Die globale Mindestbesteuerung, auch bekannt als Pillar 2, ist ein bedeutendes internationales Steuerreformprojekt, das darauf abzielt, Unternehmen unabhängig von ihrem Sitzland einer Effektiv-Steuerbelastung von 15 % zu unterwerfen. 
Pillar 2 betrifft international tätige Unternehmen mit einem Umsatz von mindestens 750 Mio. Euro. 

In Deutschland gilt das Mindeststeuergesetz seit dem 1. Januar 2024, so dass deutsche Unternehmen jetzt Maßnahmen ergreifen müssen, um den neuen Anforderungen gerecht zu werden. 

Aktueller Kontext der globalen Mindestbesteuerung (Pillar 2)

Wie bereits in unserem Insight im März 2025 erläutert, bleibt Pillar 2 weiterhin ein zentrales Diskussionsthema sowohl auf der nationalen als auch der internationalen politischen Bühne. Zwischenzeitlich bereiteten die USA steuerliche „Gegenmaßnahmen“ gegen Staaten vor, die Pillar 2 umgesetzt haben, um potentielle steuerliche Belastungen für US-Konzerne zu verhindern. Die als „Revenge Tax“ bekannt gewordene Sec. 899 des „One Big Beautiful Bill Act“ konnte durch eine gemeinsame Konsultation und Erklärung der G7-Staaten beim Gipfel in Kanada grundsätzlich abgewendet werden. Die Umsetzung dieser Einigung ist auf OECD-Ebene nun durch das Side-by-Side Package (nähere Informationen dazu hier) erfolgt.

In Deutschland wurde Ende 2025 das Gesetz zur Anpassung des Mindeststeuergesetzes und zur Umsetzung weiterer Maßnahmen (Mindeststeueranpassungsgesetz – MinStAnpG) umgesetzt. Eine weitere Anpassung auf Basis des Side-by-Side Package wird notwendig sein.

Mögliche Auswirkungen des MinStAnpG auf deutsche Unternehmen 

Das am 24. Dezember 2025 in Kraft getretene MinStAnpG enthält neben einzelnen Maßnahmen im Außensteuergesetz (AStG) und Einkommensteuergesetz (EStG) umfassende Änderungen des Mindeststeuergesetzes (MinStG). Mit Blick auf international tätige Familienunternehmen und Konzerne sind folgende Änderungen besonders relevant: 

Bereits in den vorangegangenen Diskussionsentwürfen zum MinStAnpG wurden die für Konsolidierungszwecke verwendeten Berichtspakete (in der Praxis als „Reporting Packages“ bekannt) als qualifizierte Datengrundlage unter anderem für die Berechnung der Transitional Safe Harbour Regelungen (§ 87 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 MinStG-E) vorgesehen. Diese Regelung ist weiterhin Teil des MinStAnpG und stellt damit eine für Unternehmen äußerst relevante Vereinfachung dar. Darüber hinaus sollen Reporting-Packages nun auch für Zwecke des § 82 Abs. 1 S. 1 MinStG-E und damit für die Vollberechnung (Full GlobE Berechnung) im ersten Anwendungsjahr als Datengrundlage verwendet werden können.

Eine wesentliche Änderung zu den Diskussionsentwürfen stellen die neu geschaffenen Missbrauchsvermeidungsvorschriften gem. §§ 82 ff. MinStG-E dar. Die Einführung dient der Umsetzung der am 15. Januar 2025 veröffentlichten OECD-Verwaltungsrichtlinie zu Pillar 2 und soll eine Umgehung der Mindeststeuer insbesondere durch staatliche Maßnahmen und Regelungen, die die Aktivierung von latenten Steuern ermöglichen, verhindern. Die neuen Vorschriften erhöhen die Komplexität bei der Anwendung des MinStG weiter. 

