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ESMA-Prüfungsschwerpunkte 2026

Am 13. Oktober 2026 hat die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Markets Authority, ESMA) die Prüfungsschwerpunkte für die nächste Prüfungssaison veröffentlicht (ESMA-Prüfungsschwerpunkte 2026). Die in Zusammenarbeit mit den nationalen europäischen Enforcern — darunter die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) in Deutschland — festgelegten Prüfungsschwerpunkte sollten von kapitalmarktorientierten Unternehmen und deren Abschlussprüfern bei der Erstellung und Prüfung der IFRS-Abschlüsse für 2026 besonders berücksichtigt werden.

Zu den beiden gemeinsamen europäischen Prüfungsschwerpunkten für IFRS-Abschlüsse

1. Prüfungsschwerpunkt zu geopolitischen Risiken und Unsicherheiten

Dieses Thema wurde als Prüfungsschwerpunkt aus dem letzten Jahr beibehalten. Anhaltende erhöhte geopolitischen Risiken und Unsicherheiten können erhebliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung in vielfältiger Art und Weise haben. Entsprechend stehen die damit verbundenen bilanziellen Schätzungen, Ermessensentscheidungen und Angaben im Fokus. In Analogie zum letzten Jahr werden auch hier zu den einschlägigen Sachverhalten klare, detaillierte und unternehmensspezifische Angaben erwartet.

Einen (Sub-)Prüfungsschwerpunkt bildet die Darstellung von Liquiditätsrisiken nach IFRS 7. Fälligkeitsanalysen der undiskontierten Cash Flows finanzieller Verbindlichkeiten (inkl. Leasing- und Lieferantenverbindlichkeiten) sollen vollständig, transparent und unter Beachtung geeigneter Zeitbänder dargestellt werden. Dabei bedingen Fälligkeitskonzentrationen eine stärkere Granularität der Zeitbänder. Daneben werden weiter unternehmensspezifische qualitative und quantitative Angaben zum Liquiditätsmanagement erwartet. Bei geplanten Finanzierungen ist eindeutig zwischen zugesagter und noch zu verhandelnder Finanzierung sowie noch zu genehmigender oder von anderen Bedingungen abhängiger Finanzierung zu unterscheiden. Sollten wesentliche Liquiditätsengpässe drohen, werden mehr Angaben zum Liquiditätsrisiko, -management und der Mittelherkunft erwartet. ESMA erwartet auch vertiefte Angaben zu wesentlichen Verfügungsbeschränkungen über Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalente. Eine transparente Darstellung (relevanter) Covenants sowie vorzeitiger Glattstellungsrisiken bei langfristigen Verbindlichkeiten sind genauso erforderlich wie vertiefte Angaben zu möglichen Schwellenwerten oder den Ergebnissen der Covenant-Tests.

Mit Bezug auf den (Sub-)Prüfungsschwerpunkt Fair-Value-Bewertungen besteht die Notwendigkeit der angemessenen Berücksichtigung von Risiken in Cashflow-Prognosen und Diskontierungssätzen sowie die vorrangige Verwendung beobachtbarer Marktdaten. Bei Verwendung unbeobachtbarer Parameter sollten die Annahmen der Drittüberprüfung standhalten. Die Verwendung notierter Preise (Level 1) bedingt die Beachtung von Änderungen des Handelsvolumens zur Prüfung einer eventuellen Abstufung des Bewertungslevels. Die bestehenden Unsicherheiten erweitern den Horizont potentieller Ergebnisse in der Zukunft, weshalb das Treffen robuster Annahmen zunehmend zur Herausforderung wird. Level-3 Bewertungen erfordern transparente Angaben zu Bewertungsverfahren, wesentlichen Annahmen, Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten von hervorgehobener Bedeutung. Resultieren vernünftige alternative Annahmen in abweichenden Bewertungen, sollte über Sensitivitäten berichtet werden.

Bei Veräußerungen von Vermögenswerten oder Marktaustritten infolge geopolitischer Entwicklungen sind die Voraussetzungen des IFRS 5 für eine Klassifizierung als „zur Veräußerung gehalten“ bzw. als aufgegebener Geschäftsbereich zu prüfen. Dafür muss die Wahrscheinlichkeit der Veräußerung innerhalb eines Jahres highly probable sein. In Sonderfällen kann sich die Jahresfrist bei Auftreten bestimmter Bedingungen auch ausweiten.

