Änderungen an IAS 37 – Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen – wurden vom IASB als Entwurf veröffentlicht

Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 12. November 2024 einen Entwurf (IASB/ED/2024/8) veröffentlicht, in dem gezielte Änderungen vorgenommen wurden an IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen. Vorangegangen waren Forschungs- und Projektarbeiten seit 2015.

Der Hintergrund der Änderungen an IAS 37 ist der Wunsch von Investoren nach transparenten und vergleichbaren Informationen über die Rückstellungen von Unternehmen, um zukünftige Cashflows und Finanzpositionen beurteilen zu können. Die vom IASB angestrebten Verbesserungen würden den Unternehmen helfen, die Anforderungen konsequenter anzuwenden und den Investoren nützlichere Informationen zu liefern. 

Am meisten von den Änderungen betroffen sein dürften Unternehmen, die große, langfristige Verpflichtungen zur Stilllegung von Vermögenswerten haben oder die Abgaben und ähnlichen von der öffentlichen Hand auferlegten Belastungen ausgesetzt sind.

Die vorgeschlagenen Änderungen an IAS 37 umfassen folgende Punkte:

Ansatzkriterien:

  • Streichung des Begriffs „verpflichtendes Ereignis“ und stattdessen Identifizierung und Erläuterung von drei Bedingungen innerhalb des Ansatzkriteriums für gegenwärtige Verpflichtungen:
    • Verpflichtung
    • Übertragung
    • Vergangenes Ereignis
  • Aktualisierung der Definition einer Schuld, um sie an die Definition im Conceptual Framework anzupassen
  • Angleichung des Wortlauts des Kriteriums für den Ansatz einer gegenwärtigen Verpflichtung an die aktualisierte Definition einer Schuld
  • Neudefinition eines vergangenen Ereignisses
  • Rücknahme von IFRIC 6 (Rückstellungspflichten aus der Teilnahme an bestimmten Märkten - Elektro- und Elektronik-Altgeräte) und Ersatz durch erläuternde Beispiele in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 37
  • Rücknahme von IFRIC 21 (Abgaben) und Ersatz durch erläuternde Beispiele in den Umsetzungsleitlinien zu IAS 37

Rückstellungsbewertung:

  • Vorschrift, das ein Unternehmen eine Rückstellung mit der bestmöglichen Schätzung der zur Erfüllung seiner gegenwärtigen Verpflichtung erforderlichen Ausgaben zu bewerten hat 
    •  as IASB schlägt vor, klarzustellen, dass diese Ausgaben die Kosten umfassen, die sich direkt auf die Verpflichtung beziehen, einschließlich der zusätzlichen Kosten für die Erfüllung dieser Verpflichtung und einer Zuordnung anderer Kosten, die sich direkt auf die Erfüllung von Verpflichtungen dieser Art beziehen.
  • Hinzufügen von Anforderungen für schwellenwertbezogene Kosten
  • Verbesserung des Wortlauts der Anforderungen für Restrukturierungskosten, ohne den Inhalt dieser Anforderungen zu ändern

Abzinsungssätze:

  • Klarstellung, dass ein Unternehmen eine Rückstellung mit einem risikofreien Zinssatz abzinsen soll, d. h. mit einem Zinssatz, der das Risiko der Nichterfüllung ausschließt

Das IASB schlägt zudem vor, in IFRS 19 (Tochterunternehmen ohne öffentliche Rechenschaftspflicht: Angaben) eine Verpflichtung zur Angabe des Abzinsungssatzes (oder der Abzinsungssätze), der (die) bei der Bewertung einer Rückstellung verwendet wird (werden), aber keine Verpflichtung zur Angabe des Ansatzes, der zur Bestimmung dieses Satzes (oder dieser Sätze) verwendet wird.

Die Erstanwendung – in der EU vorbehaltlich des Endorsements – ist im Entwurf noch nicht festgelegt, vorzeitige Anwendung soll möglich sein.

Stellungnahmen müssen in schriftlicher Form bis zum 12. März 2025 beim IASB eingegangen sein.

Den Link zur Projekt-Seite des IASB finden Sie hier.

Den Link zur Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.

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