§ 274 Abs. 1 S. 2 HGB sieht ein Wahlrecht für die Aktivierung latenter Steuern vor. Die Anpassung des § 50 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 Halbsatz 2 MinStG-E soll es ermöglichen, einen nach § 274 HGB oder einer vergleichbaren ausländischen Regelung als aktive latente Steuern nicht berücksichtigten Aktivüberhang für Pillar 2-Zwecke zu erfassen. Dies ist ausdrücklich zu begrüßen. Ob diese Intention des Gesetzgebers durch die derzeitige Formulierung erreicht wird, ist jedoch fraglich; sie wird lediglich durch die Gesetzesbegründung klar.

Zudem werden durch die Neuregelung nicht alle Fälle nicht aktivierter latenter Steuern für Zwecke der Mindeststeuerberechnung erfasst. Dies betrifft z.B. Fälle nach § 274a Nr. 4 HGB, also kleine Kapitalgesellschaften im Sinne des HGB, die von der Anwendung des § 274 HGB befreit werden. Infolgedessen könnten für solche Gesellschaften weiterhin nicht angesetzte aktive latente Steuern für Zwecke der Mindeststeuer nicht berücksichtigt werden. 

Durch die Einführung des MinStG ergibt sich ein überschneidender sachlicher Anwendungsbereich mit der Lizenzschranke gem. § 4j EStG. Die Lizenzschranke sollte bisher im Fall einer Präferenzbesteuerung mit einem Steuersatz von 15 % bei Lizenzeinnahmen von ausländischen Lizenzgläubigern den deutschen Betriebsausgabenabzug nicht zulassen. Diese Vorschrift wird aufgehoben. Die Maßnahme ist mit Blick auf die Bürokratieentlastung und Vereinfachung der Steuergesetzgebung zu begrüßen.

Dagegen ist die noch im zweiten Diskussionsentwurf enthaltene Aufhebung des § 4i EStG nun nicht mehr vorgesehen. § 4i EStG soll einen doppelten Betriebsausgabenabzug in den Fällen verhindern, in denen Aufwendungen sowohl im Ausland als Betriebsaushaben als auch in Deutschland als Sonderbetriebsausgaben abgezogen werden. In der Gesetzesbegründung zm zweiten Diskussionsentwurf wurde zutreffend darauf hingewiesen, dass durch die Einführung des § 4k EStG die Beibehaltung des § 4i EStG nicht mehr nötig ist. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Gesetzgeber von dieser Auffassung abgerückt ist.

§§ 8 ff. AStG regeln die deutsche Hinzurechnungsbesteuerung für niedrig besteuerte Tochterkapitalgesellschaften, die sog. passive Einkünfte erzielen. § 9 AStG in der aktuellen Fassung sieht bei gemischten Einkünften (d.h. sowohl aktive als auch passive Einkünfte) eine Freigrenze von 10 % und 80.000 Euro der gesamten Einkünfte vor, mit der Folge, dass bei Unterschreitung die passiven Einkünfte außer Ansatz zu lassen sind. Diese Freigrenze soll auf ein Drittel und 100.000 Euro erhöht werden. 

Einordnung des MinStAnpG

Das lang ersehnte MinStAnpG sieht begrüßenswerte Änderungen des MinStG vor, die zu einer weniger komplexen Anwendung beitragen. Insbesondere die Berücksichtigung der Berichtspakete sowohl für Zwecke der Transitional Safe Harbour Berechnungen als auch Full GloBE Berechnungen stellt eine Vereinfachung dar. Leider werden nicht durchweg Vereinfachungen geschaffen. Vielmehr wird beispielsweise durch die neuen Missbrauchsvermeidungsvorschriften die Komplexität bei der Anwendung des MinStG weiter erhöht. 