Für Banken weist ESMA ergänzend auf mögliche Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf Kreditrisiken und die Ermittlung erwarteter Kreditverluste hin.

2. Prüfungsschwerpunkt zu Restrukturierungsrückstellungen und der Restrukturierung von Finanzierungsvereinbarungen

Wirtschaftliche Rahmenbedingungen können zu Umwälzungen in der Geschäftstätigkeit führen (so z.B. wegen Umstrukturierungsmaßnahmen). Mit dem (Sub-)Prüfungsschwerpunkt erinnert die ESMA an die bestehenden Anforderungen des IAS 37 an eine Rückstellungsbildung. Eine faktische Verpflichtung entsteht z.B., wenn das Unternehmen mit der Planumsetzung begonnen oder den Betroffenen wesentliche Merkmale kommuniziert hat. Der Höhe nach umfasst eine solche Rückstellungen ausschließlich direkte mit der Restrukturierung verbundene Aufwendungen. 

ESMA empfiehlt Folgendes:

  • Transparente Angabe der wesentlichen Aufwendungen innerhalb dieser Rückstellungen;
  • Überprüfung der Konsistenz der Angaben zwischen Lagebericht und Anhang.

ESMA weist darauf hin, dass Abfindungsleistungen für entlassene Arbeitnehmer nach den spezifischen Anforderungen des IAS 19 zu erfassen sind. Sollten leistungsorientierte Versorgungspläne betroffen sein, kann auch eine Kürzung (curtailment) oder eine Begleichung (settlement) vorliegen.

Im gegenwärtigen makroökonomischen Umfeld kann ein Unternehmen gezwungen sein, die Finanzierungsvereinbarungen umzustrukturieren, inkl. von Änderungen der Vertragsbedingungen (Zinssätze, Fälligkeitstermine, Rückzahlungspläne etc.). In solchen Fällen ist zu prüfen, wie die Änderungen der finanziellen Verbindlichkeiten nach IFRS 9 (Ausbuchung oder nicht) abzubilden sind. Betrachtet werden quantitative wie auch qualitative Faktoren. Dies erfordert u.a. die Erläuterung wesentlicher Ermessensentscheidungen sowie weiterer Angaben, damit die Abschlussadressaten Art und Umfang der Risiken aus den betroffenen Finanzinstrumenten verstehen können.

Zu den Prüfungsschwerpunkten in der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Für das Geschäftsjahr 2026 können Unternehmen ihre Nachhaltigkeitserklärung auf Grundlage von drei Varianten erstellen, wobei die jeweilige Anwendung eine transparente Darstellung erfordert:

  • ESRS Set 1: Unter Berücksichtigung der Änderungen durch den Quick-Fix-Rechtsakt.
  • ESRS Set 2: Anwendung der vereinfachten ESRS.
  • Kombination: ESRS Set 1 einschließlich Quick Fix mit bestimmten, ausdrücklich zugelassenen Erleichterungen aus ESRS Set 2.

Die vorgesehenen Erleichterungen dürfen nicht über die ausdrücklich zugelassenen Fälle hinaus ausgeweitet werden.

1. Nachhaltigkeitsprüfungsschwerpunkt zur Fortentwicklung der Wesentlichkeitsanalyse

Der erste Prüfungsschwerpunkt erfordert eine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen und transparente Darstellung des Beurteilungsprozesses. Gefordert wird eine ausgewogene und nachvollziehbare doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Dies umfasst positive und negative Auswirkungen mit derselben Sorgfalt zu beurteilen, die verwendeten Schwellenwerte transparent anzugeben sowie auch eine vergleichbare Granularität der Erläuterungen zu positiven und negativen Auswirkungen. Bei der Beurteilung der IROs sind die eigenen Geschäftstätigkeiten als auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.

