Mit dem Referentenentwurf zum Jahressteuergesetz 2026 (JStG 2026) hat das Bundesfinanzministerium eine grundlegende Neuregelung der umsatzsteuerlichen Organschaft vorgeschlagen. Kern der Reform ist der neue § 2c UStG-E, der die bisherige Regelung in § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG ablösen soll.

Wichtig: Derzeit handelt es sich lediglich um einen Referentenentwurf. Im weiteren Gesetzgebungsverfahren sind noch Änderungen möglich. Gleichwohl zeigt die Begründung bereits deutlich die Zielrichtung der künftigen Organschaft, sodass sich eine frühzeitige Auseinandersetzung für Unternehmen empfiehlt.

  1. Keine automatische Organschaft mehr: Einführung eines Erklärungsmodells

Eine der zentralen Neuerungen besteht darin, dass die Organschaft künftig nicht mehr kraft Gesetzes automatisch entsteht, sobald die Eingliederungsvoraussetzungen erfüllt sind.

Stattdessen sieht § 2c UStG-E ein Erklärungsmodell vor:

  • Die Organschaft tritt nur durch Erklärung des Organträgers gegenüber dem Finanzamt ein
  • Die Erklärung wirkt nur für die Zukunft
  • Eine gesonderte Genehmigung der Finanzverwaltung ist nicht erforderlich

Damit wird die Organschaft erstmals vom aktiven Willen der Beteiligten abhängig gemacht.

Nach der Gesetzesbegründung dient dieses Modell insbesondere dazu, sogenannte „unerkannte Organschaften“ zu vermeiden. In der Praxis kam es bislang häufig vor, dass eine Organschaft bestand, ohne dass sich die Beteiligten dessen bewusst waren – mit teils erheblichen steuerlichen Korrekturen über viele Jahre hinweg. Künftig soll mehr Transparenz und Planungssicherheit geschaffen werden.

Unklar ist derzeit noch, wie mit bestehenden Organschaften beim Übergang auf das neue Recht umzugehen ist. Der Referentenentwurf enthält zwar eine Übergangsregelung hinsichtlich des zeitlichen Anwendungsbereichs, äußert sich jedoch nicht ausdrücklich dazu, ob bestehende Organschaften automatisch fortgelten oder eine erneute Erklärung erforderlich ist. Für die Praxis ist diese Frage von erheblicher Bedeutung. Sollte künftig eine Erklärung zwingend erforderlich sein, müssten bestehende Organschaften aktiv „überführt“ werden, um einen ungewollten Wegfall zu vermeiden. Es bleibt daher abzuwarten, ob der Gesetzgeber oder die Finanzverwaltung im weiteren Verfahren für Klarstellung sorgt.

  1. Materielle Voraussetzungen bleiben – Personengesellschaften ausdrücklich erfasst

Inhaltlich bleibt es dabei, dass eine Organschaft nur vorliegt, wenn eine

  • finanzielle,
  • wirtschaftliche und
  • organisatorische Eingliederung
     gegeben ist.

Eine Lockerung der teilweise strengen Eingliederungsvoraussetzungen nimmt der Entwurf nicht vor. Auch wird durch die erforderliche Erklärung keine dieser Voraussetzungen ersetzt. Die Verantwortung für die zutreffende Beurteilung liegt damit unverändert bei den Unternehmen selbst.

Gleichzeitig stellt der Gesetzgeber klar, dass auch Personengesellschaften als Organgesellschaften in Betracht kommen. Damit wird die bisherige Rechtsprechung von EuGH und BFH gesetzlich nachvollzogen und die bereits praktizierte Rechtsanwendung ausdrücklich im Gesetz verankert.

  1. Mehr Rechtssicherheit – aber weiterhin laufende Überwachung erforderlich

Das neue Modell soll nach der Gesetzesbegründung insbesondere der Rechtssicherheit und Verwaltungsvereinfachung dienen. Unternehmen können bewusst entscheiden, ob eine Organschaft begründet werden soll und welche Gesellschaften einbezogen werden.

Entfallen die Voraussetzungen der Organschaft, besteht jedoch eine unverzügliche Anzeigepflicht. Änderungen in der Konzernstruktur sind daher – wie bisher – laufend zu monitoren.

  1. Zentrales Risiko: Rückabwicklung fehlerhafter Organschaften

Besondere praktische Brisanz entfaltet der neue § 2c Abs. 2 UStG-E. Danach sind fehlerhaft erklärte Organschaften rückwirkend zu korrigieren, wenn sich herausstellt, dass die Voraussetzungen nicht vorlagen oder entfallen sind. Dies kann auch Fälle betreffen, die mehrere Jahre zurückliegen, und führt zu entsprechenden Anpassungen bei allen beteiligten Unternehmen.

Um in der Praxis übermäßigen Aufwand zu vermeiden, enthält § 2c Abs. 3 UStG-E eine Erleichterung: Auf gemeinsamen Antrag aller Beteiligten kann auf eine Rückabwicklung verzichtet werden, sofern keine Steuerausfälle drohen. Allerdings soll die entsprechende Beweislast beim Steuerpflichtigen liegen. Wie dieser Nachweis in der Praxis geführt werden soll, lässt der Entwurf offen.

  1. Neue Haftungsrisiken innerhalb der Gruppe

Zur weiteren Absicherung des Steueraufkommens führt der Entwurf zusätzliche Haftungsregelungen ein.

Insbesondere kann es dazu kommen, dass:

  • der Organträger für Steuern der Organgesellschaften haftet
  • Organgesellschaften bei Pflichtverletzungen in Anspruch genommen werden

Die Haftungsregelung ergänzt die bereits bestehenden Vorschriften (insbesondere § 73 AO), indem sie speziell für Fälle der Rückabwicklung fehlerhaft erklärter Organschaften zusätzliche Absicherung schafft. In diesen Konstellationen können sich für die Beteiligten weitergehende Haftungsrisiken ergeben, insbesondere wenn Steueransprüche bei einzelnen Gesellschaften nicht mehr realisiert werden können.

  1. Übergangsregelung: Zeit zur Vorbereitung bis Ende 2028

Für die Umstellung bleibt den Unternehmen ein gewisser zeitlicher Spielraum:

  • Das bisherige Recht gilt weiter bis zum 31. Dezember 2028
  • Der neue § 2c UStG-E ist erstmals ab dem 1. Januar 2029 anzuwenden
  • Eine Erklärung kann bereits ab dem 1. Juli 2028 abgegeben werden

Damit soll nach der Gesetzesbegründung ein geordneter Übergang ermöglicht werden, der sowohl der Verwaltung als auch der Wirtschaft ausreichend Vorbereitungszeit gibt.

  1. Fazit: Mehr Steuerung – aber deutlich höhere Verantwortung

Die vorgeschlagene Neuregelung der Organschaft verfolgt das Ziel, mehr Rechtssicherheit und Transparenz zu schaffen. Insbesondere das Erklärungsmodell kann dazu beitragen, unerwartete steuerliche Folgen zu vermeiden.

Gleichzeitig verlagert der Gesetzgeber die Verantwortung deutlich stärker auf die Unternehmen. Insbesondere die weitreichenden Regelungen zur Rückabwicklung sowie die erweiterten Haftungsrisiken erfordern eine sorgfältige Prüfung bestehender und künftiger Strukturen.

Da es sich derzeit noch um einen Referentenentwurf handelt, bleibt abzuwarten, in welcher Form die Regelung letztlich verabschiedet wird. Unternehmen sollten die Entwicklung jedoch eng begleiten und die Auswirkungen auf ihre jeweilige Konzernstruktur frühzeitig analysieren.