Die Übergangsregelung des sog. „Herrenberg-Urteils" wurde nun bis 31. Dezember 2027 verlängert. 

Die Beschäftigung von Trainerinnen und Trainern sowie Übungs- und Kursleiterinnen und -leitern auf Honorarbasis gehört seit Jahrzehnten zum Alltag vieler Sportvereine. Ob Fitnesskurse, Nachwuchstraining oder Rehasport – häufig werden diese Leistungen durch vermeintlich selbständige Honorarkräfte erbracht. Die jüngere Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) sowie die Einführung und Verlängerung der Übergangsregelung für Lehrtätigkeiten, § 127 SGB IV, haben jedoch deutlich gemacht: Die sozialversicherungsrechtlichen Risiken, welche aus der Anstellung von vermeintlich selbständigen Honorarkräften resultieren können und damit das Risiko von Beitragsnachforderungen zur Gesamtsozialversicherung durch die Deutsche Rentenversicherung, sind für Vereine erheblich gestiegen. Für Geschäftsführungen von Sportvereinen gehört das Thema inzwischen mit zu den wichtigsten Compliance-Fragen überhaupt. 


Worum geht es in der BSG-Rechtsprechung?

Ausgangspunkt war das sogenannte „Herrenberg-Urteil“ des BSG vom 28. Juni 2022 (Az. B 12 R 3/20 R). In dieser Entscheidung stellte das Gericht klar, dass für Lehrkräfte, welche im durch Art. 5 Abs. 3 GG verfassungsrechtlich geschützten künstlerischen Bereich tätig werden, keine Sonderregeln gelten. Maßgeblich sind vielmehr die allgemeinen Kriterien zur Abgrenzung zwischen selbständiger Tätigkeit und abhängiger Beschäftigung: Pflicht zur persönlichen Arbeitsleistung, Weisungsgebundenheit, Eingliederung in die Organisationsstruktur des Auftraggebers, Tragen eines Unternehmerrisikos, Freiheit hinsichtlich des Ortes, der Zeit und des Inhalts der Tätigkeit und die tatsächliche Durchführung der Tätigkeit. Das Bundessozialgericht kam nach Würdigung der tatsächlichen Umstände des Falles im „Herrenberg-Urteil“ zu dem Ergebnis, dass eine Lehrerin an einer Musikschule trotz anderslautender vertraglicher Regelungen als abhängig Beschäftigte zu qualifizieren war. Entscheidend ist also nicht, was im Vertrag steht, sondern wie die Zusammenarbeit tatsächlich gelebt wird. 

Diese Grundsätze lassen sich ohne Weiteres auf Trainerinnen und Trainer und Kursleitungen im Sport übertragen. Werden Trainingszeiten vorgegeben, Vereinsanlagen genutzt, Vereinskleidung getragen oder Teilnehmerinnen und Teilnehmer durch den Verein zugewiesen, spricht vieles für eine Eingliederung in den Vereinsbetrieb und damit für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis. Ein Honorarvertrag allein schützt dann nicht vor der Einstufung als sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. 

Die Folgen einer solchen Einstufung können gravierend sein. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kann die Deutsche Rentenversicherung rückwirkend Gesamtsozialversicherungsbeiträge für mehrere Jahre nachfordern. Hinzu kommen Säumniszuschläge und gegebenenfalls steuerliche Folgen. 

Als Reaktion auf die verschärfte Rechtsprechung führte der Gesetzgeber zum 1. März 2025 § 127 SGB IV ein. Die Vorschrift schafft eine befristete Übergangsregelung für bestimmte Lehrtätigkeiten, und räumt so Bildungseinrichtungen und sonstigen Unternehmen, die mit Lehrkräften kooperieren, die Möglichkeit der Umsetzung des Herrenberg-Urteils des BSG und zur Anpassung ihrer Organisations- und Geschäftsmodelle ein. Diese Übergangsfrist wurde inzwischen bis Ende 2027 verlängert. 

