Überbrückungshilfe III

Die Fördergrenze von EUR 750 Mio. entfällt für Unternehmen, die direkt von den Schließungsanordnungen betroffen sind (Einzelhandel, Veranstaltungs- und Kulturbranche, Hotellerie, Gastronomie und Pyrotechnikbranche), sowie Unternehmen des Großhandels und der Reisebranche.

Antragstellung

Anträge können bis zum 31. August 2021 ausschließlich über Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (prüfende Dritte) gestellt werden.

Antragsberechtigte

Überbrückungshilfe III können Unternehmen und gemeinnützige Organisationen aus allen Wirtschaftszweigen in Anspruch nehmen. Ebenso antragsberechtigt sind Soloselbständige und Freiberufler, die ihren Beruf im Haupterwerb ausüben. Haben Unternehmen November- oder Dezemberhilfe beantragt bzw. bereits erhalten, sind sie für diese Monate nicht antragsberechtigt. Ausgenommen sind darüber hinaus insbesondere Unternehmen einer internationalen Unternehmensgruppe bzw. Unternehmen, die nicht bei einem deutschen Finanzamt registriert sind.

Antragsvoraussetzungen

Antrags- und förderberechtigt sind Unternehmen, die in einem Monat einen Corona-bedingten Umsatzeinbruch1 von mind. 30% im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Die Berechnung wird jeweils für jeden Monat einzeln vorgenommen. Liegt der Umsatzeinbruch von mind. 30% nicht vor, entfällt die Überbrückungshilfe III für den jeweiligen Monat. Der Antragsteller darf sich zudem am 31. Dezember 2019 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten2 befunden haben. Verbundene Unternehmen dürfen nur einen Antrag für alle verbundenen Unternehmen gemeinsam stellen.

Förderfähige Kosten

Mit der Überbrückungshilfe III werden bestimmte fortlaufende, im Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021 anfallende betriebliche Fixkosten bezuschusst. Dazu zählen insbesondere Mieten und Pachten, Zinsaufwendungen, Abschreibungen, Zinsanteil von Leasingraten, Instandhaltung von Anlagevermögen, Grundsteuern, Lizenzgebühren, Versicherungen sowie die Kosten der prüfenden Dritten. Zudem werden im beihilfefähigen Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallene Aufwendungen für bauliche Maßnahmen bis zu EUR 20.000 pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten oder einmalige Digitalinvestitionen bis zu EUR 20.000 erstattet. Daneben existieren weitgehende Zusatzregelungen für einzelne Branchen.

Zahlungen innerhalb eines Unternehmensverbundes oder einer Betriebsaufspaltung sind nicht förderfähig. Zahlungen von Gesellschaften an einzelne Gesellschafter/innen (natürliche Personen) werden als Fixkosten anerkannt und sind damit förderfähig.

Förderhöhe

Die Überbrückungshilfe III erstattet einen Anteil der förderfähigen Kosten in Höhe von

  • 90% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch > 70%
  • 60% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 50% und ≤ 70%
  • 40% der förderfähigen Fixkosten bei Umsatzeinbruch ≥ 30% und < 50%

im Fördermonat jeweils im Vergleich zum entsprechenden Monat des Jahres 2019.

Unternehmen können bis zu EUR 1,5 Mio. pro Monat erhalten. Verbundene Unternehmen können insgesamt bis zu einer Höhe von EUR 3 Mio. pro Monat Fördermittel beantragen.

Antragsberechtigte, die den Antrag über einen prüfenden Dritten stellen, erhalten eine Abschlagszahlung i.H.v. 50 Prozent der beantragten Förderung (maximal EUR 100.000 pro Monat bzw. insgesamt bis zu EUR 800.000).

Beihilferechtliche Grenzen

Die beihilferechtlichen Grenzen von derzeit insgesamt maximal EUR 12 Mio. dürfen mit allen in Anspruch genommenen staatlichen Förderprogrammen wie z.B. KfW-Schnellkredit, Soforthilfe, November-/ Dezemberhilfe und Überbrückungshilfen nicht überschritten werden.

Die Überbrückungshilfe III kann wahlweise auf die Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 (ggf. kumuliert mit der De-Minimis-Verordnung), auf die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020, auf die beiden Bundesregelungen kumuliert oder auf alle drei Grundlagen gestützt werden. Es besteht also ein Wahlrecht zwischen folgenden Möglichkeiten:

Überbrückungshilfe 3: Höchstgrenzen der Überbrückungshilfe III

Die weiteren Voraussetzungen der einzelnen Beihilferegelungen sind zu beachten. So setzt die Bundesregelung Fixkostenhilfe 2020 ungedeckte Fixkosten voraus. Dies sind alle Fixkosten, die im beihilfefähigen Zeitraum weder durch den Deckungsbeitrag aus Einnahmen noch aus anderen Quellen (z.B. andere Beihilfen) gedeckt sind und so zu einer Verlustsituation führen. Darüber hinaus darf der Gesamtbetrag der Beihilfen eine bestimmte Größe der ungedeckten Fixkosten nicht übersteigen, bei Klein- oder Kleinstunternehmen 90%, bei allen anderen 70%.

Sonstiges

Die Antragstellung für die Überbrückungshilfe III erfolgt in der Regel auf Grundlage von Prognosen. Die tatsächlich aufgetretenen und berücksichtigungsfähigen Umsatzverluste, Fixkosten und ungedeckten Fixkosten im Sinne des Beihilferechts werden dann im Rahmen der Schlussabrechnung zu einem späteren Zeitpunkt mitgeteilt. So können sich weitere Zahlungen oder auch Rückerstattungen ergeben.

Auch wenn die Zuschüsse grundsätzlich nicht zurückgezahlt werden müssen, ist die Überbrückungshilfe III steuerbar und nach den allgemeinen steuerrechtlichen Regelungen im Rahmen der Gewinnermittlung zu berücksichtigen. Bei einer Überschneidung von weiteren Zuschussprogrammen mit dem gleichen Förderzweck und -zeitraum werden bereits gezahlte Hilfen angerechnet.

Sofern das Unternehmen voraussichtlich nicht bis Juni 2021 fortgeführt wird, sind die Zuschüsse zurückzuzahlen. Für Unternehmen, die ihren Geschäftsbetrieb eingestellt oder Insolvenz angemeldet haben, ist eine Auszahlung der Zuschüsse ausgeschlossen.

Weitere Informationen

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium der Finanzen

FAQ zur Überbrückungshilfe III


1 Umsatz ist der steuerbare Umsatz nach § 1 UStG.

2 Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung).