Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können grundsätzlich nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Anders ist dies, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. In diesem Fall können Aufwendungen bis zu EUR 1.250 anerkannt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen oder beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen der Höhe nach unbeschränkt abgezogen werden. Der BFH hatte in seinem Urteil vom 03.04.2019 (Az. VI R 46/17) die Frage zu klären, ob hierfür die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers auch erforderlich sein muss.
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin Aufwendungen i.H.v. EUR 1.250 für ein 13,5 m² großes häusliches Arbeitszimmer geltend. Für die dort verrichteten Arbeiten stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Finanzamt und Finanzgericht hielten die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers aufgrund des zeitlich nur geringen Nutzungsanteils (rund 50 Stunden im Jahr) für nicht erforderlich und versagten daher die steuermindernde Berücksichtigung. Der BFH sah dies anders.
Wird das Zimmer ausschließlich oder zumindest nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einkünften genutzt, sind die damit verbundenen Aufwendungen steuermindernd zu berücksichtigen. Darauf, dass die Arbeiten, für die der Flugbegleiterin im Streitfall kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand, auch am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum hätten erledigt werden können, kommt es nicht an. Für die Abzugsfähigkeit der Aufwendungen genügt die Veranlassung durch die Einkünfteerzielung.
Aufgrund der beiden gesetzlich geregelten Fallgruppen (kein anderer Arbeitsplatz, Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung) entfällt eine weitergehende Prüfung, ob die Einrichtung des häuslichen Arbeitszimmers erforderlich gewesen ist; die Erforderlichkeit wird in diesen Fällen typisierend unterstellt. Hierdurch sollen vor allem Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines häuslichen Arbeitszimmers vermieden werden.
Hinweis: Das besprochene Urteil wurde am 24.03.2022 nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt und erlangt somit Bedeutung über den entschiedenen Einzelfall hinaus. Allerdings ist auch weiterhin Voraussetzung, dass der streitbefangene Raum tatsächlich (nahezu) ausschließlich zur Einkünfteerzielung genutzt wird. Folglich ist eine nicht unerhebliche Privatnutzung wie bspw. die Erledigung privater Korrespondenz oder die Aufbewahrung privater Unterlagen nach wie vor für die Anerkennung eines häuslichen Arbeitszimmers schädlich.
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