Die 2022 beschlossene Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) sollte die verpflichtende Nachhaltigkeitsberichterstattung neu ordnen und mandatieren einheitliche Standards — die European Sustainability Reporting Standards (ESRS). Anfang Dezember sind die Überarbeitungsentwürfe veröffentlicht worden. Was bedeutet das für Unternehmen?
Ziel der CSRD ist es, durch eine klare ESG-Berichterstattung Transparenz zu schaffen und letztlich den European Green Deal zu unterstützen sowie ESG-Fortschritte zu erzielen. Auch, wenn mit dem vieldiskutierten Omnibus-Verfahren der Scope zur verpflichtenden Berichterstattung deutlich beschnitten wurde (EU billigt Änderungen der CSRD- und CSDDD-Richtlinien - BDO), bleiben die einheitlichen Berichtsstandards ESRS weiterhin das Herz der ESG-Berichterstattung. Im Rahmen des von der Europäischen Kommission ausgegebenen Ziels der besseren Wettbewerbsfähigkeit wurden jedoch auch die Berichtsstandards vereinfacht, um den bürokratischen Druck auf Ersteller der ESG-Berichte zu mindern. Die Europäische Kommission beauftragte das Standardsetzungsgremium EFRAG mit dieser Aufgabe. Ziel der Überarbeitung war es, trotz signifikanter Reduzierung und Vereinfachung der Standards die erforderliche Aussagekraft und Vergleichbarkeit der Nachhaltigkeitsangaben gem. des sogenannten Set 1 ((EU) 2023/2772) zu wahren.
Am 3. Dezember 2025 hat EFRAG seinen „Technical Advice“ in Form einer überarbeiteten Fassung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) an die Europäische Kommission übergeben. Die Überarbeitungen sollen die Standards insgesamt kohärenter, verständlicher und einfach anwendbar machen, sowie die Interoperabilität mit internationalen Standards (insbesondere den IFRS Sustainability Disclosure Standards) weiter verbessern. Dafür wurden übergreifend Angabepflichten reduziert, Redundanzen entfernt und Vorgaben vereinfacht. Mit insgesamt 70% weniger Datenpunkten bzw. 61% weniger verpflichtenden Datenpunkten im Vergleich zum Set 1 sind die „Draft Amended ESRS“ nun deutlich schlanker als zuvor.
Ausgewählte Änderungen beinhalten unter anderem:
- Vereinfachung und Klarstellung der doppelten Wesentlichkeitsanalyse: Die neuen Standardentwürfe ermöglichen es, aus strategischer Sicht eindeutig wesentliche Themen und IROs in der Analyse abzukürzen. So muss für diese Themen beispielsweise keine erschöpfende Liste von zugehörigen IROs mehr definiert werde. Weiterhin spezifizieren die Standardentwürfe, dass weder für jeden IRO alle Kategorien bewertet werden müssen (also Scale, Scope, Irremediability) noch, dass für alle IROs ein Zeithorizont angegeben werden muss.
- Die überarbeiteten Standards stellen außerdem klar, was als positive Auswirkungen gelten kann und inwiefern Maßnahmen und Mitigation in die Bewertung der IROs einfließen darf: Eine Mitigation bzw. Reduktion eines negativen Impacts gilt gemäß des neuen ESRS 1 nicht als positiver Impact. Dafür werden im Sinne eines ausgewogenen Netto-Ansatzes bereits durchgeführte Mitigations- oder Wiederherstellungsmaßnahmen in der Vergangenheit (d.h. vor dem aktuellen Berichtszeitraum) für die Quantifizierung von negativen Impacts akzeptiert, und bereits implementierte Maßnahmen zur effektiven Reduktion der Schwere oder der Eintrittswahrscheinlichkeit für potenzielle negative Impacts.
- Die ursprünglich recht detaillierten Mindestangabepflichten („MDR“) wurden überarbeitet. Sie werden nun als „General Disclosure Requirements“ zentralisiert im ESRS 2 verortet und sollen damit Redundanzen über alle Standards hinweg vermeiden.
