Bundestag und Bundesrat haben das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ am 11. und 12. Juni 2026 beschlossen. Es ist mit Verkündung im Bundesgesetzblatt am 02. Juli 2026 in Kraft getreten. Für die Grunderwerbsteuer sind vor allem Änderungen bei Share Deals, der Steuerschuldnerschaft, den Anzeigepflichten und -fristen relevant, die auf Rechtsgeschäfte anzuwenden sind, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung verwirklicht werden. Zudem sind Änderungen bei § 24 GrEStG vorgenommen worden.

Vermeidung doppelter Besteuerung bei Share Deals

Beim Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften konnte derselbe Vorgang bislang grunderwerbsteuerlich doppelt erfasst werden. Das gilt insbesondere, wenn Signing und Closing zeitlich auseinanderfallen und nicht vollständig oder nicht fristgerecht angezeigt werden.

Nunmehr soll regelmäßig die Besteuerung des Signing ausreichen. Dafür wurde die bisherige Besteuerungsreihenfolge auch auf Anteilsübergänge an grundbesitzenden Gesellschaften erweitert: Vorrangig wird das Verpflichtungsgeschäft besteuert; das Verfügungsgeschäft tritt zurück. Die bisher erforderlichen komplexen Korrekturvorschriften werden daher aufgehoben.

Änderung der Steuerschuldnerschaft und Folgeänderungen bei der Anzeigepflicht

Auch die Steuerschuldnerschaft wurde angepasst. Bei der Vereinigung von Anteilen ist nunmehr neben dem Erwerber auch die grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldnerin. Beide müssen den Vorgang nach § 19 GrEStG anzeigen. Werden bereits vereinigte Anteile übertragen, sind Veräußerer, Erwerber und grundbesitzende Gesellschaft Steuerschuldner und damit auch anzeigepflichtig.

Verlängerung der Anzeigefristen

Die Anzeigefrist für inländische Sachverhalte wurde von zwei Wochen auf einen Monat verlängert (§ 19 GrEStG). Damit gelten nunmehr einheitliche Fristen.

Entfristung des § 24 GrEStG

§ 24 GrEStG wurde entfristet. Damit werden Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand behandelt. Das ist wichtig, damit bestimmte Steuervergünstigungen für Personengesellschaften auch künftig angewendet werden können.

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