Dieses Thema wurde als Prüfungsschwerpunkt aus dem letzten Jahr beibehalten. Anhaltende erhöhte geopolitischen Risiken und Unsicherheiten können erhebliche Auswirkungen auf die Finanzberichterstattung in vielfältiger Art und Weise haben. Entsprechend stehen die damit verbundenen bilanziellen Schätzungen, Ermessensentscheidungen und Angaben im Fokus. In Analogie zum letzten Jahr werden auch hier zu den einschlägigen Sachverhalten klare, detaillierte und unternehmensspezifische Angaben erwartet.
Einen (Sub-)Prüfungsschwerpunkt bildet die Darstellung von Liquiditätsrisiken nach IFRS 7. Fälligkeitsanalysen der undiskontierten Cash Flows finanzieller Verbindlichkeiten (inkl. Leasing- und Lieferantenverbindlichkeiten) sollen vollständig, transparent und unter Beachtung geeigneter Zeitbänder dargestellt werden. Dabei bedingen Fälligkeitskonzentrationen eine stärkere Granularität der Zeitbänder. Daneben werden weiter unternehmensspezifische qualitative und quantitative Angaben zum Liquiditätsmanagement erwartet. Bei geplanten Finanzierungen ist eindeutig zwischen zugesagter und noch zu verhandelnder Finanzierung sowie noch zu genehmigender oder von anderen Bedingungen abhängiger Finanzierung zu unterscheiden. Sollten wesentliche Liquiditätsengpässe drohen, werden mehr Angaben zum Liquiditätsrisiko, -management und der Mittelherkunft erwartet. ESMA erwartet auch vertiefte Angaben zu wesentlichen Verfügungsbeschränkungen über Zahlungsmittel- und Zahlungsmitteläquivalente. Eine transparente Darstellung (relevanter) Covenants sowie vorzeitiger Glattstellungsrisiken bei langfristigen Verbindlichkeiten sind genauso erforderlich wie vertiefte Angaben zu möglichen Schwellenwerten oder den Ergebnissen der Covenant-Tests.
Mit Bezug auf den (Sub-)Prüfungsschwerpunkt Fair-Value-Bewertungen besteht die Notwendigkeit der angemessenen Berücksichtigung von Risiken in Cashflow-Prognosen und Diskontierungssätzen sowie die vorrangige Verwendung beobachtbarer Marktdaten. Bei Verwendung unbeobachtbarer Parameter sollten die Annahmen der Drittüberprüfung standhalten. Die Verwendung notierter Preise (Level 1) bedingt die Beachtung von Änderungen des Handelsvolumens zur Prüfung einer eventuellen Abstufung des Bewertungslevels. Die bestehenden Unsicherheiten erweitern den Horizont potentieller Ergebnisse in der Zukunft, weshalb das Treffen robuster Annahmen zunehmend zur Herausforderung wird. Level-3 Bewertungen erfordern transparente Angaben zu Bewertungsverfahren, wesentlichen Annahmen, Ermessensentscheidungen und Schätzunsicherheiten von hervorgehobener Bedeutung. Resultieren vernünftige alternative Annahmen in abweichenden Bewertungen, sollte über Sensitivitäten berichtet werden.
Bei Veräußerungen von Vermögenswerten oder Marktaustritten infolge geopolitischer Entwicklungen sind die Voraussetzungen des IFRS 5 für eine Klassifizierung als „zur Veräußerung gehalten“ bzw. als aufgegebener Geschäftsbereich zu prüfen. Dafür muss die Wahrscheinlichkeit der Veräußerung innerhalb eines Jahres highly probable sein. In Sonderfällen kann sich die Jahresfrist bei Auftreten bestimmter Bedingungen auch ausweiten.
Für Banken weist ESMA ergänzend auf mögliche Auswirkungen geopolitischer Entwicklungen auf Kreditrisiken und die Ermittlung erwarteter Kreditverluste hin.
Wirtschaftliche Rahmenbedingungen können zu Umwälzungen in der Geschäftstätigkeit führen (so z.B. wegen Umstrukturierungsmaßnahmen). Mit dem (Sub-)Prüfungsschwerpunkt erinnert die ESMA an die bestehenden Anforderungen des IAS 37 an eine Rückstellungsbildung. Eine faktische Verpflichtung entsteht z.B., wenn das Unternehmen mit der Planumsetzung begonnen oder den Betroffenen wesentliche Merkmale kommuniziert hat. Der Höhe nach umfasst eine solche Rückstellungen ausschließlich direkte mit der Restrukturierung verbundene Aufwendungen.
ESMA empfiehlt Folgendes:
ESMA weist darauf hin, dass Abfindungsleistungen für entlassene Arbeitnehmer nach den spezifischen Anforderungen des IAS 19 zu erfassen sind. Sollten leistungsorientierte Versorgungspläne betroffen sein, kann auch eine Kürzung (curtailment) oder eine Begleichung (settlement) vorliegen.
