Das Bundeskartellamt hat die seit 2018 laufende kartellrechtliche Prüfung der 50+1-Regel abgeschlossen. Die Regel ist nach Auffassung der Behörde grundsätzlich mit dem Kartellrecht vereinbar. Sie kann insbesondere mit dem Ziel gerechtfertigt werden, den vereinsgeprägten Charakter des deutschen Fußballs und die Mitbestimmung der Mitglieder zu erhalten. Voraussetzung ist allerdings, dass sie konsequent, einheitlich und diskriminierungsfrei angewendet wird. Genau daran bestehen nach Einschätzung des Kartellamts derzeit noch Zweifel.
Die 50+1-Regel verlangt im Kern, dass der Mutterverein bei einer ausgegliederten Profifußball-Kapitalgesellschaft die Stimmenmehrheit behält. Damit soll verhindert werden, dass ein externer Investor die Kontrolle über einen Klub übernimmt. Gleichzeitig ermöglicht die Regel Kapitalbeteiligungen, solange die Kontrolle beim Verein verbleibt.
Kartellrechtlich ist eine solche Beschränkung des Wettbewerbs nicht automatisch unzulässig. Entscheidend ist vielmehr, ob die mit ihr verfolgten legitimen sportlichen Ziele – insbesondere Vereinsprägung und Mitgliederpartizipation – eine solche Beschränkung rechtfertigen. Das Bundeskartellamt sieht diese Voraussetzungen grundsätzlich als gegeben an. Allerdings muss die Bundesliga ihre eigenen Regeln dann auch systematisch und für alle Klubs nach denselben Maßstäben anwenden.
Bayer Leverkusen und VfL Wolfsburg:
Beide Klubs profitieren von der sogenannten Förderausnahme. Bayer beziehungsweise Volkswagen können aufgrund ihrer langjährigen Förderung die Profifußballgesellschaften mehrheitlich beziehungsweise vollständig kontrollieren. Das Kartellamt hält einen dauerhaften Bestandsschutz in der bisher vorgesehenen Form für problematisch. Perspektivisch müsse auch bei diesen Klubs der für neue Mitglieder offene Mutterverein vergleichbare Einflussmöglichkeiten auf die Profiabteilung besitzen wie bei den übrigen Vereinen.
RB Leipzig:
Formal ist die 50+1-Vorgabe erfüllt, weil der e.V. die Stimmrechtsmehrheit besitzt. Problematisch ist jedoch die Mitgliederstruktur: Die Möglichkeit, stimmberechtigtes Mitglied zu werden, ist stark begrenzt. Das Kartellamt verlangt deshalb einen offenen Zugang zur Mitgliedschaft und damit eine tatsächliche Möglichkeit breiter Bevölkerungsschichten, an der Willensbildung mitzuwirken.
Hannover 96:
Hier geht es um die tatsächliche Durchsetzung des Weisungsrechts des Muttervereins. Hintergrund war insbesondere die Abstimmung über den geplanten Einstieg eines Investors bei der DFL im Dezember 2023. Der Mutterverein hatte seinem Vertreter Martin Kind eine Weisung erteilt, an die er sich mutmaßlich im Rahmen der DFL-Abstimmung nicht gehalten hat. Nach Auffassung des Kartellamts hätte die DFL sicherstellen müssen, dass die Wertungen der 50+1-Regel auch bei ihren eigenen Abstimmungen eingehalten werden.
Für die Profiklubs ist die Entscheidung weit mehr als eine juristische Grundsatzfrage. Sie betrifft unmittelbar Gesellschafterstrukturen, Governance, Investorenbeziehungen und die strategische Finanzierung des Profifußballs.
Entscheidend ist dabei: Das Kartellamt schreibt den Klubs nicht im Detail vor, wie sie ihre Strukturen zu gestalten haben. Es definiert vielmehr den kartellrechtlichen Rahmen, innerhalb dessen die Liga eine rechtssichere Regelung entwickeln muss. Die konkrete Ausgestaltung liegt bei der Liga und ihren Gremien. Damit beginnt für die Muttervereine und deren Profiabteilungen die eigentliche Arbeit.
Die Profiklubs müssen nun zunächst prüfen, ob die eigene Gesellschafts-, Beteiligungs- und Governance-Struktur tatsächlich mit dem Kern der 50+1-Regel übereinstimmt. Entscheidend ist nicht nur die formale Stimmenmehrheit des e.V., sondern auch, ob dieser seinen bestimmenden Einfluss tatsächlich ausüben kann.
Ebenso sollten bestehende Investoren-, Sponsoring-, Geschäftsführungs- und Weisungsvereinbarungen auf mögliche Konflikte mit der Vereinskontrolle untersucht werden. Für Klubs mit Investorenbeteiligungen empfiehlt sich zudem eine zeitnahe Analyse möglicher Anpassungs- oder Übergangsszenarien.
Für die Geschäftsführungen bedeutet dies, die eigene Governance jetzt auf den Prüfstand zu stellen, bevor aus kartellrechtlichen Leitplanken konkrete Lizenzierungs- und Strukturfragen werden.
Die Botschaft des Bundeskartellamts ist klar: 50+1 bleibt – aber nur als tatsächlich gelebtes und für alle Klubs gleichermaßen geltendes Prinzip. Für den europäischen Wettbewerb ist die Entscheidung ambivalent: Einerseits schafft die kartellrechtliche Bestätigung der 50+1-Regel ein hohes Maß an Rechtssicherheit, andererseits bleibt für deutsche Klubs der Zugang zu kapitalstarken Investoren als Finanzierungsquelle stärker begrenzt als für Wettbewerber aus Ligen mit offeneren Eigentümerstrukturen.
Damit dürfte die Wettbewerbsfähigkeit insbesondere im Rennen um internationale Topspieler und bei langfristigen Investitionen in Kader, Infrastruktur und Internationalisierung weiterhin unter Druck stehen. Zugleich zwingt die Entscheidung die deutschen Klubs, alternative Finanzierungs- und Wachstumsmodelle konsequenter zu entwickeln.
