Bundesverwaltungsgericht erklärt vorinstanzliche Entscheidungen zur Abwassergebührenkalkulation für unwirksam

Das Oberverwaltungsgericht Münster hatte am 17.05.2022 (Az.: 9 A 1019/20) entschieden, dass die Abwassergebührenkalkulation der Stadt Oer-Erkenschwick für das Jahr 2017 rechtswidrig ist. Als Begründung wurde dargelegt, der gleichzeitige Ansatz von kalkulatorischen Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen zu einem Nominalzinssatz führe zu einem doppelten Inflationsausgleich, welcher dem Kostendeckungsprinzip gem. § 6 Abs. 1, S. 3 KAG NRW widerspricht.

Eine Revision zu diesem Urteil hatte das OVG nicht zugelassen. Dagegen hatte die Stadt Oer-Erkenschwick Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesverwaltungsgericht einlegt.

Mit Beschluss vom 07.03.2023 (Az.: 9 B 15.22) hat das Bundesverwaltungsgericht das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision eingestellt und die vorinstanzliche Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster (sowie des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen) für unwirksam erklärt.

Die Folgen für das Kalkulationsjahr 2022 aus der Beendigung des Beschwerdeverfahrens lassen sich noch nicht eindeutig bestimmen, allerdings lässt sich folgendes festhalten:

  • Wurden die Abwassergebühren 2022 antizipiert erhoben, entsteht die Gebührenschuld bereits am Jahresanfang, so ändert sich durch die Beendigung des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht nichts für die Gebührenbescheide. Dies ist damit zu begründen, dass die Abwassergebühr bereits zum 01.01.2022 entstanden, die Gesetzesänderung des KAG NRW hingegen erst am 15.12.2022 in Kraftgetreten ist. Des Weiteren ist die geänderte Rechtsprechung vom Oberverwaltungsgericht Münster vom 17.05.2022 vom Bundesverwaltungsgericht als wirkungslos erklärt worden.

  • Wurden die Abwassergebühren 2022 durch Vorausleistungen erhoben, entsteht die Gebühr erst am Jahresende und es ist im Jahr 2023 ein Endabrechnungsbescheid zu erlassen. Eine Begründung für eine Neukalkulation auf Basis des seit dem 15.12.2022 geänderten KAG NRW, ist damit gegeben, da seit diesem Zeitpunkt eine neue Rechtsgrundlage vorliegt. Es ist allerdings fraglich, ob der Gebührensatz nur vor Entstehung der Gebühr, d. h. vor dem 31.12.2022 geändert werden konnte, da es in NRW keine Regelung zu einer rückwirkenden Satzungsänderung gibt.

  • Laut dem Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes NRW stellt eine Abrechnung von Vorausleistungen für das Jahr 2022 im Frühjahr 2023 auf der Grundlage des neuen KAG NRW einen Fall der zulässigen tatbestandlichen Rückanknüpfung dar. Offen bleibt damit aber, wie die Verwaltungsgerichte hierüber entscheiden werden.

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