Im gegenwärtigen makroökonomischen Umfeld kann ein Unternehmen gezwungen sein, die Finanzierungsvereinbarungen umzustrukturieren, inkl. von Änderungen der Vertragsbedingungen (Zinssätze, Fälligkeitstermine, Rückzahlungspläne etc.). In solchen Fällen ist zu prüfen, wie die Änderungen der finanziellen Verbindlichkeiten nach IFRS 9 (Ausbuchung oder nicht) abzubilden sind. Betrachtet werden quantitative wie auch qualitative Faktoren. Dies erfordert u.a. die Erläuterung wesentlicher Ermessensentscheidungen sowie weiterer Angaben, damit die Abschlussadressaten Art und Umfang der Risiken aus den betroffenen Finanzinstrumenten verstehen können.
Für das Geschäftsjahr 2026 können Unternehmen ihre Nachhaltigkeitserklärung auf Grundlage von drei Varianten erstellen, wobei die jeweilige Anwendung eine transparente Darstellung erfordert:
Die vorgesehenen Erleichterungen dürfen nicht über die ausdrücklich zugelassenen Fälle hinaus ausgeweitet werden.
Der erste Prüfungsschwerpunkt erfordert eine sorgfältige Beurteilung der Auswirkungen und transparente Darstellung des Beurteilungsprozesses. Gefordert wird eine ausgewogene und nachvollziehbare doppelte Wesentlichkeitsanalyse. Dies umfasst positive und negative Auswirkungen mit derselben Sorgfalt zu beurteilen, die verwendeten Schwellenwerte transparent anzugeben sowie auch eine vergleichbare Granularität der Erläuterungen zu positiven und negativen Auswirkungen. Bei der Beurteilung der IROs sind die eigenen Geschäftstätigkeiten als auch die vor- und nachgelagerte Wertschöpfungskette zu berücksichtigen.
Dazu betont die ESMA die Sicherstellung der Vergleichbarkeit der IRO-Angaben, so dass zwar vielfach bestimmte Sachverhalte innerhalb der ESRS schon abgedeckt seien, dennoch ein unternehmensspezifischer Bedarf für eine Angabe bestehen könnte, wenn u.a. der Sachverhalt nicht oder nicht tiefgreifend genug abgedeckt wird. Die Einstufung als unternehmensspezifisch soll erst verwendet werden, wenn sämtliche Möglichkeiten einer Zuordnung zu bestehenden ESRS-Kategorien ausgeschlossen wurden.
Die ESMA erwartet konsistente Angaben zu wesentlichen IROs sowie den zugehörigen Strategien, Maßnahmen und Zielen (PAT), insbesondere für ESRS E1 (Klimawandel) und ESRS S1 (Eigene Belegschaft).
Im Blickpunkt steht die Verbesserung der inhaltlichen Verknüpfung innerhalb der Nachhaltigkeitserklärung, d.h. klare Bezüge zwischen IROs und den zu deren Steuerung eingesetzten PATs. Dazu zählen u.a.:
Daneben adressiert die ESMA auch die Verknüpfung zwischen Nachhaltigkeitserklärung und übriger Finanzberichterstattung, insbesondere vor dem Hintergrund bereits identifizierter Inkonsistenzen:
Auch hebt die ESMA die Bedeutung konsistenter und zeitlich vergleichbarer Nachhaltigkeitsinformationen hervor.
Die ESMA stellt erhöhte Anforderungen an die Transparenz, Messbarkeit und Nachvollziehbarkeit von Nachhaltigkeitszielen.
Für die Prüfung der Jahresfinanzberichte 2026 wird die ESMA und die BaFin im Kontext der ESEF-Berichtsanforderungen besonderes Augenmerk auf häufige Fehlerquellen bei der elektronischen Auszeichnung („Tagging“) richten. Im Mittelpunkt stehen insbesondere die Fehlerquellen bei der Auszeichnung der Eigenkapitalveränderungsrechnung. Dabei umfassen häufige Fehlerquellen:
ESMA erinnert daran, dass IFRS 18 erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden ist, die am oder nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Hierfür sind Vergleichsinformationen bereitzustellen. Dies gilt auch für Zwischenabschlüsse nach IAS 34. Die ESMA erwartet eine frühzeitige Vorbereitung auf die Erstanwendung sowie transparente Angaben zu den erwarteten Auswirkungen bereits im Jahresabschluss 2026, so u.a. Angaben zu:
ESMA erwartet eine frühzeitige Analyse der Auswirkungen auf die ESEF-Berichterstattung. Das im April 2026 veröffentlichte ESEF-Taxonomiepaket enthält bereits getrennte Einstiegspunkte für IAS 1 und IFRS 18, um eine frühzeitige technische Umsetzung zu ermöglichen.
Hinsichtlich der zukünftigen Nachhaltigkeitsberichterstattung hebt die ESMA folgendes hervor. Angesichts des näherkommenden Jahres 2030 erscheint eine Beurteilbarkeit der Erreichung langfristiger Nachhaltigkeitsziele zunehmend wahrscheinlicher. Wird eine Zielverfehlung erkennbar ist eine zeitnahe und transparente Angabe des Umstands notwendig.
Die diesjährige Checkliste der Prüfungsschwerpunkte wird im Dezember, nach der Veröffentlichung der nationalen Schwerpunkte der BaFin, veröffentlicht.


