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EU-Kommission verabschiedet überarbeitete ESRS

Am Freitag, den 3. Juli 2026, hat die EU-Kommission die überarbeiteten ESRS verabschiedet. Die Überarbeitung ist Teil der europäischen Bestrebungen, die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinfachen und den administrativen Aufwand für Unternehmen zu reduzieren. Zudem wurde den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandard (VS) für Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD verabschiedet, der in seiner Funktion als sog. „Value Chain Cap“ den Umfang der Informationen begrenzen, die CSRD-pflichtige bestimmten Unternehmen in ihrer Wertschöpfungskette anfordern können. 

Das Wichtigste vorab 

Für das Geschäftsjahr 2026 bestehen nun drei Anwendungsoptionen:

  • Option A: 
    vollständige Anwendung der bisherigen ESRS,
  • Option B: 
    vollständige Anwendung der überarbeiteten ESRS oder
  • Option C (mixed approach): 
    Anwendung der bisherigen ESRS unter vorzeitiger Nutzung spezifischer Erleichterungen aus den überarbeiteten ESRS, z. B. die Möglichkeit der Nicht-Einbeziehung von im Geschäftsjahr erworbenen bzw. veräußerten Unternehmen, die Auslassung bestimmter Bereiche bei berichteten Kennzahlen oder die teilweise Berücksichtigung der Wertschöpfungskette.

Unternehmen müssen im Nachhaltigkeitsbericht transparent offenlegen, welche Option sie gewählt haben. Ab dem Geschäftsjahr 2027 ist die Anwendung der überarbeiteten ESRS verpflichtend.

Wesentliche inhaltliche Änderungen

Die neuen Standards sind schlanker und klarer strukturiert. Nach Angaben der EU-Kommission sinkt die Zahl der verpflichtenden Datenpunkte um über 60 % und die Gesamtzahl der Datenpunkte um über 70 %. Da die grundlegenden Anforderungen der ESRS – insbesondere die doppelte Wesentlichkeitsanalyse sowie zentralen Berichtspflichten – weitgehend bestehen bleiben, ist jedoch nicht von einer proportionalen Reduzierung des Aufwands für berichtspflichtige Unternehmen auszugehen.
Im Vergleich zum Entwurf vom Mai 2026 gab es nur wenige inhaltliche Anpassungen. Insbesondere wurde die Übergangsregelung für qualitative Angaben zu erwarteten finanziellen Effekten um ein weiteres Jahr verlängert. Für "Wave-1-Unternehmen" werden diese Angaben damit erst ab dem GJ 2028 verpflichtend, quantitative Angaben weiterhin erst ab dem GJ 2030. 

Detaillierte Informationen zu den Änderungen in den im Mai veröffentlichten Entwürfen sowie zum Technical Advice der EFRAG finden Sie hier: Draft Revised ESRS, EC adopts delegated acts on revised ESRSs and on voluntary standard for sustainability reporting - BDO.

Nächste Schritte

Die delegierten Rechtsakte werden nun dem EU-Parlament und dem EU-Rat für eine scrutiny period von zunächst zwei Monaten vorgelegt, die einmalig um weitere zwei Monate verlängert werden kann. Im Rahmen dieser können die Rechtsakte nur als Ganzes angenommen oder abgelehnt werden. Inhaltliche Änderungen sind ausgeschlossen.

Werden keine Einwände erhoben, treten die ESRS und VS danach in Kraft. Als delegierte Rechtsakte gelten sie unmittelbar und bedürfen keiner Umsetzung in nationales Recht.

Fazit

Da inhaltliche Änderungen ausgeschlossen sind und die überarbeitete ESRS voraussichtlich bis November 2026 in Kraft treten, verfügen Unternehmen bereits heute über eine belastbare Grundlage. Sie können nun ihre Berichterstattungsstrategie für das Geschäftsjahr 2026 festlegen und zwischen den drei verfügbaren Anwendungsoptionen entscheiden oder sich auf die erstmalige Berichterstattung für das Geschäftsjahr 2027 vorbereiten. 

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