Erwartungsgemäß beinhaltet das MinStAnpG keine Aussagen zu permanenten Safe Harbour Regelungen. Diese sind mit Blick auf die aktuell geltenden Transitional Safe Harbour Regelungen, welche bis 2027 befristet sind, dringend notwendig. Es wäre wünschenswert, wenn der Gesetzgeber zeitnah die auf OECD-Ebene bereits diskutierten permanenten Safe Harbour Regelungen reagiert und diese umsetzt. 

Abschließend ist festzuhalten, dass die globale Mindestbesteuerung weiterhin oben auf der politischen Agenda steht und mit einer Abkehr davon nicht zu rechnen ist. Unternehmen sollten sich daher mit dem Thema auseinandersetzen, um insbesondere für den Jahresabschlussprozess sowie die anstehenden erstmaligen Steuererklärungsverpflichtungen zum 30. Juni 2026 gut aufgestellt zu sein. Unsere Expertinnen und Experten stehen Ihnen hierfür gerne zur Verfügung!

Einordnung des OECD Side-by-Side Packages

Am 05.01.2026 wurde das „Side-by-Side Package“ durch die OECD zur Weiterentwicklung der globalen Mindestbesteuerung veröffentlicht. Die Regelungen knüpfen an die im Sommer 2025 erzielte Einigung der G7 zum Verhältnis von Pillar 2 und den US-Mindeststeuerregelungen an, die vor dem Hintergrund der angedrohten US-Strafbesteuerung nach Sec. 899 erreicht wurde. Neben Details zu dem sogenannten Side-by-Side-System, enthält das Package darüber hinaus einen neuen Simplified-ETR-Safe-Harbour, eine einjährige Verlängerung des CbCR-Safe-Harbour sowie einen neuer Substance-based-Tax-Incentive-Safe-Harbour.

Zentrale Klarstellungen und Neuerungen des OECD Side-by-Side Packages

Mit dem Side-by-Side-System sollen Regelungen zu einem Side-by-Side-(SbS)-Safe-Harbour sowie zu einem UPE-Safe-Harbour eingeführt werden, die für Geschäftsjahre gelten, die am oder nach dem 01.01.2026 beginnen. Der SbS-Safe-Harbour soll auf Antrag eine Befreiung von der Primär- und Sekundärergänzungssteuer (IIR und UTPR) für Unternehmensgruppen ermöglichen, deren oberste Muttergesellschaft in einem Staat mit einem qualifiziertem SbS-Steuerregime ansässig ist. Der UPE-Safe-Harbour soll ab 2026 den bisherigen UTPR-Safe-Harbour ersetzen und sieht eine Befreiung von der UTPR für den Ansässigkeitsstaat der obersten Muttergesellschaft vor, sofern diese über ein qualifiziertes UPE-Steuerregime verfügt. Die Nutzung des Side-by-Side-Safe-Harbour befreit jedoch nicht von einer in vielen Ländern geltenden nationalen Mindesteuer.  

Der Simplified-ETR-Safe-Harbour schafft eine, im Gegensatz zur Vollberechnung, vereinfachte Ermittlung der effektiven Steuerbelastung auf Basis von Konzernabschlussdaten. Dieser soll anzuwenden sein, wenn die landesbezogene ETR mindestens 15 Prozent beträgt bzw. ein vereinfacht ermittelter Verlust vorliegt, und in den zwei vorangegangenen Geschäftsjahren keine Ergänzungssteuer angefallen ist. Grundsätzlich soll er erstmals für Geschäftsjahre ab oder nach dem 31.12.2026 gelten, optional unter bestimmten Voraussetzungen bereits ab oder nach dem 31.12.2025. Im Gegensatz zu den derzeit geltenden CbCR-Safe-Harbour-Regelungen soll der Simplified-ETR-Safe-Harbour keiner zeitlichen Befristung unterliegen und damit als permanenter Safe-Harbour ausgestaltet werden.  

