Das Bundeskabinett hat am 05.11.2025 den Entwurf für die „Siebte Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen“ beschlossen, der den in mehreren steuerlichen Bereichen fachlich notwendigen Anpassungsbedarf aufgreift. Es sind darin u.a. folgende Maßnahmen vorgesehen:

Einkommensteuer/Lohnsteuer

Die Grenzen, nach denen eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile wie bspw. ein in die häusliche Sphäre eingebundenes Arbeitszimmer oder Garagen/Lagerräume steuerlich nicht als Betriebsvermögen behandelt werden müssen, werden neugefasst (§ 8 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV)). Gegenwärtig sind Grundstücksteile begünstigt, deren Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks (relative Grenze) und nicht mehr als EUR 20.500 (absolute Grenze) beträgt. Die relative Grenze wird durch eine statische Grenze in Form einer maximalen Quadratmeterzahl in Höhe von 30 Quadratmetern ersetzt; die absolute Grenze wird auf EUR 40.000 erhöht. Diese beiden Grenzen werden künftig dergestalt verbunden, dass zunächst die Prüfung anhand der maximalen Quadratmeterzahl erfolgt. Nur in den Fällen, in denen diese Grenze überschritten wird, ist in einem zweiten Schritt die Prüfung anhand der absoluten Grenze i.H.v. EUR 40.000 erforderlich.

Die noch im Referentenentwurf vorgesehene Neuregelung bei der Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück nach dem Verhältnis der Verkehrswerte auf den Grund und Boden sowie das Gebäude (§ 9b EStDV-neu) wird gestrichen. Ebenso wird die zunächst geplante Ergänzung der Kriterien für den Nachweis einer kürzeren tatsächlichen Nutzungsdauer eines Gebäudes i.S.d. § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG und die Vorlage eines für diese Zwecke nach persönlicher Vorortbesichtigung erstellten Gutachtens nach § 11c EStDV nicht weiterverfolgt.

Durch die Änderung des § 4 Abs. 2a Lohnsteuer-Durchführungsverordnung (LStDV) zu den über die Digitale LohnSchnittstelle (DLS) zu übermittelnden im Lohnkonto aufzuzeichnenden Daten werden diese um elektronische Daten aus Vor- und Nebensystemen (z.B. elektronische Zeiterfassungs- oder Reisekostenabrechnungssysteme, elektronische Fahrtenbücher) erweitert. Zudem soll die Übermittlung zukünftig in einem einheitlichen DLS-Datenbestand je System erfolgen.

Umsatzsteuer

Mittels Anpassung der §§ 61 bzw. 61a Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) sollen im übrigen Gemeinschaftsgebiet bzw. im Drittland ansässige Unternehmer die Bekanntgabe von Vorsteuer-Vergütungsbescheiden ab dem 01.01.2026 grundsätzlich durch Bereitstellung zum Datenabruf nach § 122a AO beantragen können.

Erbschaftsteuer

Die Anzeigepflichten von Grundbuchämtern gegenüber den Erbschaftsteuerfinanzämtern bei Eigentümerwechsel aufgrund eines nach EU-Recht im Ausland ausgestellten Erbnachweises werden durch Aufnahme einer neuen Nr. 7 in § 7 Abs. 1 Satz 1 Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV) ausgeweitet. Bislang wird der Eigentümerwechsel vom Grundbuchamt nur dem Bewertungsfinanzamt mitgeteilt.

Sonstiges

In § 4 Steueridentifikationsnummerverordnung (StIdV) wird eine Löschungsfrist der zu einer Person gespeicherten Daten nach § 139b Abs. 3 AO normiert. Die Löschung der Identifikationsnummer und der zu ihr gespeicherten Daten soll demnach einheitlich 20 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die natürliche Person verstorben ist, erfolgen. Bei einem Wegzug der Person ins Ausland werden die Daten – mangels einer Kenntnis vom Versterben dieser Person - spätestens 20 Jahre nach Ablauf des 120. Kalenderjahres, welches dem Geburtsjahr der natürlichen Person folgt, gelöscht.

§ 17 Abs. 1 Steuerberatervergütungsverordnung (StBVV) wird dahingehend geändert, dass die Regelung zur Dokumentenpauschale an das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz angeglichen wird. Durch die Verwendung der Begriffe „Kopien und Ausdrucke“ soll klargestellt werden, dass die Erstellung von Scans - insbesondere zur individuellen Arbeitserleichterung - nicht von der Dokumentenpauschale erfasst ist, da hierfür keine gesonderten Kosten, wie bspw. Papier- und Tonerkosten, entstehen.

Mit der Änderung des § 25 Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV) erfolgt eine Anpassung aufgrund der BFH-Rechtsprechung im Urteil vom 05.06.2024 (Az. I R 3/22). Damit soll klargestellt werden, dass das versicherungsaufsichtsrechtliche Mindestkapital, das ein selbständiges Versicherungsunternehmen mit einer inländischen Versicherungsbetriebsstätte mindestens ausweisen muss, weiterhin nicht unterschritten werden darf.

Die Deutsch-Luxemburgische Konsultationsvereinbarungsverordnung und die Deutsch-Niederländische Konsultationsvereinbarungsverordnung treten außer Kraft. Die beiden Verordnungen sind jeweils nicht auf das aktuelle Doppelbesteuerungsabkommen mit Luxemburg bzw. mit den Niederlanden anwendbar und sind damit gegenstandslos geworden.

Des Weiteren wird eine Verordnung zur Umsetzung der Notifizierung zur Anwendung der Anrechnungsmethode bei bestimmten Einkünften nach dem deutsch-litauischen Doppelbesteuerungsabkommen zur Vermeidung der doppelten Nichtbesteuerung bestimmter Einkünfte aufgrund einer Truppenverlegung nach Litauen erlassen.

Auf die Änderung der FATCA-USA-Umsetzungsverordnung, durch die das Bußgeld für Verstöße gegen die Meldepflichten auf bis zu EUR 50.000 festgelegt wird, wird verzichtet.

Hinweis:

Im nächsten Schritt muss der Bundesrat der Verordnung zustimmen. Eine Befassung durch den Bundestag erfolgt nicht. Nach der Zustimmung des Bundesrates ist mit einer zeitnahen Verkündung im Bundesgesetzblatt zu rechnen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal