IASB veröffentlicht Änderungen der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
IASB veröffentlicht Änderungen der Klassifizierung und Bewertung von Finanzinstrumenten
Der International Accounting Standards Board (IASB) hat am 30. Mai 2024 “Amendments to the Classification and Measurement of Financial Instruments (Amendments to IFRS 9 and IFRS 7)” veröffentlicht. Diese sind ein Ergebnis des Stakeholder-Feedbacks, welches der IASB im Zuge des „Post-implementation Review“ der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften von IFRS 9 „Financial Instruments“ erhalten hatte sowie jüngster Markt-Entwicklungen bei Finanzinstrumenten. Die Änderungen dienen der gezielten Klarstellung einzelner Regelungen und damit der Reduktion unterschiedlicher Auslegungen in der Bilanzierungspraxis.
Es werden im Wesentlichen die folgenden Themenkomplexe adressiert:
- Klassifizierung finanzieller Vermögenswerte mit ESG- oder ähnlichen Bedingungen: Bei finanziellen Vermögenswerten wie Krediten, die Umwelt-, Sozial- und Unternehmensführungs-Bedingungen (so genannte ESG-Bedingungen) bzw. ähnliche Merkmale beinhalten, bestanden in der Praxis Unklarheiten darüber, welche bilanziellen Auswirkungen diese auf die entsprechenden Vermögenswerte haben, speziell darauf, ob zu fortgeführten Anschaffungskosten („amortized cost“) oder erfolgswirksam zum beizulegenden Zeitwert („at fair value through profit or loss“) zu bewerten ist. Mit den Änderungen stellt der IASB klar, dass ESG- und ähnliche Bedingungen, wenn sie sich auf schuldnerspezifische und nicht auf allgemeine Marktbedingungen beziehen, einer Klassifizierung der vertraglichen Zahlungsströme der Vermögenswerte als ausschließlich Nominal- und Zinszahlungen („solely payments of principal and interest“ oder „SPPI“) unter bestimmten Bedingungen nicht entgegenstehen und daher eine „amortized-cost“-Bewertung erfolgen kann.
- Erfüllung von Verbindlichkeiten durch elektronische Zahlungssysteme: Bei der Erfüllung finanzieller Vermögenswerte bzw. Verbindlichkeiten durch elektronische Geldtransfers bestanden aus Sicht der IFRS-Stakeholder Schwierigkeiten in der Anwendung der relevanten Ausbuchungsvorschriften („derecognition requirements“). Hier hat der IASB entsprechende Klarstellungen veröffentlicht. Ebenso wurde ein Ausbuchungs-Wahlrecht in IFRS 9 eingefügt, das es Unternehmen, bei Erfüllung bestimmter Bedingungen, ermöglicht, im Wege elektronischer Geldtransfers erfüllte Verbindlichkeiten vor dem tatsächlichen Erfüllungstag als erfüllt anzusehen. Das Wahlrecht ist einheitlich für alle über dasselbe elektronische Zahlungssystem abgewickelten Verbindlichkeiten anzuwenden.
Ebenso wurde IFRS 7 „Financial Instruments: Disclosures“ geändert: Neue Vorschriften wurden speziell für als erfolgsneutral zum beizulegenden Zeitwert („fair value through other comprehensive income“) designierte Eigenkapitalinstrumente eingefügt sowie für Finanzinstrumente mit ESG-bezogenen oder ähnlichen Bedingungen („contingent features“).
Die Änderungen sind für Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem 1. Januar 2026 beginnen. Der Zeitpunkt für die Umsetzung in europäisches Recht („Endorsement“) ist derzeit nicht abzusehen.
Den Link zur Pressemitteilung des IASB finden Sie hier.
Bei Fragen rund um diesen Themenbereich wenden Sie sich gerne jederzeit an unsere Expertinnen und Experten aus der Accounting & Reporting Advisory Group.