Zur Überbrückung der notwendigen Zeit, die für die Umstellung auf den neuen Simplified-ETR-Safe-Harbour benötigt wird bzw. zur Vermeidung einer Vollberechnung für das Geschäftsjahr 2027, soll der temporäre CbCR-Safe-Harbour um ein Jahr verlängert werden und damit weiterhin für Geschäftsjahre, die spätestens am 31.12.2027 beginnen (nicht mehr, wenn sie nach dem 30.06.2029 enden), gelten. Je Steuerhoheitsgebiet kann in der Übergangsphase ein Wahlrecht zwischen CbCR- und Simplified-ETR-Safe-Harbour bestehen – dies wird von der jeweiligen nationalen Umsetzung abhängen. 

Schließlich soll der SBTI-Safe-Harbour für Geschäftsjahre ab dem 01.01.2026 eine günstigere Behandlung bestimmter substanzbasierter steuerlicher Zulagen („Qualified Tax Incentives“) ermöglichen. Der SBTI-Safe-Harbour soll allerdings nur im Rahmen der Vollberechnung anzuwenden sein. Bei Anwendung des SBTI-Safe-Harbour werden die qualifizierenden Zulagen den erfassten Steuern im Rahmen der Vollberechnung wieder hinzugerechnet, sodass sie die Effective Tax Rate grundsätzlich nicht mindern; die Entlastung ist jedoch durch einen Substance Cap begrenzt, der auf Basis von Lohnsummen bzw. Abschreibungsaufwendungen oder alternativ von Buchwerten des materiellen Anlagevermögens zu bestimmen ist.

Auswirkungen der OECD-Neuregelungen auf international tätige Unternehmensgruppen

Die Side-by-Side-Safe-Harbour-Regelungen sind aufgrund der Voraussetzungen eines qualifizierten SbS-Steuerregimes zunächst faktisch auf Unternehmensgruppen mit oberster Muttergesellschaft in den USA beschränkt. Für den UPE-Safe-Harbour ist nach derzeitigem Stand noch kein Land qualifiziert. Für andere international tätige Unternehmensgruppen kann insbesondere der Simplified-ETR-Safe-Harbour relevant werden, da dieser in geeigneten Fällen den Aufwand einer Vollberechnung deutlich reduzieren kann.  

Verhältnis der OECD-Neuregelungen zur deutschen Umsetzung von Pillar 2

Für Deutschland ist entscheidend, ob und wie die neuen OECD-Regelungen in das Mindeststeuergesetz (MinStG) integriert werden. Eine Anpassung des nationalen Rechts ist grundsätzlich Voraussetzung für die praktische Anwendung der neuen Safe-Harbours. Betroffene Unternehmensgruppen sollten daher die gesetzgeberischen Entwicklungen verfolgen und frühzeitig prüfen, welche der neuen Optionen ab 2026 potenziell relevant sind und welche Auswirkungen sich auf Berechnung und Berichterstattung ergeben können. Insbesondere der Grad der Vereinfachung durch die neue Berechnungsmethodik des Simplified-ETR-Safe-Harbours gegenüber der sonst spätestens ab 2028 geltenden Vollberechnung wird maßgeblich von den individuellen Gegebenheiten der jeweiligen Gesellschaften in einer Jurisdiktion abhängen. Eine rechtzeitige Analyse auf individueller Unternehmensebene ist daher zu empfehlen.

Webinar (englischsprachig): Einordnung der OECD-Guidance durch unsere Expertinnen und Experten

In unserem „BDO Global Webinar – Pillar Two in Practice: What You Need to Do Now“ erfahren Sie alles Wissenswerte rund um Pillar 2 und das neue „Side-by-Side Package“ der OECD. Die Einordnung erfolgt unter anderem durch Christina Busch, Partnerin und Steuerberaterin bei der BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft in Deutschland:


Bitte akzeptieren Sie die Marketing Cookies, um das Video sehen zu können.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Christina Busch
Steuerberaterin, Partnerin, Tax & Legal, Internationales Steuerrecht & Verrechnungspreise