Der Batteriespeichermarkt wächst rasant. Regulatorische Anforderungen bei Planung, Bau und Betrieb erfordern sorgfältige Beachtung. Mit zunehmendem Anteil von Strom aus erneuerbaren Energien gilt es Schwankungen in der Stromerzeugung auszugleichen. Daher gewinnt der Einsatz von Speichern[1]  für ein stabiles und zuverlässiges Stromnetz an Bedeutung. Wer dezentral erzeugten Strom nicht vollständig selbst verbraucht, kann ihn entweder ins öffentliche Netz der allgemeinen Versorgung einspeisen oder in einem Batteriespeicher für eine spätere Nutzung vorhalten[2]. Möglich sind jedoch auch Geschäftsmodelle, die gänzlich ohne eigene Stromerzeugung auskommen und bei denen Batteriespeicher, als Teil des Stromversorgungsnetzes installiert, ihre Speicherkapazitäten attraktiv vermarkten können. So unterstützen Batteriespeicher die Integration von Anlagen, die Strom aus erneuerbaren Energien erzeugen (EE-Anlagen), und leisten damit einen wichtigen Beitrag zur Versorgungssicherheit. 

Batteriespeicherprojekte können über unterschiedliche Vermarktungsmodelle betrieben werden, deren Auswahl stark von den geltenden regulatorischen Vorgaben beeinflusst wird. Grundsätzlich lassen sich diese Modelle in Stand-Alone-Geschäftsmodelle und solche mit Anlagenkombinationen unterteilen. 

Stand-Alone-Geschäftsmodelle für Batteriespeicher können insbesondere bei Großspeichern aufgrund ihrer hohen Aufnahme- und Ausspeisekapazität profitabel sein, zum Beispiel durch den Handel mit Strom an den Strommärkten, die Bereitstellung von Regelenergiedienstleistungen, Energiespeicher-Contracting oder durch Peak Shaving und Peak Shifting zur Lastspitzenreduktion und Optimierung der Netznutzung. Diese Modelle nutzen Marktdynamiken, Netzdienstleistungen und Lastmanagement, setzen jedoch bestimmte Zulassungs- und Präqualifikationsprozesse voraus, um Erlöse zu erzielen. 

Anlagenkombinationen verbinden den Betrieb von Batteriespeichern mit dem von EE-Anlagen und kommen sowohl in Privathaushalten als auch in Gewerbe- und Industriebetrieben zum Einsatz, wobei kleinere Speicher vor allem die Nutzung selbsterzeugten PV-Stroms maximieren. Für Batteriegroßspeicher bieten sich darüber hinaus verschiedene Vermarktungsoptionen wie Innovationsausschreibungen, EEG-Förderung, Wechsel- und Mischbetrieb oder die neue Pauschaloption des Solarspitzenpakets, die eine flexiblere Nutzung und teilweise auch die kombinierte Vermarktung von EE- und Netzstrom ermöglichen.

Eine zentrale Voraussetzung für Batteriespeicherprojekte, die Strom einspeisen oder aus dem Netz beziehen, ist die Anbindung an das Stromnetz, also der Netzanschluss. Batteriespeicher haben grundsätzlich einen gesetzlichen Anspruch auf Netzanschluss. 

Die Wirtschaftlichkeit von Batterie-Energiespeichersystemen (BESS) hängt in Deutschland nicht nur von Netzanschluss und Baukosten, sondern auch maßgeblich von Netzentgelten, Abgaben und Gebühren ab: Strom, der lokal aus EE-Anlagen gespeichert und wieder eingespeist wird, ist oft von Netzentgelten und Abgaben befreit, während beim Bezug von Netzstrom teilweise Ermäßigungen oder zeitlich begrenzte Befreiungen gelten. 

Neben kaufmännischen Überlegungen sollten regulatorische, energierechtliche sowie steuerrechtliche Auswirkungen bestenfalls im Vorfeld durchdacht werden. Die Vielzahl von Gestaltungsmöglichkeiten, wie ein Batteriespeicher wirtschaftlich genutzt werden kann, erfordert klare vertragliche Regelungen zwischen allen Beteiligten eines solchen Projekts. 

Aus stromsteuerrechtlicher Sicht stellt sich bei dem Betrieb eines Batteriespeichers die Frage, ob Strom geleistet wird und man daher Versorger - mit allen Rechten und Pflichten - wird. Werden daneben auch noch EE-Anlagen betrieben, sollte überprüft werden, ob und in welchem Umfang Stromsteuerbefreiungen in Anspruch genommen werden können. 

Mit Blick auf die Umsatzsteuer ist zu klären, ob Strom geliefert wird oder ob der Batteriespeicher im Rahmen einer sonstigen Leistung betrieben bzw. zur Verfügung gestellt wird. 

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[1] Stromspeicher (§ 2 Nr. 9 StromStG, neu): andere Anlagen als Anlagen zur Stromerzeugung, die am Ort ihres Betriebs ausschließlich dem Zweck der Zwischenspeicherung von Strom für eine spätere Verwendung dienen, während des Betriebs ausschließlich an ihrem geografischen Standort verbleiben und nicht Teil eines Fahrzeugs sind; der geografische Standort ist ein durch Koordinaten bestimmter Punkt 

[2] Zwischenspeicherung von Strom (§ 2 Nr. 9a StromStG, neu): die Umwandlung von Strom in eine andere Energieform, die Speicherung der umgewandelten Energie und ihre anschließende Rückumwandlung in Strom

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