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EUDR-Update: Der Fahrplan für Unternehmen bis zum Stichtag am 30. Dezember 2026

Die EU-Entwaldungsverordnung (EUDR) kommt, und zwar planmäßig. Mit dem delegierten Rechtsakt vom 13. Juli 2026 hat die EU-Kommission festgelegt, welche Produkte künftig genau erfasst sind, und einige Erleichterungen beschlossen. Am grundsätzlichen Zeitplan ändert sich jedoch nichts: Große und mittlere Unternehmen müssen ab 30. Dezember 2026 nachweisen, dass ihre Rohstoffe und Produkte: Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz entwaldungsfrei sind. Kleinst- und Kleinunternehmen haben bis 30. Juni 2027 Zeit.

Hintergrund und Einordnung

Die EUDR betrifft Unternehmen, die bestimmte Rohstoffe oder daraus hergestellte Produkte in der EU verkaufen, bereitstellen oder aus der EU ausführen. Dazu gehören zum Beispiel Rind, Kakao, Kaffee, Palmöl, Kautschuk, Soja und Holz. Unternehmen müssen künftig nachweisen, dass diese Rohstoffe und Produkte nicht mit Entwaldung verbunden sind. Dafür sieht die EUDR ein dreistufiges Sorgfaltspflichtverfahren nach Artikel 8 vor. Der neue delegierte Rechtsakt gehört zum Vereinfachungspaket der EU-Kommission vom Mai 2026. Ziel ist es, die jährlichen Umsetzungskosten im Vergleich zur ursprünglichen Verordnung deutlich zu senken. Zusätzlich gibt es einen Durchführungsrechtsakt zum EUDR-Informationssystem. Über dieses System reichen Unternehmen ihre Sorgfaltserklärungen ein.

Die wesentlichen Änderungen des Anwendungsbereichs

Für die Mehrheit der betroffenen Unternehmen bleibt der Anwendungsbereich im Kern unverändert. Der delegierte Rechtsakt nimmt jedoch punktuelle Anpassungen an Anhang I vor, die eine erneute Prüfung des eigenen Produktportfolios nahelegen.

Aus dem Anwendungsbereich herausgenommen werden unter anderem Häute, Felle und Leder von Rindern, runderneuerte Reifen[1], Sojasaatgut, bestimmte Waren aus vulkanisiertem Kautschuk, Förder- und Antriebsbänder sowie Sitze für Kraft- und Luftfahrzeuge. Unternehmen, die ausschließlich derartige Erzeugnisse einführen oder herstellen, unterliegen insoweit künftig nicht mehr den Pflichten der EUDR. Neu in den Anwendungsbereich aufgenommen werden insbesondere löslicher Kaffee (Extrakte, Essenzen und Konzentrate von Kaffee), bestimmte Palmöl-Derivate einschließlich palmölhaltiger Seifen sowie gefrorene Rinderzungen. Für diese Erzeugnisse gilt eine verschobene Anwendung ab dem 30.12.2027, also ein Jahr nach dem allgemeinen Anwendungsbeginn. Ungeachtet dieser Übergangsfrist empfiehlt es sich, die erforderlichen Lieferantenabfragen frühzeitig anzustoßen.

Der Rechtsakt präzisiert die Abgrenzung bei Mischerzeugnissen über die zolltarifliche Einordnung (CN-Code) und nimmt weitere Fallgruppen ausdrücklich vom Anwendungsbereich aus, darunter Muster und Waren zu Untersuchungs-, Analyse- und Prüfzwecken, Abfälle, gebrauchte Waren, Verpackungsmaterial sowie Vorprodukte zur Herstellung von Arzneimitteln. Jede in die EU eingeführte oder aus ihr ausgeführte Ware wird über eine achtstellige Zolltarifnummer der Kombinierten Nomenklatur klassifiziert. Anhang I der EUDR knüpft an diese Nummern an. Für die Feststellung der eigenen Betroffenheit ist daher regelmäßig ein Abgleich mit den Zollanmeldungen beziehungsweise der Warenwirtschaft der erste Schritt. Trägt ein Code den Zusatz „ex“, fällt nur ein Teil der unter dieser Nummer erfassten Waren unter die Verordnung, nämlich diejenigen, die tatsächlich aus einem der sieben relevanten Rohstoffe bestehen.


