Mit der Empowering Consumers-Richtlinie, EU-RL 2024/825 (EmpCo) und der deutschen UWG (Unlauterer-Wettbewerbs-Gesetz)-Novelle, die am 19. Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, verschärfen sich die Anforderungen an die Nachhaltigkeitskommunikation. Ab dem 27. September 2026 gelten verbindliche Regeln für alle Unternehmen, die Produkte oder Dienstleistungen an EU-Verbraucherinnen und -Verbraucher vermarkten und in diesem Kontext Umwelt- oder Nachhaltigkeitsaussagen tätigen.


Regulatorischer Rahmen

Die EmpCo-Richtlinie ersetzt die bestehende UCP (Unfair Commercial Practices)-Richtlinie (2005/29/EG) und führt erstmals einheitliche, europaweit geltende Definitionen für Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und „anerkannte hervorragende Umweltleistung" ein. In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Dritte Gesetz zur Änderung des UWG. Die Neuregelungen erweitern die Schwarze Liste (Anhang UWG) um spezifische Verbotstatbestände für irreführende Umweltwerbung.

 

Kernanforderungen

  • Belegpflicht: Allgemeine Umweltaussagen (wie zum Beispiel „klimaneutral", „nachhaltig", „umweltfreundlich") sind ohne Nachweis „anerkannter hervorragender Umweltleistung“ (z. B. durch das EU-Ecolabel, ISO 14024-Umweltzeichen oder Energieeffizienzklasse A) verboten.
  • Kompensationsverbot: Produktbezogene Klimaneutralitätsaussagen, die allein auf CO₂-Offsetting beruhen, werden untersagt.
  • Siegel: Eigene Nachhaltigkeitssiegel ohne staatliche Anerkennung oder unabhängige Drittprüfung sind unzulässig.
  • Zukunftsaussagen: Werbung mit künftigen Umweltleistungen erfordert einen detaillierten, öffentlich einsehbaren Umsetzungsplan mit externer Verifikation.

 

Ab 27. September 2026 — Verbindliche Anwendung, auch für bestehende Produkte

Es gibt keine Übergangsfrist für laufende Kampagnen oder bereits produzierte Verpackungen.

Dies bedeutet, dass Verpackungsmaterial frühzeitig auf Konformität geprüft werden sollte, um zu verhindern, dass nicht mehr verkaufsfähige Produkte produziert werden oder nicht zulässige Claims aufwändig überklebt werden müssen. Auch Werbekampagnen und sonstige öffentliche Kommunikation sollten frühzeitig überprüft und ggf. angepasst werden.


Sanktionen & Risiken

Verstöße gegen die neuen Vorgaben werden – wie im UWG üblich – primär zivilrechtlich via Abmahnungen und Klagen von Wettbewerbern sowie Verbraucher- und Wettbewerbsverbänden geahndet. Bei grenzüberschreitenden Verstößen kommen Bußgelder von bis zu 4 % des Jahresumsatzes hinzu.

 

Was Unternehmen jetzt tun müssen

Der Stichtag 27. September 2026 lässt keinen Aufschub zu — auch bestehende Verpackungen, Kampagnen und Websites müssen bis dahin konform sein. Unternehmen sollten folgende Schritte unmittelbar angehen:

  1. Bestandsaufnahme aller Claims Systematische Erfassung aller umwelt- und nachhaltigkeitsbezogenen Aussagen über sämtliche Kommunikationskanäle: Verpackungen, Website, Social Media, Werbematerialien, Geschäftsberichte und Stakeholder-Kommunikation.
  2. Rechtliche Klassifizierung Prüfung jedes Claims gegen die neue UWG-Schwarze Liste und die EmpCo-Verbotstatbestände. Einstufung nach Risikostufe: verboten / nachweispflichtig / unbedenklich.
  3. Nachweislücken für nachweispflichtige Claims schließen Prüfung der vorhandenen Daten- und Zertifizierungsgrundlage. Aufbau belastbarer Dokumentation — insbesondere für CO₂-bezogene Aussagen auf Basis anerkannter Methoden (ISO 14064, ISO 14067, GHG Protocol).
  4. Siegel und Labels überprüfen Alle verwendeten Nachhaltigkeitssiegel auf Konformität prüfen: Nur staatlich anerkannte oder nach ISO 14024 zertifizierte Siegel mit unabhängiger Drittprüfung bleiben zulässig.
  5. Zukunftsaussagen absichern Klimaziele und Zukunftsversprechen (z. B. „klimaneutral bis 2040") erfordern einen detaillierten, öffentlich zugänglichen Umsetzungsplan mit verifizierbaren Zwischenzielen und externer Prüfung, dies gilt auch für Übergangspläne (Transition Plans) nach CSRD/SBTi.
  6. Strategische Abstimmung zwischen Unternehmensführung, Entwicklung, Nachhaltigkeit und Kommunikation & Einführung von Prüf- und Freigabeprozessen, um Nachhaltigkeits-KPIs zur strategischen Steuerung und rechtssicheren Kommunikation nutzen zu können.

 

CSRD-Schnittstelle

Nachhaltigkeitsberichte nach CSRD fallen nicht direkt in den EmpCo-Anwendungsbereich. Sobald Inhalte aus dem Bericht jedoch in Marketing und Werbung übernommen werden, greifen die EmpCo-Anforderungen vollständig. CSRD-Daten bieten damit gleichzeitig die methodische Grundlage für die Claim-Substantiierung.

 

Unsere Unterstützung

Wir unterstützen Sie dabei Ihre Nachhaltigkeitsaussagen EmpCo- und UWG-konform zu gestalten.

Prüfung von Umwelt- und Nachhaltigkeitsclaims, sowohl zum Ist-Zustand als auch zu zukunftsgerichteten Aussagen: Dies umfasst zum Beispiel die Prüfung eines Product Carbon Footprints, eines Klimatransitionsplans oder anderer quantifizierbarer Aussagen.

Unterstützung bei der Entwicklung von Prozessen zur Sicherstellung der EmpCo-Konformität von Nachhaltigkeitsaussagen: So können Sie Ihre internen Abläufe gestalten, um die Konformität auch in Zukunft zu gewährleisten.

Unterstützung bei der strategischen Ausrichtung und Abstimmung: belegbare Nachhaltigkeitsaktivitäten und Aussagen als strategischen Vorteil nutzen.

 

Stellen Sie mit unserer Unterstützung sicher, dass Ihre Aussagen konform und belegbar sind. Wir stehen jederzeit gerne für Fragen zur Verfügung!


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