Seit Einführung des nationalen CO₂-Preises nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) stehen viele energieintensive Unternehmen vor erheblichen wirtschaftlichen Herausforderungen, da die Energielieferanten die CO2-Preise üblicherweise an ihre Kunden weiterberechnen. Insbesondere im internationalen Wettbewerb können CO₂-bedingte Mehrkosten nicht immer vollständig über Produktpreise weitergegeben werden.

Um Wettbewerbsnachteile und Produktionsverlagerungen ins Ausland zu verhindern, hat der Gesetzgeber gezielte Beihilfemechanismen geschaffen.

Was ist Carbon Leakage?

Carbon Leakage bezeichnet die Verlagerung der Produktion von nationalen Unternehmen in andere Länder mit geringeren oder keinen CO₂-Bepreisungsmechanismen.

Entstehen Unternehmen durch nationale CO₂-Preise zusätzliche Kosten, die sie aufgrund der internationalen Wettbewerbssituation nicht über ihre Produktpreise weiterberechnen können, besteht die Gefahr, dass Produktionskapazitäten ins Ausland verlagert werden.

Dies hätte zwei wesentliche Folgen:

  • Verlust von Wertschöpfung und Arbeitsplätzen im Inland
  • Potenziell höhere globale Treibhausgasemissionen, wenn die Produktion in Ländern mit niedrigeren Umweltstandards erfolgt

Zur Vermeidung dieses Risikos sieht § 11 Absatz 3 BEHG vor, dass die Bundesregierung Maßnahmen zur Sicherung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit betroffener Unternehmen erlassen kann.

Auf dieser Grundlage wurde die Carbon-Leakage-Verordnung (BECV) erlassen, die am 28. Juli 2021 in Kraft getreten ist.

Ziel der Beihilfe ist es, CO₂-Preis-bedingte Wettbewerbsnachteile auszugleichen und gleichzeitig Investitionen in den Klimaschutz zu fördern.

Wer ist antragsberechtigt?

Die Voraussetzungen der Beihilfefähigkeit sind in § 4 BECV geregelt.

Die Voraussetzungen, die ein Unternehmen für einen erfolgreichen Antrag erfüllen muss, lauten wie folgt:

  • Zuordnung zu einem beihilfeberechtigten Sektor oder Teilsektor
    (§ 4 Abs. 2 i. V. m. § 5 BECV und der Anlage zur BECV)
    • Das Unternehmen muss einem in den Tabellen 1 oder 2 der Anlage zur BECV genannten Sektor oder Teilsektor angehören.
    • Alternativ kann eine nachträgliche Anerkennung gemäß Abschnitt 6 (§§ 18–22 BECV) erfolgt sein (aktuell – Stand Februar 2026 – steht die Erweiterung um über 20 Sektoren und Teilsektoren noch aus, da die beihilferechtliche Genehmigung durch die EU-Kommission noch nicht erfolgt ist).
    • Maßgeblich ist die tatsächliche Herstellung eines beihilfeberechtigten Produkts.
    • Die Sektorzuordnung kann im Einzelfall von der statistischen Klassifizierung abweichen und ist gegebenenfalls zu begründen.
  • Erbringen ökologischer Gegenleistungen
    (§§ 10–12 BECV)
    • Betrieb eines Energie- oder Umweltmanagementsystems
    • Durchführung von wirtschaftlich durchführbaren Investitionen in Klimaschutzmaßnahmen

Was ist zu tun, um die Beihilfe zu erhalten?

Der Antragsprozess erfolgt über das Formular-Management-System (FMS) der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt).

Wesentliche Anforderungen:

  • Fristgerechte Antragstellung (bis 30. Juni des Folgejahres) im FMS
  • Vollständige und prüfungssichere Dokumentation
  • Prüfung durch eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer gemäß § 13 Abs. 4 BECV
  • Nachweis der ökologischen Gegenleistungen

Was die BDO Legal Rechtsanwaltsgesellschaft mbH für Sie tun kann:

  • eine Vorprüfung zur Antragsberechtigung, 
  • eine rechtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen (insbesondere Unterstützung bei der Begründung von Sektorzuordnung und WZ-Klassifikation) und der notwendigen Nachweise, Daten und Informationen,
  • die praktische Unterstützung bei der Antragstellung sowie
  • die Unterstützung bei der Kommunikation mit der DEHSt und den statistischen Ämtern

Was die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft für Sie tun kann:

  • die Antragsprüfung durch im Bereich der energiewirtschaftlichen Prüfungen erfahrene Wirtschaftsprüferinnen und Wirtschaftsprüfer sowie
  • die notwendige Unterstützung zu technischen Fragen


Wir unterstützen Sie gerne. Sprechen Sie uns an. Über den Download-Button können Sie sich den PDF-Flyer inklusive unserer Kontaktdaten herunterladen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

André Wilkens
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Partner, Audit & Assurance
Geschäftsführer
BDO Oldenburg GmbH & Co. KG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft &
BDO Concunia GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Marcus Böhnke
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Manager, Audit & Assurance