- Weitere Erleichterungen sollen die Datensammlung und Berechnung von Kennzahlen vereinfachen: Aktivitäten, die nicht signifikant zu dem wesentlichen Thema bzw. IRO beitragen, können von der Berechnung der zugehörigen Kennzahl ausgeklammert werden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass Kennzahlen, die Daten aus der Wertschöpfungsketten beinhalten, nur partiell berichtet werden. Schätzungen statt Primärdaten werden von den überarbeiteten Standards außerdem stärker akzeptiert.
- Das aus den IFRS bekannte „undue cost or effort“-Prinzip wird zudem neu eingeführt: Unternehmen sollen auf angemessene und belegbare Informationen zurückgreifen, ohne dass die Beschaffung, im Hinblick auf den Nutzen, unverhältnismäßige Kosten oder Aufwand verursacht.
- Explizit wurde jetzt auch das „fair presentation“-Prinzip in die Standards aufgenommen. Damit ist klargestellt, dass es nicht darum geht, compliance-basiert die Angabepflichten abzuhaken, sondern eine vollständige, neutrale und zutreffende Darstellung zu erreichen.
- Die Darstellung der erwarteten finanziellen Effekte bleiben grundsätzlich im Standard als qualitative wie auch quantitative Datenpunkte erhalten. Es werden jedoch klare und umfassend Ausnahmetatbestände für quantitative Daten definiert, u.a. begründet durch fehlende Fähigkeiten, Kapazitäten oder Ressourcen, um quantitative Daten zu erheben.
- Neben den Erweiterungen der Phase-Ins, die mit dem sog. „Quick-Fix“ (C(2025) 4812 final) bereits von der Kommission beschlossen wurden, erweitern die Standardentwürfe die Phase-Ins für besonders besorgniserregender Stoffe und für quantitativen Angaben zu finanziellen Effekten bis zum GJ 2030.
Ergänzend zu den Standardentwürfen hat EFRAG Ende Dezember 2025 eine Reihe flankierender Materialien publiziert, die dazu dienen, den praktischen Umgang mit den überarbeiteten ESRS zu erleichtern und die Angabepflichten besser nachvollziehen zu können. Folgende Dokumente wurden veröffentlicht:
- den aktuell gültige Rechtsakt, das Set 1;
- den EFRAG Exposure Draft zur öffentlichen Konsultation aus Juli 2025;
- die an die Kommission übergebenen Standardentwürfe von Dezember 2025.
Die Europäische Kommission wird die Standardentwürfe nochmals prüfen und im Laufe des Jahres 2026 als delegierten Rechtsakt veröffentlichen. Nach Ablauf der sog. „Scrutiny Period“ werden die neuen ESRS dann voraussichtlich Mitte bis Ende 2026 in Kraft treten – für Anwender soll eine freiwillige Anwendung für das GJ 2026 möglich sein, ab GJ 2027 sind dann die neuen Standards verpflichtend. Welche möglichen Änderungen die Kommission an EFRAG’s Standardentwürfen vornehmen wird und wie substanziell diese sein könnten, ist noch unklar.
Was bedeuten die Änderungen für Unternehmen?
Die Implikationen der Änderungen variieren grundsätzlich je nach aktuellem Umsetzungsstand im jeweiligen Unternehmen. Viele Änderungen betreffen die Wesentlichkeitsanalyse, die zwar vereinfacht wurde, aber in ihrer grundsätzlichen Systematik erhalten geblieben ist.
- Unternehmen, die bereits eine Wesentlichkeitsanalyse fertig gestellt haben, müssen den Prozess nicht erneut durchlaufen. Für einen späteren Review oder eine grundlegende Überarbeitung lassen sich die Erleichterungen aber bereits nutzen.
- Für einige Unternehmen kann es notwendig sein, positive wesentliche IROs auf den Prüfstand zu stellen, ob diese tatsächlich in der Sache positive Impacts sind oder lediglich eine Reduktion eines negativen Impacts, beispielsweise eine Reduktion eigener CO2-Emissionen, bedeuten. Ebenso sollte die gewählte Methodik geprüft werden, ob der Einbezug von Aktivitäten und früheren Mitigationsmaßnahmen beim quantitativen Scoring der IROs berücksichtigt wurde und dem aktuellen Stand der Standards entspricht.
