Um eine ertragsteuerliche Organschaft nicht zu gefährden, muss der zugrundeliegende Gewinnabführungsvertrag auf mindestens fünf Jahre abgeschlossen und während seiner gesamten Geltungsdauer tatsächlich durchgeführt werden. Hierzu gehört auch, dass Gewinnabführungen und Verlustübernahmen durch Zahlung oder Verrechnung an den Organträger abgeführt und damit tatsächlich erfüllt werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich mit Urteil vom 05.11.2025 (Az. I R 37/22) nun erstmals zu der Frage geäußert, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen dies zu geschehen hat.


Sachverhalt

Im Streitfall schloss eine GmbH als Organgesellschaft mit ihrem Alleingesellschafter als Organträger einen Gewinnabführungsvertrag. Die GmbH passivierte die abzuführenden Gewinne nach Feststellung des Jahresabschlusses zunächst auf einem Verbindlichkeitskonto gegenüber ihrem Gesellschafter, führte sie aber nicht an diesen ab. Erst Jahre später wurde vereinbart, die Forderungen an den Gesellschafter mit den Verbindlichkeiten aus Gewinnabführungsansprüchen aufzurechnen. Nach Auffassung des Finanzamts lag mangels tatsächlicher Durchführung des Gewinnabführungsvertrags keine ertragsteuerliche Organschaft vor. Das FG Köln und der BFH sahen dies genauso.


Beurteilung durch den BFH

Danach ist eine ertragsteuerliche Organschaft grundsätzlich nur dann als solche anzuerkennen, wenn Gewinnabführungsansprüche innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach der Feststellung des Jahresabschlusses erfüllt werden. Hierfür wird in Anlehnung an handelsrechtliche Rechnungslegungsvorschriften ein Zeitraum von zwölf Monaten nach Fälligkeit als ausreichend erachtet. Es genügt nicht, wenn die Ansprüche aus dem Gewinnabführungsvertrag irgendwann oder spätestens nach Beendigung der Organschaft erfüllt werden. Dies ergibt sich auch bereits aus dem Gesetzeswortlaut. Außerdem hätte eine entsprechende Ausdehnung des zeitlichen Erfüllungsrahmens zur Folge, dass die Steuerpflichtigen die Organschaft unbegrenzt rückwirkend und nicht nur innerhalb des Mindestzeitraums von fünf Jahren zerstören könnten. Im vorliegenden Fall wurden die Gewinnabführungsansprüche erst Jahre später durch die Aufrechnungsvereinbarung und damit deutlich jenseits des Zwölfmonatszeitraums erfüllt.

Außerdem hat der BFH seine frühere Auffassung bestätigt, dass die tatsächliche Durchführung eines Gewinnabführungsvertrags daneben eine Verbuchung der hieraus resultierenden Forderungen und Verbindlichkeiten im Jahresabschluss voraussetzt. Dabei muss aus den Kontennachweisen objektiv nachvollzogen werden können, dass die entsprechenden Verbindlichkeiten der Organgesellschaft gegenüber dem Organträger gebucht und in der Bilanz ausgewiesen sind. Dadurch wird letztlich auch die tatsächliche Durchführung des Gewinnabführungsvertrags hinreichend deutlich dokumentiert. Auf die buchhalterische Erfassung kam es vorliegend allerdings nicht an.



Hinweis:

Falls, wie im Urteilsfall, zulässigerweise die Gewinnabführung durch Verrechnung erfolgen soll, sollte innerhalb des Zwölfmonatszeitraums eine Aufrechnungsvereinbarung geschlossen werden, um eine zeitnahe Erfüllung des Gewinnabführungsvertrags sicherzustellen. Damit einhergehend sollten im Jahresabschluss desselben Jahres die entsprechenden Forderungs- und Verbindlichkeitskonten um den Aufrechnungsbetrag saldiert werden. Bei Nichtbeachtung droht die Unwirksamkeit der Organschaft.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal