Die (vorzeitige) Abfindung einer dem (beherrschenden) Gesellschafter-Geschäftsführer gewährten Pensionszusage kann je nach der zugrundeliegenden Konstellation unterschiedliche steuerliche Folgen auslösen. In manchen Fällen führt sie zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), in anderen Fällen wird die Abfindung steuerlich als Betriebsausgabe anerkannt. Eindeutige Kriterien, woran eine betriebliche und woran eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung der vorzeitigen Kapitalisierung des Pensionsanspruchs festgemacht werden, bestehen nicht. Insbesondere im Rahmen steuerlicher Außenprüfungen sind Rechtsstreitigkeiten daher vorprogrammiert, wie der Beschluss des BFH vom 17.09.2025 (Az. VIII R 17/23) zeigt.
Im Streitfall gewährte eine GmbH dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer im Jahr 2002 eine Pensionszusage über eine monatliche Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrente. Zur Finanzierung schloss die GmbH eine Rückdeckungsversicherung ab. Im Jahr 2009 geriet die GmbH in eine wirtschaftliche Schieflage, spätestens seit dem 30.09.2012 drohte ihr die Zahlungsunfähigkeit. Die Gesellschafter beschlossen daher, die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer erteilte Pensionszusage zum 01.12.2012 aufzuheben, trafen eine Vereinbarung zur Abfindung der Versorgungsansprüche und lösten die bestehende Rückdeckungsversicherung auf. Die vereinbarte Abfindung wurde dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer mit dem Dezembergehalt 2012 ausgezahlt. Das Finanzamt ging unter Berücksichtigung früherer BFH-Rechtsprechung von einer sog. Spontanabfindung aus und nahm in Höhe des ausgezahlten Abfindungsbetrags eine vGA an. Finanzgericht und BFH widersprachen.
Denn die dem beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer zugeflossene Zahlung für die Abfindung der Pensionszusage war nicht durch das Gesellschaftsverhältnis, sondern nach der Gesamtwürdigung – zumindest auch - betrieblich veranlasst und deshalb keine vGA.
Ein – als Vergleichsmaßstab dienender - ordentlicher und gewissenhafter Fremd-Geschäftsführer hätte ebenso der Abfindungsvereinbarung zum 01.01.2012 im Interesse der GmbH zugestimmt. Die Abfindung der Pensionszusage und die damit verbundene Auflösung der Rückdeckungsversicherung als Teil eines Bündels von Sanierungsmaßnahmen diente u.a. dazu, die drohende Zahlungsunfähigkeit der GmbH abzuwenden und deren ernstliche wirtschaftliche Krise zu mildern, da sie auf Seiten der GmbH zu einer Verminderung der laufenden Ausgaben führte. Der GmbH wurden im Ergebnis keine liquiden Mittel entzogen. Vielmehr hatte der beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer der GmbH unter Einbeziehung einer weiteren Darlehensgewährung Liquidität zugeführt.
Der Vereinbarung hätte auch ein ordentlicher und gewissenhafter fremder Dritter als Pensionszusagebegünstigter zugestimmt (sog. doppelter Fremdvergleich). Denn der Berechtigte hat unabhängig von der wirtschaftlichen Situation der GmbH ein Interesse an der frühzeitigen Auszahlung von Ansprüchen im Zusammenhang mit der Altersversorgung. Zwar war vorliegend die vereinbarte Abfindung niedriger als der bereits erdiente Anspruch aus dem (werthaltigen) Teil der Anwartschaft. Die Abfindungsvereinbarung diente aber auch dem Erhalt des Arbeitgebers und mithin der zukünftigen Sicherung des Arbeitsplatzes.
Gründe für einen Verstoß gegen die Vorgaben des formellen Fremdvergleichs, die eine vGA indizieren, lagen nicht vor.
Hinweise:
Der BFH-Beschluss ist insoweit erfreulich, als eine (vorzeitige) Abfindung einer Pensionszusage bei wirtschaftlicher Schieflage der Gesellschaft unter bestimmten Umständen betrieblich veranlasst sein kann. Denn Abfindungen wie auch der (Teil-)Verzicht bestehender Pensionszusagen (beherrschender) Gesellschafter-Geschäftsführer stellen in Krisenzeiten der Gesellschaft ein wichtiges Instrument zur Sanierung dar.
Allgemeingültige Grundsätze stellt der BFH aber nicht auf. Es werden weder Voraussetzungen für rechtssicherere Vereinbarungen bei insolvenzgefährdeten Gesellschaften herausgearbeitet noch wird geklärt, ob auch in anderen Konstellationen etwa bei Verkauf oder Liquidation der Gesellschaft eine betriebliche Veranlassung vorliegen kann. Eine für die Praxis wünschenswerte Rechtssicherheit liegt also weiterhin leider nicht vor.