- Falls eine Wesentlichkeitsanalyse angefangen wurde, aber bislang noch nicht fertiggestellt wurde, sollte geprüft werden, welche Vereinfachungen für die verbleibenden Prozessschritte angewendet werden können. Die ermöglicht es den Prozess effizient abzuschließen, z.B. durch eine verkürzte Bewertung und Auflistung von IROs in klar wesentlichen Themen.
- Unternehmen, die noch keine Wesentlichkeitsanalyse gestartet haben, können direkt auf der überarbeiteten Methodik aufsetzen. Dazu ist es hilfreich, über ein Industrie- bzw. Peer-Benchmarking zu identifizieren, welche Themen klar relevant für das Unternehmen sein könnten. In Kombination mit der stärkeren Betonung eines „Top-Down“-Ansatzes können so Unternehmen für klar wesentliche Themen bereits die nächsten Schritte planen, bevor die Wesentlichkeitsanalyse vollständig abgeschlossen ist.
Die überarbeiteten ESRS sollten nicht nur als Berichtspflicht, sondern vielmehr als strategisches Steuerungsinstrument verstanden werden, das die Unternehmensplanung fokussiert. Eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse, die sorgfältig durchgeführt wird, bestimmt nach wie vor die Nachhaltigkeitsthemen, die für Geschäftserfolg und Stakeholder strategisch relevant sind. Auf dieser Grundlage lassen sich klare, prioritäre Handlungsfelder und messbare Ziele ableiten. Die Ergebnisse der Wesentlichkeitsanalyse sind dazu geeignet, Maßnahmen zu priorisieren und Budgets zielgerichtet einzusetzen. Eine frühzeitige und transparente Dokumentation der Methodik und der getroffenen Entscheidungen verbessert die Prüffähigkeit der Berichterstattung und reduziert den Aufwand für spätere Korrekturen.
Die Konzepte „undue cost & effort“ wie auch das „fair presentation“ ermöglichen zwar gewisse Erleichterungen, machen aber aufgrund der noch nicht eindeutig geklärten Auslegung eine engere und zeitige Abstimmung mit der Wirtschaftsprüferin bzw. dem -prüfer zur eigenen Methodik noch relevanter als zuvor. Dazu gehört auch, sich noch stärker auf die Wesentlichkeit der Information der jeweilig vorgeschriebenen Datenpunkte zu fokussieren und die Relevanz für die Nutzerinnen und Nutzer der Berichterstattung zu evaluieren.
Für die praktische Umsetzung empfiehlt sich ein gestuftes Vorgehen:
- Eine initiale Gap-Analyse gegenüber den überarbeiteten Standards kann aufzeigen, welche Anforderungen bereits im ersten Berichtsjahr zu adressieren sind und wo Übergangsregelungen oder Erleichterungen genutzt werden können.
- Unternehmen, die bereits erste ESRS-Berichte erstellt haben, sollten diese frühzeitig evaluieren, um Wesentlichkeitsbewertungen, berichtete Kennzahlen und Stakeholder-Feedback zu prüfen und daraus konkrete Anpassungspläne abzuleiten.
- Für die Entscheidung, ob ein schrittweiser Migrationspfad (das heißt z.B. für GJ2026 noch nicht vollständig die freiwillige Anwendung der neuen Standards nutzen, sondern erst für das GJ2027) oder eine einmalige Umstellung sinnvoller ist, sind verschiedene Faktoren zu berücksichtigen: Hierzu zählen insbesondere zeitliche Vorgaben, der aktuelle Stand der nationalen Umsetzung sowie die Abstimmung mit den Prüfern.
- Ein Nutzen der Übergangserleichterungen („Phase-Ins“) sollte außerdem nicht verursachen, dass die Planung für die Datenpunkte oder Themen vollständig pausiert wird, sondern dass die Erleichterung genutzt wird, um stringent die Datenerhebung und -architektur zu planen, um für die verpflichtende Berichterstattung nach der Übergangsphase gut aufgestellt zu sein.
Das BDO Sustainability Services Team unterstützt Unternehmen bei der Bewertung der Auswirkungen der Überarbeitungen der ESRS, bei der Einführung geeigneter Data-Governance-Strukturen, bei der Anpassung von Prozessen und bei der Vorbereitung auf Assurance-Leistungen. Sprechen Sie uns gerne jederzeit an.