, die ein Unternehmen für einen erfolgreichen Antrag erfüllen muss, lauten wie folgt:
Der Antragsprozess erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).
Wesentliche Anforderungen:
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