Fahrplan bis zum Anwendungsbeginn

Der delegierte Rechtsakt unterliegt noch einer Einspruchsfrist (Scrutiny Period) von grundsätzlich zwei Monaten, innerhalb derer das Europäische Parlament und der Rat den Text ablehnen, nicht aber ändern können. Die Sorgfaltspflichten der EUDR selbst gelten hiervon unabhängig ab dem Anwendungsbeginn zum Jahresende. Für die verbleibende Zeit empfiehlt sich ein Vorgehen in fünf Schritten:

  1. Bestandsaufnahme: Zunächst ist das eigene Produktsortiment mit dem angepassten Anhang I abzugleichen, um zu ermitteln, welche Erzeugnisse entfallen, welche neu hinzukommen und welche unverändert erfasst bleiben. Dieser Schritt sollte umgehend erfolgen.
  2. Einbindung der Lieferanten: Bis etwa September 2026 sollten bei allen relevanten Lieferanten Herkunftsnachweise und Bestätigungen zur Entwaldungsfreiheit eingeholt werden, einschließlich der von der Verordnung geforderten Geolokalisierungsdaten der Erzeugungsflächen.
  3. Prozesse und Zuständigkeiten: Bis etwa Oktober 2026 sind die internen Verantwortlichkeiten festzulegen, insbesondere für die Datenerhebung, die Abgabe der Sorgfaltserklärung und die Funktion des Ansprechpartners gegenüber den zuständigen Behörden.
  4. Registrierung im Informationssystem: Bis etwa November 2026 sollte der Zugang zum zentralen EUDR-Informationssystem eingerichtet und, soweit erforderlich, die automatisierte Anbindung über die Programmierschnittstelle (API) getestet werden.
  5. Testlauf und abschließende Prüfung: Vor dem 30.12.2026 empfiehlt sich, eine Sorgfaltserklärung testweise zu erstellen, offene Fragen anhand des mehrsprachigen Leitfadens der Kommission zu klären und die Zuständigkeiten abschließend zu bestätigen.

Kleinst- und Kleinunternehmen, die nicht bereits der bisherigen EU-Holzhandelsverordnung (EUTR) unterlagen, steht für diese Schritte Zeit bis zum 30.06.2027 zur Verfügung. Aus Kapazitätsgründen empfiehlt es sich gleichwohl, die Vorbereitung rechtzeitig einzuplanen.

Hinweise für die Übergangsphase

Bis zum Abschluss der Einspruchsfrist in Parlament und Rat und zur finalen Veröffentlichung gilt formal weiterhin die bisherige Produktliste. Der offizielle Leitfaden der Kommission zur EUDR liegt inzwischen in allen EU-Amtssprachen vor, während er zuvor ausschließlich auf Englisch verfügbar war. Dies erleichtert die interne Klärung von Detailfragen erheblich. Ergänzend bietet die Kommission ab Ende Juli 2026 Schulungen zum Informationssystem an, die sich zur Vorbereitung der zuständigen Ansprechpartner anbieten.

Besondere Aufmerksamkeit verdient das Zusammenspiel mit der Verpackungsverordnung (Verordnung (EU) 2025/40, PPWR). Holzverpackungen, die aus dem Anwendungsbereich der EUDR herausfallen, können weiterhin Anforderungen nach der PPWR unterliegen. Beide Regelwerke sind daher zusammen zu betrachten und nicht isoliert zu prüfen.

Fazit

An der grundsätzlichen Verpflichtung ändert sich nichts: Wer relevante Rohstoffe oder daraus hergestellte Erzeugnisse in die EU einführt, auf dem Unionsmarkt bereitstellt oder aus der EU ausführt, muss ab dem 30.12.2026, für Kleinst- und Kleinunternehmen ab dem 30.06.2027, lückenlos nachweisen können, dass diese entwaldungsfrei sind. Die beschlossenen Anpassungen schaffen an mehreren Stellen zusätzliche Rechtssicherheit und nehmen praxisferne Produktgruppen aus dem Anwendungsbereich, geben jedoch keinen Anlass, das Thema aufzuschieben. Unternehmen, die frühzeitig mit der Bestandsaufnahme beginnen, verfügen bis zum Anwendungsbeginn über ausreichend Zeit für einen geordneten Übergang. Eine belastbare Umsetzung stärkt darüber hinaus die Wettbewerbsfähigkeit verantwortungsvoll handelnder Unternehmen und schafft Vertrauen bei Geschäftspartnern und Endverbrauchern.



[1] Runderneuerte Reifen sind gebrauchte Reifen, deren abgenutzte Lauffläche entfernt und durch eine neue Gummischicht mit frischem Profil ersetzt wurde.

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