Dazu betont die ESMA die Sicherstellung der Vergleichbarkeit der IRO-Angaben, so dass zwar vielfach bestimmte Sachverhalte innerhalb der ESRS schon abgedeckt seien, dennoch ein unternehmensspezifischer Bedarf für eine Angabe bestehen könnte, wenn u.a. der Sachverhalt nicht oder nicht tiefgreifend genug abgedeckt wird. Die Einstufung als unternehmensspezifisch soll erst verwendet werden, wenn sämtliche Möglichkeiten einer Zuordnung zu bestehenden ESRS-Kategorien ausgeschlossen wurden.

2.Prüfungsschwerpunkt zur Verknüpfung von IROs, PATs und Kennzahlen

Die ESMA erwartet konsistente Angaben zu wesentlichen IROs sowie den zugehörigen Strategien, Maßnahmen und Zielen (PAT), insbesondere für ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS S1 (Eigene Belegschaft).

Im Blickpunkt steht die Verbesserung der inhaltlichen Verknüpfung innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung, d.h. klare Bezüge zwischen IROs und den zu deren Steuerung eingesetzten PATs. Dazu zählen u.a.:

  • Erläuterungder Abdeckung bzw. bestehender Lücken.
  • Erläuterung der Abdeckung auf Ebene der IROs, wenn diese durch eine übergeordnete Strategie adressiert werden.
  • Erläuterung fehlender oder unvollständiger PATs
  • Erläuterung des Zusammenhangs zwischen Maßnahmen und Strategien.
  • Transparente Erläuterung der erforderlichen finanzielle Ressourcen.

Daneben adressiert die ESMA auch die Verknüpfung zwischen Nachhaltigkeitserklärung und übriger Finanzberichterstattung, insbesondere vor dem Hintergrund bereits identifizierter Inkonsistenzen:

  • Die Risikodarstellungen in der Nachhaltigkeitserklärung und den übrigen Bestandteilen des Jahresfinanzberichts müssen aufeinander abgestimmt sein.
  • Unternehmen sollen die aktuellen finanziellen Auswirkungen ihrer wesentlichen IROs entsprechend den geltenden Anforderungen offenlegen.
  • Dadurch soll die Verbindung zwischen Nachhaltigkeitsinformationen und Finanzberichterstattung verbessert werden.

Auch hebt die ESMA die Bedeutung konsistenter und zeitlich vergleichbarer Nachhaltigkeitsinformationen hervor.

  • Die Vorgaben zu Vergleichsinformationen, Änderungen der Berichterstellung bzw. Darstellung und wesentlichen Fehlern früherer Perioden sind zu beachten.
  • Anpassungen oder rückwirkende Änderungen von Vergleichsinformationen sind eindeutig zu kennzeichnen.
  • Beeinträchtigungen der Vergleichbarkeit aufgrund eines Wechsels auf ESRS Set 2 oder der Inanspruchnahme entsprechender Erleichterungen müssen transparent dargestellt werden.
  • Explizite Beachtung bestimmter Befreiungsausnahmen.

Die ESMA stellt erhöhte Anforderungen an die Transparenz, Messbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Nachhaltigkeitszielen.

  • Eindeutige Zieldefinition im Sinne von Messbarkeit, Zeitgebundenheit und Ergebnisorientierung.
  • Methodische Transparenz durch zielspezifische Erläuterungen.
  • Erläuterungen zur Zielerreichung und Zielerreichungsprognosen.
  • Erläuterung der Änderungen der Zielparameter.
  • Ausdrückliche Erläuterung der Klimaziele (E1) und deren Basierung auf wissenschaftsbasierten Zielen oder dem 1,5 Grad Ziel.
  • Erläuterung der sozialen Ziele (S1) und klare Trennung von allgemeinen Verpflichtungen und tatsächlich messbaren Zielen.

