Mit den Entscheidungen ROGON (C-428/23) vom 9. Juli 2026 und RRC Sports (C-209/23) vom 16. Juli 2026 hat der Europäische Gerichtshof innerhalb weniger Tage wichtige Leitlinien für die Regulierung von Spielerberatern im Profifußball entwickelt. Für Profivereine sind die Urteile vor allem deshalb relevant, weil sie die rechtlichen Rahmenbedingungen für Spielerberaterverträge, Vergütungsmodelle, Mehrfachvertretungen und den Umgang mit personenbezogenen Daten weiter konkretisieren.
Im Fall RRC Sports standen zentrale Bestimmungen der FIFA Football Agent Regulations (FFAR) auf dem Prüfstand. Gegenstand des Verfahrens waren unter anderem Beschränkungen der Mehrfachvertretung, Regelungen zur Vergütung von Spielerberatern, Lizenzvorgaben, Beschränkungen bei der Kontaktaufnahme mit bereits vertretenen Spielern oder Trainern sowie Informations- und Veröffentlichungspflichten gegenüber der FIFA. Der EuGH hat die FIFA-Regeln für Spielerberater dabei nicht pauschal für unionsrechtswidrig oder unwirksam erklärt. Vielmehr muss das zuständige nationale Gericht die einzelnen Regelungen anhand der vom EuGH entwickelten Maßstäbe insbesondere des europäischen Wettbewerbsrechts überprüfen.
Kritisch bewertete der Gerichtshof die sogenannte „Approach-Regel“. Danach darf ein Spieler oder Trainer, der bereits aufgrund eines Exklusivvertrags von einem Spielerberater vertreten wird, grundsätzlich erst innerhalb eines begrenzten Zeitraums vor Vertragsende von einem konkurrierenden Spielerberater angesprochen beziehungsweise neu gebunden werden. Problematisch ist nach der Entscheidung insbesondere der Wettbewerbsvorteil des bereits mandatierten Spielerberater, der schon früher über eine Vertragsverlängerung verhandeln kann. Anders fällt die Bewertung bei anderen Teilen des Regelwerks aus. Vergütungsobergrenzen, Lizenzanforderungen oder Beschränkungen der Mehrfachvertretung sind nicht bereits als solche unionsrechtswidrig. Entscheidend ist vielmehr, ob die jeweilige Regelung den Wettbewerb beschränkt und – falls dies der Fall ist – ob sie durch legitime Ziele gerechtfertigt werden kann sowie geeignet, erforderlich und verhältnismäßig ausgestaltet ist.
Die Linie des EuGH in der RRC Sports-Entscheidung entspricht der nur eine Woche zuvor ergangenen Entscheidung ROGON. Dort befasste sich der EuGH mit Regelungen des früheren DFB-Spielervermittlerreglements. Auch hier stellt der Gerichtshof klar, dass Sportverbände bei der Regulierung der Tätigkeit externer Vermittler nicht außerhalb des europäischen Wettbewerbsrechts stehen. Gleichzeitig erkennt er an, dass regulatorische Vorgaben legitimen Zielen dienen können, etwa der Vermeidung von Interessenkonflikten, der Sicherung professioneller Mindeststandards oder dem Schutz von Spielern und Trainern. ROGON und RRC Sports zeigen damit gemeinsam: Die Tätigkeit von Spielerberatern darf reguliert werden – Verbände müssen die Eingriffe in den Wettbewerb aber sachlich rechtfertigen und auf das erforderliche Maß begrenzen.
Von besonderer Bedeutung sind daneben die datenschutzrechtlichen Aussagen in RRC Sports. Der EuGH setzt Grenzen für eine umfassende Veröffentlichung von Sanktionen gegen Spielerberater oder deren Auftraggeber sowie von Einzelheiten zu erzielten Vertragsabschlüssen. Hiervon zu unterscheiden ist die Übermittlung bestimmter Daten an FIFA oder nationale Verbände zu Kontrollzwecken. Diese ist nicht generell ausgeschlossen, muss aber eine tragfähige datenschutzrechtliche Grundlage haben und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen.
Profisportvereine müssen durch die neuen Entscheidungen ihre bestehenden Strukturen nicht grundlegend neu aufsetzen, sollten aber wichtige Bereiche der Zusammenarbeit mit Spielerberatern einer vertieften Betrachtung unterziehen:
Die beiden Entscheidungen führen damit nicht zu einer Deregulierung des Spielerberater-Markts. Sie verschieben den Schwerpunkt vielmehr auf die Verhältnismäßigkeit, Transparenz und rechtliche Begründbarkeit einzelner Verbandsregelungen. Für Clubs empfiehlt sich deshalb vor allem eine gezielte Überprüfung bestehender Vertrags- und Compliance-Prozesse.
