In verschiedenen steuerlichen Kontexten, etwa bei der Erbschaft- und Schenkungsteuer oder der Umwandlungsbesteuerung, ist häufig der gemeine Wert eines Unternehmens zu ermitteln. Für Betriebsvermögen oder Beteiligungen an Kapitalgesellschaften kann hierfür grundsätzlich das vereinfachte Ertragswertverfahren nach §§ 199 ff. BewG angewendet werden. Dabei wird auf Basis vergangener Betriebsergebnisse ein zukünftig nachhaltig erzielbarer Jahresertrag geschätzt und kapitalisiert.
Der BFH hatte mit Urteil vom 25.03.2026 (Az. II R 17/23) über einen Fall zu entscheiden, in dem die insoweit maßgeblichen Betriebsergebnisse durch besondere Geschäftsvorfälle – hier: hohe Kartellbußen - erheblich gemindert waren. Anders als das Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz enthält das Bewertungsgesetz keine ausdrückliche Regelung, nach der Geldbußen nicht abziehbar sind. Die Rechtslage war daher vor der Entscheidung des BFH nicht geklärt.
Eine Kommanditistin einer GmbH & Co. KG übertrug einen Teil ihres Kommanditanteils schenkweise auf ihren Sohn. Den Wert des übertragenen Anteils am Betriebsvermögen ermittelte sie im Zuge der angeforderten Feststellungserklärung zulässigerweise nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren. Das Finanzamt stellte den Wert des Anteils am Betriebsvermögen zunächst erklärungsgemäß mit rund EUR 4,5 Mio. fest.
Erst im Rahmen einer späteren Betriebsprüfung fiel auf, dass die Betriebsergebnisse durch Kartellbußen in Millionenhöhe gemindert waren. Für bereits festgesetzte, aber angefochtene sowie weitere erwartete Bußgelder hatte die Gesellschaft entsprechende Rückstellungen gebildet. Das Finanzamt wertete die Bußgelder als außerordentliche Aufwendungen im Sinne von § 202 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 BewG, die bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse den Ausgangswerten wieder hinzuzurechnen und damit zu neutralisieren sind. Denn Preisabsprachen und andere wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen sind verboten, weswegen entsprechende Kartellbußen nicht zum regulären Geschäftsbetrieb gehören. Der Ertragswert erhöhte sich dadurch auf rund EUR 7 Mio.
Die GmbH & Co. KG vertrat demgegenüber die Auffassung, dass die Aufwendungen weder ungewöhnlich noch selten und deshalb auch nicht außerordentlich seien. Die Kartellbußen seien vielmehr Folge ihres gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, nämlich der Veräußerung bestimmter Produkte zu abgesprochenen Preisen. Zudem seien vergleichbare Aufwendungen auch künftig zu erwarten. Da sie auf einer Vielzahl wettbewerbswidriger Transaktionen beruhten, fehle ihnen die Einmaligkeit. Damit hatte sie aber weder im Einspruchsverfahren, vor dem Finanzgericht, noch vor dem BFH Erfolg.
Außerordentlichen Aufwendungen wie auch Erträge sind im Bewertungsgesetz nicht definiert. Diese unbestimmten Rechtsbegriffe sind deshalb entsprechend auszulegen.
Dem Wortlaut nach bedeutet „außerordentlich“ etwas, das vom Gewohnten abweicht, also ungewöhnlich ist bzw. außerhalb der gewöhnlichen Ordnung stattfindet. Eine Kartellbuße entsteht bei einer unternehmerischen Tätigkeit üblicherweise nicht, sondern ahndet ein Verhalten außerhalb der Rechts-, also der gewöhnlichen Ordnung. Sie stellt daher einen außerordentlicher Aufwand dar. Zum anderen soll der Ausgangswert des Ertragswertverfahrens um Vermögensminderungen und -mehrungen bereinigt werden, die den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussen und damit nicht repräsentativ sind, da sie vermutlich nicht wieder eintreten werden. Gerade ein Bußgeld zielt darauf ab, dass sich das ordnungswidrige Verhalten und damit auch die Ahndung nicht wiederholen. Damit kann es für den Zukunftsertrag keine Aussagekraft haben.
Für die Einordnung als außerordentlicher Aufwand kommt es schließlich weder auf das Kartellverstöße voraussetzende Geschäftsmodell, die konkreten Preisabsprachen noch auf die Zahl der beteiligten Unternehmen oder die Dauer des Kartells an. Dass die Preisabsprachen die Erträge vermutlich erhöht haben, führt – anders als das Bußgeld – nicht zu einer Korrektur des Ertragswerts.
Hinweis
Nur wenige Steuerpflichtige werden vor Gericht geltend machen, hohe Bußgelder wegen regelmäßiger und auch künftig zu erwartender Rechtsverstöße im vereinfachten Ertragswertverfahren wertmindernd zu berücksichtigen. Die Bedeutung des Urteils reicht dennoch über den Einzelfall hinaus. Der BFH hat den Begriff der außerordentlichen Aufwendungen – und mittelbar auch den der außerordentlichen Erträge – im Sinne des § 202 BewG allgemeingültig ausgelegt. Damit schafft die Entscheidung insoweit mehr Rechtssicherheit. Besonders relevant ist die Klarstellung, dass „außerordentlich“ nicht mit „selten“ gleichzusetzen ist. Auch mehrfach auftretende oder künftig erneut zu erwartende Aufwendungen und Erträge können außerordentlich sein, wenn die übrigen im Urteil genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