Unter bestimmten Voraussetzungen können Sozialversicherungspflichten vorübergehend ausgesetzt werden, selbst wenn die Tätigkeit nach den Maßstäben des BSG eigentlich als Beschäftigung einzustufen wäre. Allerdings ändert die Regelung nichts an der eigentlichen Statusbeurteilung. Die Frage, ob jemand selbständig oder beschäftigt ist, bleibt weiterhin nach den strengen BSG-Kriterien zu beantworten. 

 

Warum ist das für Geschäftsführungen von Sportvereinen besonders wichtig?

Sportvereine arbeiten traditionell in großem Umfang mit Honorarkräften. Gerade im Breitensport wären viele Angebote ohne externe Trainerinnen und Trainer wirtschaftlich kaum darstellbar. Die aktuelle Entwicklung erhöht jedoch das Risiko, dass langjährig eingesetzte Honorarkräfte rückwirkend als abhängig Beschäftigte eingestuft werden und Gesamtsozialversicherungsbeiträge nachgefordert werden

Für Geschäftsführungen bedeutet dies ein erhebliches Haftungs- und Finanzierungsrisiko. Nachforderungen können schnell fünf- oder sogar sechsstellige Beträge erreichen. Besonders gefährdet sind Vereine, bei denen Trainerinnen und Trainer dauerhaft in den Trainingsbetrieb eingebunden sind, feste Stundenpläne erfüllen oder ausschließlich für einen Verein tätig werden. 

Hinzu kommt, dass die Deutsche Rentenversicherung ihre Prüfungen in diesem Bereich deutlich intensiviert hat. Die bisher vielerorts praktizierte Annahme, ein Honorarvertrag genüge zur Absicherung, ist spätestens seit den jüngsten BSG-Entscheidungen nicht mehr haltbar. 

 

Wo besteht jetzt akuter Handlungsbedarf?

Geschäftsführungen sollten sämtliche Honorarverhältnisse im Verein kurzfristig überprüfen. Dabei ist insbesondere zu analysieren, wie die Tätigkeit tatsächlich organisiert wird und ob Merkmale einer abhängigen Beschäftigung vorliegen.

Folgende Fragen sollten sofort beantwortet werden:

  • Arbeiten Trainerinnen und Trainer nach festen Vorgaben und Weisungen des Vereins? 
  • Sind sie organisatorisch in den Vereinsbetrieb eingebunden? 
  • Nutzen sie ausschließlich die Infrastruktur des Vereins? 
  • Treten sie am Markt mit eigenen Angeboten auf? 
  • Besteht wirtschaftliche Abhängigkeit von einem einzigen Auftraggeber? 
  • Sind sie hinsichtlich Zeit, Ort und Inhalt ihrer Tätigkeit frei?
  • Tragen Trainerinnen und Trainer ein eigenes wirtschaftliches Risiko, erstellen sie z.B. Rechnungen für ihre Tätigkeit?

Wo Zweifel bestehen, sollte eine rechtliche Prüfung oder ein Statusfeststellungsverfahren erwogen werden. Gleichzeitig bietet die bis Ende 2027 verlängerte Übergangsregelung des § 127 SGB IV ein begrenztes Zeitfenster, um bestehende Strukturen zu überprüfen und gegebenenfalls neu zu organisieren. 

Die zentrale Botschaft für Vereinsgeschäftsführungen lautet daher: Die Frage der Scheinselbständigkeit ist kein theoretisches Risiko mehr. Wer heute mit Trainerinnen und Trainern und Kursleitungen auf Honorarbasis arbeitet, sollte seine Vertrags- und Organisationsstrukturen jetzt überprüfen. Die Übergangsregel verschafft Zeit – sie ersetzt jedoch nicht die notwendige Anpassung an die verschärften Anforderungen der Rechtsprechung.

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