Zu den ESEF-Prüfungsschwerpunkten

Für die Prüfung der Jahresfinanzberichte 2026 wird die ESMA und die BaFin im Kontext der ESEF-Berichtsanforderungen besonderes Augenmerk auf häufige Fehlerquellen bei der elektronischen Auszeichnung („Tagging“) richten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Fehlerquellen bei der Auszeichnung der Eigenkapitalveränderungsrechnung. Dabei umfassen häufige Fehlerquellen:

  • Inhaltliche Richtigkeit der Auszeichnung: Es werden unzutreffende Taxonomieelemente verwendet (z.B. zu allgemeine Taxonomieelemente oder fehlerhafte Zuordnung von Taxonomieelementen bzgl. Eigentümertransaktionen).
  • Vollständigkeit und Konsistenz der Auszeichnung: Es liegen unvollständige oder inkonsistente Auszeichnungen der Eigenkapitalklassen vor. Im Kontext der Konsistenz der Auszeichnung ist u.a. darauf zu achten, dass die Auszeichnung der Abschlussposten über alle Hauptbestandteile des Konzernabschlusses konsistent zueinander erfolgt. Für die Vollständigkeit der Auszeichnung sind insbesondere die Klarstellungen im ESEF-Handbuch der ESMA zu berücksichtigen.
  • Strukturelle, darstellungsbezogene und rechnerische Richtigkeit: Wiederkehrende Fehler finden sich bei der technischen Strukturierung der ESEF-Berichterstattung (z.B. fehlerhafte Dateistrukturen, unsachgemäße Verwendung von Dimensionen und Abbildung der rechnerischen Beziehung von Abschlussposten).
  • Richtigkeit von Vorzeichen, Skalierung und numerischer Darstellung: Zur Vermeidung von Auszeichnungsfehlern ist darauf zu achten, dass numerischen Werten keine fehlerhafte Vorzeichen oder Bilanzattribute zuzuordnen sind. Ebenso ist darauf zu achten, dass die numerische Skalierung und Angaben zur numerischen Genauigkeit der Abschlussposten technisch richtig umgesetzt sind.
  • Verwendung von Taxonomieerweiterungen: Teilweise werden Taxonomieerweiterungen unzutreffend neu erstellt (u.a. für die Auszeichnung von Eigenkapitalklassen) obwohl geeignete Taxonomieelemente in der ESEF-Basistaxonomie bereits vorhanden sind. Ebenso werden genutzte Taxonomieerweiterung teilweise unzureichend auf die nächstliegenden Basistaxonomieelemente verknüpft. Es ist deshalb darauf zu achten, dass Erweiterungen nur dann zu nutzen sind, wenn keine bestehenden Taxonomieelemente für eine sachgerechte Auszeichnung vorliegen. Bei der Verknüpfung auf das nächstliegende Basistaxonomieelemente ist darauf zu achten, dass die Erweiterung die gleichen Eigenschaften besitzt (z.B. das gleiche Bilanzattribut).

Zu den allgemeinen Hinweisen und Empfehlungen

ESMA erinnert daran, dass IFRS 18 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Hierfür sind Vergleichsinformationen bereitzustellen. Dies gilt auch für Zwischenabschlüsse nach IAS 34. Die ESMA erwartet eine frühzeitige Vorbereitung auf die Erstanwendung sowie transparente Angaben zu den erwarteten Auswirkungen bereits im Jahresabschluss 2026, so u.a. Angaben zu:

  • Darstellungsänderungen in der Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Bestehen bestimmter Hauptgeschäftstätigkeiten.
  • Angaben zu Leistungskennzahlen i.S. einer MPM.
  • wesentlichen Ermessensentscheidungen.

ESMA erwartet eine frühzeitige Analyse der Auswirkungen auf die ESEF-Berichterstattung. Das im April 2026 veröffentlichte ESEF-Taxonomiepaket enthält bereits getrennte Einstiegspunkte für IAS 1 und IFRS 18, um eine frühzeitige technische Umsetzung zu ermöglichen.

Hinsichtlich der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung hebt die ESMA folgendes hervor. Angesichts des näherkommenden Jahres 2030 erscheint eine Beurteilbarkeit der Erreichung langfristiger Nachhaltigkeitsziele zunehmend wahrscheinlicher. Wird eine Zielverfehlung erkennbar ist eine zeitnahe und transparente Angabe des Umstands notwendig.

Die diesjährige Checkliste der Prüfungsschwerpunkte wird im Dezember, nach der Veröffentlichung der nationalen Schwerpunkte der BaFin, veröffentlicht.

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