Referentenentwurf | 34f-Vermittler müssen Nachhaltigkeitspräferenzen der Kunden abfragen

Die seit dem 2. August 2022 vollumfänglich für KWG-regulierte Finanzberater sowie Versicherungsvermittler mit einer § 34d-Erlaubnis geltenden ESG-Anforderungen wirken sich auf der Grundlage des vorliegenden Referentenentwurfes des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) künftig auch maßgeblich auf die Arbeit der Finanzanlagenvermittler aus.

Bislang waren die neuen Berufsregeln für 34f-Vermittler aufgrund der Bereichsausnahme des KWG, also einen Rechtsrahmen, in dem die MiFID II-Vorgaben nicht vollumfänglich gelten, nicht verbindlich. Durch den zur Konsultation an die Verbände gegebenen Referentenentwurf zur Änderung der FinVermV soll sich dies nun ändern und eine Angleichung an die bereits geltenden Berufspflichten für KWG-regulierte Finanzberater und Versicherungsvermittler mit einer § 34d-Erlaubnis erzielt sowie ein Level-Playing-Field angestrebt werden.

Mit dem Referentenentwurf zur Änderung der FinVermV werden im Wesentlichen folgende Anpassungen vorgenommen:

  • In § 11a Absatz 3 Satz 3 FinVermV wird der starre Verweis auf die Delegierte Verordnung (EU) 2017/565 in einen dynamischen Verweis auf die jeweils geltende Fassung der Delegierten Verordnung geändert. Durch diese Änderungen unterliegen künftig auch Finanzanlagenvermittler und Honorar-Finanzanlagenberater gemäß § 34f und § 34h GewO der Pflicht, im Rahmen der Anlageberatung zu Finanzanlageprodukten Informationen über die Nachhaltigkeitspräferenzen von Kunden zu erfragen und diese bei der vorzunehmenden Eignungsbeurteilung zu berücksichtigen.
  • Der Katalog der Berufsqualifikationen, die gemäß § 4 Abs. FinVermV einer Sachkundeprüfung gleichgestellt werden, wird um die mit Erfolg abgelegte Abschlussprüfung als Kaufmann/-frau für Versicherungen und Finanzanlagen erweitert.
  • Das Schriftformerfordernis für die Negativerklärung gemäß § 24 Absatz 1 Satz 5 FinVermV wird durch ein Textformerfordernis ersetzt.
  • Das Thema „nachhaltige Finanzanlageprodukte“ wird durch eine Ergänzung des Sachgebietskatalogs Gegenstand der Sachkundeprüfung.

Die neuen Berufspflichten für 34f-Vermittler sind für März 2023 avisiert.

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Den Referentenentwurf des BMWK finden Sie unter dem folgenden Link:

BMWK - Entwurf einer Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeige- und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung