AML-Gesetzespaket: Herausforderungen und Chancen

Im Juli 2021 wurden erste Gesetzesvorschläge für neue Anti-Money Laundering (AML)-Vorschriften veröffentlicht. In den letzten Jahren wurden diese Vorschläge immer konkreter und führten schließlich dazu, dass die Europäische Union Ende Mai 2024 neue regulatorische Vorgaben und Maßnahmen zur Bekämpfung und Verhinderung von Geldwäsche in einem umfangreichen AML-Gesetzespaket beschlossen hat (siehe Grafik 01).


(Grafik 01)

 

Inhalte des AML-Gesetzespaketes

Das  Anti-Money-Laundering -Gesetzespaktes enthält:

  • die AML-Verordnung, 
  • die AML-Richtlinie, 
  • die 5. Geldtransfer-Verordnung,
  • sowie die Einrichtung der Anti-Money Laundering Authority (AMLA).

 

Eine Auswahl an Herausforderungen

Zu den aktualisierten und teilweise neuen Bereichen zählen unter anderem KYC, Krypto, Risikomanagement oder auch die seitens der Verpflichteten einzuhaltenden Sorgfaltspflichten. Mit diesen Änderungen sehen sich Verpflichtete, wie beispielsweise Banken, Versicherungen oder auch Güterhändler mit einer Vielzahl von neuen Herausforderungen konfrontiert. Diese betreffen sowohl operative als auch strategische Aspekte und erfordern umfangreiche zeitnahe Anpassungen.

  • Sorgfaltspflichten:
    Anbieter von Krypto-Dienstleistungen werden verpflichtet, entsprechende Sorgfaltspflichten bei Transaktionen ab 1.000 EUR umzusetzen. Ferner müssen vom Auftraggeber oder der Auftraggeberin Anschrift, die amtliche Personaldokumentennummer und die Kundenidentifikationsnummer oder das Geburtsdatum und der Geburtsort übermittelt werden.

  • KryptoWTransferV
    Regelungen der Verordnung wurden in die GTVO 2023 integriert und nachjustiert.
  • Bargeld Obergrenze
    Gemäß AML-Verordnung wird eine Obergrenze von 10.000 EUR für Barzahlungen eingeführt. Bei Barzahlungen darüber hinaus muss der Händler oder die Händlerin folgende Daten erheben: Name, Vorname, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Wohnadresse.

  • Gelegentliche Bargeschäfte
    Zusätzlich müssen Verpflichtete die Identität von Personen feststellen, die gelegentlich Bargeschäfte zwischen 3.000 EUR und 10.000 EUR mit ihnen durchführen.


  • Profifußballvereine und -agenten:
    Zukünftig werden Profifußballvereine angewiesen, ihre geldwäscherelevanten Pflichten auf Transaktionen mit beispielsweise Sponsoren, Investoren, Agenten oder Transfer-Abwicklungen anzuwenden.

  • Händler von Luxusgütern:
    Zukünftig müssen u. a. Juweliere, Kunsthändler oder Händler von Luxusautos entsprechende AML-Sorgfaltspflichten gegenüber ihren Kundinnen und Kunden nachkommen. 
  • Erhöhte KYC-Anforderungen: 
    Risikoklassifizierungen von Kundinnen und Kunden unterliegen neuen Prüfungszyklen. Low, und medium-risk Kundinnen und Kunden müssen mind. alle 5 Jahre reviewed werden und high-risk Kundinnen und Kunden jährlich.

  • Finanz- und Kreditinstitute:
    Bei Geschäftsbeziehungen mit sehr wohlhabenden Personen (Nettowert >= 50 Mio. EUR) und entsprechender Vermögensverwaltung (>= 5 Mio. EUR) gelten verstärkte Sorgfaltspflichten für Kundinnen und Kunden.

  • Vorschriften für PEP-Identifikation
    Mit der neuen AML-Verordnung wurde der PEP-Begriff erweitert. Mitglieder aus Führungsgremien politischer Parteien, Leiterinnen oder Leiter (regional und lokal) von Gebietskörperschaften und Gemeindezusammenschlüsse und Metropolregionen gelten ebenfalls als PEPs. Ebenfalls muss die Herkunft des Vermögens bestimmt werden.
  • Neuer Schwellenwert
    Die AML-Verordnung setzt den Schwellenwert für den wirtschaftlichen Eigentümer auf >= 25 % fest. Ferner sind weitere Informationen zur Identifikation der natürlichen und juristischen Personen erforderlich (bspw. Steuer-ID oder Namen der Personen, die Aktien in Form von Nominees halten).

  • Transparenzregister
    Es müssen zusätzliche Angaben zum wirtschaftlichen Eigentümer eingeholt werden (u. a. vollständige Anschrift, Geburtsort oder ein eindeutige persönliche Identifikationsnummer). Ebenfalls werden Verpflichtete angewiesen eine Unstimmigkeitsmeldung innerhalb von 14 Kalendertagen vorzunehmen.

Zielsetzung des AML-Gesetzespaketes

Ziel des Gesetzespakets ist es u. a., die internationale Zusammenarbeit zu stärken und effizienter zu gestalten. Ferner soll die Kooperation zwischen den FIUs verbessert werden, um beispielsweise den Informationsaustausch zwischen diesen zu stärken und dadurch mögliche Auffälligkeiten schneller zu identifizieren und zu bekämpfen. Zusätzlich sollen die Verpflichteten noch mehr in die zentrale Rolle des „Gatekeepers“ bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung treten.  

Daneben gilt die neue Behörde AMLA als eines der Kernstücke des Gesetzespaketes. Diese soll ab Mitte 2025 ihre Tätigkeiten aufnehmen und dabei eine wesentliche Rolle bei der Vereinheitlichung von Rechtsvorschriften spielen, die Überwachung von Risiken innerhalb und außerhalb der EU, sowie die Koordination von nationalen Aufsichtsbehörden und zentralen Meldestellen übernehmen. 

Jetzt auf die neuen Anforderungen vorbereiten!

Die Anforderungen in Bezug auf die Prävention der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, Risikomanagement sowie auf die Melde- und Sorgfaltspflichten der Verpflichteten sind nochmals gestiegen. Für Sie als Verpflichtete können sich daraus die oben exemplarisch dargestellten Herausforderungen ergeben. 

In der Praxis hat sich gezeigt, dass zeitnahe regulatorische Änderungen für operative Backlogs sorgen können und eine zeitnahe Bearbeitung nicht möglich ist. Dies kann zu erheblichen Strafzahlungen führen und weitreichende Konsequenzen haben. Daher ist es wichtig, dass Sie ausreichend Personal für die Erfüllung der neuen Anforderungen vorhalten und dieses außerdem angemessen schulen. Ferner können wir Sie bei der Anpassung bzw. Neuerstellung von internen Richtlinien bzw. Kontrollen oder bei Anpassung bzw. Neueinführung von IT-Systemen unterstützen. 

Mit unserer Expertise und unserer praktischen Erfahrung mit verschiedenen am Markt gängigen Tools (bspw. FinScan, Actimize oder KYCNow) stehen Ihnen unsere Expertinnen und Experten gerne jederzeit zur Seite. 

Sprechen Sie uns gerne bezüglich Rückfragen oder möglicher Unterstützungsleistungen an!