Mit Wirkung zum 1. Januar 2026 hat der Gesetzgeber das Haftungsprivileg für ehrenamtlich tätige Personen in Vereinen deutlich ausgeweitet. Durch die Anhebung der maßgeblichen Vergütungsgrenze auf 3.300 Euro jährlich profitieren künftig deutlich mehr Vorstandsmitglieder, Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer sowie weitere ehrenamtliche Funktionsträgerinnen und Funktionsträger von einer gesetzlichen Haftungsbeschränkung.

Für Vereine ist dies grundsätzlich eine gute Nachricht: Die Reform stärkt das Ehrenamt und erleichtert die Gewinnung sowie Bindung engagierter Funktionsträgerinnen und Funktionsträger. Gleichzeitig verlagert sich jedoch ein Teil des wirtschaftlichen Risikos stärker auf den Verein selbst. Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sollten die Gesetzesänderung deshalb zum Anlass nehmen, bestehende Organisations- und Risikostrukturen kritisch zu überprüfen.
 
 

Was ändert sich beim Haftungsprivileg?

Die §§ 31a und 31b BGB enthalten bereits seit vielen Jahren besondere Haftungsregelungen zugunsten ehrenamtlich tätiger Personen. Ziel der Vorschriften ist es, das persönliche Haftungsrisiko zu begrenzen und freiwilliges Engagement im Verein zu fördern.

Bis Ende 2025 galt das Haftungsprivileg ausschließlich für Organmitglieder, besondere Vertreterinnen und Vertreter sowie Vereinsmitglieder, die ihre Tätigkeit unentgeltlich ausübten oder hierfür höchstens 840 Euro jährlich erhielten.

Seit dem 1. Januar 2026 wurde diese Vergütungsgrenze auf 3.300 Euro jährlich angehoben. Damit orientiert sich das Gesetz künftig an der ebenfalls erhöhten Übungsleiterpauschale nach § 3 Nr. 26 EStG. Von der Neuregelung profitieren insbesondere vergütete Übungsleiterinnen und Übungsleiter, Trainerinnen und Trainer sowie weitere Funktionsträgerinnen und Funktionsträger.

Wer unter die Regelungen der §§ 31a oder 31b BGB fällt, haftet gegenüber dem Verein grundsätzlich nur noch für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden. Für einfache Fahrlässigkeit besteht regelmäßig keine persönliche Haftung. Zudem können ehrenamtlich tätige Personen unter bestimmten Voraussetzungen verlangen, von Schadensersatzansprüchen Dritter freigestellt zu werden. Ist streitig, ob ein Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde, trägt der Verein beziehungsweise das anspruchstellende Vereinsmitglied die Beweislast.

Zu beachten bleiben die Grenzen des Haftungsprivilegs: Gegenüber geschädigten Dritten bleibt die persönliche Haftung dem Grunde nach bestehen. Ebenso schützt § 31a BGB nach der Rechtsprechung nicht vor einer persönlichen steuerlichen Haftung nach §§ 34 und 69 AO. Ein angemessener Vereins-, Vermögensschaden- und gegebenenfalls D&O-Versicherungsschutz bleibt daher unverzichtbar.


Warum ist die Reform besonders relevant?

Da ehrenamtlich tätige Personen künftig deutlich seltener persönlich für einfache Fahrlässigkeit haften, verbleiben Schäden häufiger beim Verein beziehungsweise dessen Versicherungen. Professionelles Risikomanagement, klare Zuständigkeiten und wirksame Kontrollmechanismen gewinnen deshalb weiter an Bedeutung.

Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer sollten insbesondere prüfen:

  • Welche ehrenamtlich tätigen Personen erhalten Vergütungen bis 3.300 Euro jährlich?
  • Welche Funktionen fallen unter §§ 31a und 31b BGB?
  • Sind Verantwortlichkeiten eindeutig dokumentiert?
  • Entsprechen Vereins-, Vermögensschaden- und D&O-Versicherungen dem tatsächlichen Risikoprofil?
  • Bestehen angemessene Schulungs- und Kontrollmechanismen?
  • Sollten Satzung oder Geschäftsordnungen angepasst werden?


Fazit

Die Ausweitung des Haftungsprivilegs stärkt das Ehrenamt und verbessert die Rahmenbedingungen für freiwilliges Engagement in Vereinen. Gleichzeitig verlagert sich ein Teil des wirtschaftlichen Risikos auf den Verein selbst.

Für Geschäftsführerinnen und Geschäftsführer bedeutet dies: Die Reform erleichtert die Gewinnung ehrenamtlicher Funktionsträgerinnen und Funktionsträger, macht ein professionelles Risikomanagement jedoch wichtiger denn je.



Wie BDO Sie unterstützen kann

Die neuen Haftungsregelungen bieten Vereinen Chancen, werfen in der praktischen Umsetzung jedoch auch zahlreiche rechtliche und organisatorische Fragen auf. Die Expertinnen und Experten von BDO unterstützen Vereine, Verbände und andere Non-Profit-Organisationen dabei, die Auswirkungen der Gesetzesänderung auf ihre individuellen Strukturen zu bewerten. Dazu gehören insbesondere die Prüfung von Satzungen und Zuständigkeiten, die Bewertung bestehender Haftungs- und Versicherungsstrukturen sowie die Entwicklung eines angemessenen Risiko- und Compliance-Managements.

So lassen sich die Vorteile des erweiterten Haftungsprivilegs nutzen, ohne die wirtschaftliche Stabilität und Rechtssicherheit des Vereins aus dem Blick zu verlieren.

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