Bundestag und Bundesrat haben mit Beschlüssen vom 11. und 12.06.2026 das „Neunte Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Steuerberatungsrecht sowie im Steuerrecht“ verabschiedet. Nachdem der Bundesrat dem vorangegangen Gesetzentwurf wegen der darin enthaltenen sog. Entlastungsprämie nicht zugestimmt hatte, ist diese im aktuellen Gesetz nun nicht mehr enthalten. Neben Anpassungen im berufsrechtlichen Steuerberatungsgesetz sind insbesondere Änderungen im Gewerbesteuergesetz sowie Grunderwerbsteuergesetz vorgesehen.

Berufsrecht

Die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine wird durch den Wegfall der bisherigen Betragsgrenzen (EUR 18.000 bei Einzelveranlagung; EUR 36.000 bei Zusammenveranlagung) bei den vereinbaren Tätigkeiten erweitert. Außerdem wird die Beratungsbefugnis der Lohnsteuerhilfevereine auf Arbeitslose ausgedehnt, während sie bisher lediglich bestehende Vereinsmitglieder beraten dürfen, wenn diese zwischenzeitlich arbeitslos werden.

Die beschränkte Hilfeleistung in Steuersachen als Nebenleistung zu einer anderen Tätigkeit, wie sie bspw. von Kreditinstituten oder Energieberatern gegenüber ihren Kunden erbracht wird, wird zukünftig über eine zusammengefasste, abstrakte Generalnorm (§ 4e StBerG-E) und nicht mehr über eine abschließende Aufzählung geregelt.

Die unentgeltliche Hilfeleistung in Steuersachen wird neu ausgestaltet und in aller Regel zulässig (§ 6 StBerG-E). Damit entfällt die bisherige Beschränkung der Zulässigkeit auf Hilfeleistung gegenüber Angehörigen. Allerdings muss die unentgeltliche Hilfeleistung außerhalb familiärer, nachbarschaftlicher oder anderer persönlicher Beziehung unter Anleitung (in der Regel) eines Berufsträgers stattfinden. Mit der Änderung werden auch sog. Tax Law Clinics an Hochschulen ermöglicht, in denen Studierende unter qualifizierter Anleitung kostenfrei Hilfeleistung in Steuersachen erbringen können.

Gewerbesteuer

Der Mindesthebesatz für die Gewerbesteuer wird von zurzeit 200 % ab dem Erhebungszeitraum 2027 auf 280 % angehoben. Damit soll rein steuermotivierten Unternehmensverlagerungen unter Nutzung von Niedrighebesatzkommunen in noch stärkerem Maße als bisher entgegengewirkt werden.

Grunderwerbsteuer

Beim Erwerb von mindestens 90 % der Anteile an grundbesitzenden Gesellschaften kann es derzeit zu einer zweifachen Besteuerung desselben Lebenssachverhalts kommen, wenn das schuldrechtliche Verpflichtungsgeschäft (sog. Signing) und das dingliche Verfügungsgeschäft (sog. Closing) zeitlich auseinanderfallen und die Vorgänge nicht fristgerecht und in allen Teilen vollständig angezeigt werden.

Mit einem neuen Absatz 3b in § 1 GrEStG wird der Grundsatz der Besteuerungsreihenfolge – vorrangige Besteuerung des Verpflichtungsgeschäfts, nachrangige Besteuerung des Verfügungsgeschäfts – auf Anteilsübergänge an Grundstücksgesellschaften erweitert. Damit ist zukünftig grundsätzlich nur noch eine Anzeige zum Zeitpunkt des Signing notwendig. Der Vorgang kann dann regelmäßig bereits zu diesem Zeitpunkt abschließend besteuert werden. Die derzeit bestehenden und hoch komplexen Verfahrensvorschriften des § 16 Abs. 4a und Abs. 5 Satz 2 GrEStG (s. BDO Insight) sind dann entbehrlich und werden deshalb aufgehoben. Der AdV-Beschluss des BFH vom 09.07.2025, Az. II B 13/25, (s. BDO Insight) dürfte einen Beitrag zu dieser Gesetzesänderung geleistet haben, auch wenn die Gesetzesbegründung hierauf nicht ausdrücklich Bezug nimmt.

Die Anzeigefristen der Beteiligten für inländische Sachverhalte werden von bisher zwei Wochen auf einen Monat verlängert (§ 19 GrEStG). Dadurch wird u.a. ein Gleichklang der Fristenlänge bei Sachverhalten hergestellt, in denen der Steuerpflichtige keinen Inlandsbezug hat.

Vorgenannte Gesetzesänderungen sind für Rechtsgeschäfte anzuwenden, die nach dem Tag der Gesetzesverkündung verwirklicht werden.

Die bis zum 31.12.2026 geltende Befristung bzgl. der Regelung in § 24 GrEStG wird aufgehoben (Streichung der Art. 30 und 36 Abs. 5 des Kreditzweitmarktförderungsgesetzes). Hintergrund dieser Vorschrift ist, dass mit dem zum 01.01.2024 in Kraft getretenen Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, s. BDO Insight) die Regelungen zur gesamthänderischen Vermögensbindung weitgehend aufgehoben wurden. Wie bei Kapitalgesellschaften erfolgt seitdem eine strikte Trennung der Vermögenssphären zwischen Personengesellschaft und Gesellschafter. Insbesondere die Steuervergünstigungen des § 5 Abs. 1 und 2 GrEStG, des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG sowie des § 7 Abs. 2 GrEStG, die auf die Gesamthand abzielen, würden ins Leere laufen, wenn nicht § 24 GrEStG zur Anwendung käme. Danach werden Personengesellschaften für Zwecke der Grunderwerbsteuer weiterhin als Gesamthand und deren Vermögen als Gesamthandsvermögen fingiert, was durch die Entfristung des § 24 GrEStG über den 31.12.2026 hinaus sichergestellt wird. Inwieweit die schon länger angedachte grundlegende Reform der Grunderwerbsteuer umgesetzt wird, bleibt abzuwarten.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal