„Verantwortungseigentum“ als Leitmotiv für Familienunternehmen – wie lässt sich ein gemeinwohlorientiertes und nachhaltiges Unternehmertum heute schon rechtlich umsetzen?

Aufgrund der sich anschließenden, regen inhaltlichen Diskussion um die gesellschafts- und steuerrechtliche Zulässigkeit der neuen Rechtsfigur einer GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV) hat sich gezeigt, dass diese aufgrund vielfältiger, insbesondere europarechtlicher Bedenken derzeit nicht ohne Weiteres umsetzbar ist. Im Folgenden sollen daher zwei im geltenden Recht bereits verankerte Instrumente zur Verknüpfung von Eigentum und am Allgemeinwohl orientiertem Unternehmertum im Bereich von familiengeführten Gesellschaften kurz dargestellt werden: die Stiftung und der Familienpool.

Kerngedanke „Verantwortungseigentum“

Verantwortungseigentum bedeutet die Beherrschbarkeit zukünftiger gesellschaftlicher Herausforderungen im Umfeld disruptiver Transformation wie beispielsweise Klimaschutz und Digitalisierung durch eine Wirtschaft, die nachhaltig agiert und dabei nicht die notwendige, permanente unternehmensseitige Neuausrichtung aus dem Blick verliert. Mittelstand und Familienunternehmen treiben in Deutschland diese Entwicklung voran.

Eine von langfristigen Überlegungen getragene Unternehmensführung soll sich in diesem Kontext auf die dauerhafte Vermögensbindung bei gleichzeitiger Selbstständigkeit des Unternehmens stützen können. Die mit der Unternehmensleitung betrauten Personen sollen dem Unternehmen dabei nicht nur kurzfristig verbunden sein und sich für die Erfüllung ihrer Aufgaben auf die dauerhafte Existenz des unternehmerischen Betriebs ohne fremde Einflussnahme verlassen können.

GmbH mit gebundenem Vermögen (GmbH-gebV)

Die vorgeschlagene Rechtsform einer GmbH-gebV sollte für eine nachhaltige Wertschöpfung das Unternehmen in seinem Bestand als von den Interessen und der Entscheidungsfindung der Gesellschafterfamilie weitgehend unabhängiges „Subjekt“ des Verantwortungseigentums sicherstellen.

Typusmerkmal der GmbH-gebV ist zur Vermögenserhaltung im unternehmerischen Bereich eine zwingende und unabänderliche Ausschüttungssperre an aktuelle wie auch zukünftige Gesellschafter. Selbst im Fall des Ausscheidens eines Gesellschafters soll dieser lediglich den Nominalwert der Einlage, nicht aber den Zeitwert seines Anteils erhalten. Gewinnabführungsverträge und Genussrechte sind ebenso untersagt wie die übertragende Umwandlung auf Gesellschaftsformen ohne Vermögensbindung oder Gemeinnützigkeit.

Abseits der europarechtlichen Probleme und weiterer Schwächen in Form von Governance- oder Besteuerungslücken bzw. dem Ausschluss des Einstiegs von Kapitalmarktinvestoren dürfte die wesensimmanente „Entkoppelung“ der Unternehmenssphäre von den Interessen sowie den Entscheidungen des Gesellschafterkreises die GmbH-gebV für die Mehrzahl der Familienunternehmer in Deutschland als Rechtsform uninteressant machen.

Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Unternehmen und Familie bei mittelständischen, gesellschaftergeführten Betrieben – oft auch im Rahmen eines „Lebenswerkgedankens“ untrennbar verwoben sind. Die Anteilseigner denken langfristig und sehen „ihr“ Unternehmen als Grundlage der externen (z.B. für die eigenen Mitarbeiter oder andere Stakeholder) wie internen (der eigenen Familie) Absicherung - und das über Generationen hinweg!

Wird diese Absicherungsfunktion beseitigt, wird sich der (Familien-)Unternehmer nach anderen geeigneten Lösungen umsehen, die Gemeinwohl und Eigentum ausgleichend vereinbaren können.

Fazit

Stiftung wie auch Familienpool erlauben dem (Familien-)Unternehmer, flexibel über Unternehmensvermögen zu verfügen und dieses gewinnbringend sowohl für die Allgemeinheit als auch die Absicherung der eigenen Person sowie seiner Angehörigen im Sinn eines richtig verstandenen „Verantwortungseigentums“ einzusetzen.