Aktuelles

Datum: 

Anrechnung von US-Quellensteuer auf deutsche Gewerbesteuer

Aufgrund des weit verbreiteten Welteinkommensprinzips kommt es im internationalen Kontext regelmäßig zu Doppelbesteuerungen. Diese werden durch zahlreich abgeschlossene völkerrechtliche Verträge - sog. Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) – mittels unterschiedlicher Methoden vermieden oder zumindest vermindert. Sofern ein DBA für die entsprechenden Einkünfte nicht die Freistellungsmethode vorsieht, wird in Deutschland die Steuerlast durch die Anrechnung der ausländischen Steuer auf die deutsche Steuer – ggf. bis auf Null – reduziert; alternativ kommt ein Abzug der ausländischen Steuer von der deutschen Bemessungsgrundlage in Betracht. Im deutschen Steuerrecht sind entsprechende Regelungen im Einkommensteuergesetz (§ 34c EStG) und im Körperschaftsteuergesetz (§ 26 KStG) enthalten.

Sachverhalt

Das FG Berlin-Brandenburg entschied nun mit Urteil vom 14.01.2026 (10 K 10106/23) über die Anrechnung US-amerikanischer Quellensteuer auf Kapitalerträge auf die deutsche Gewerbesteuer. Die Klägerin, eine deutsche GmbH, hatte im November 2020 rund 26 % der Anteile an einer Aktiengesellschaft in den USA erworben. Die US-Gesellschaft hat im Dezember 2020 eine Dividende ausgeschüttet und entsprechend dem DBA Deutschland-USA zu Lasten der Klägerin 5 % Quellensteuer einbehalten. Die Dividende blieb bei der Körperschaftsteuer gemäß § 8b KStG außer Ansatz. Der unterjährige Erwerb einer mindestens 10 %igen-Beteiligung gilt insoweit als auf den Beginn des Kalenderjahres erfolgt, womit die Voraussetzungen einer Freistellung vorlagen.

Da eine entsprechende Fiktion im Gewerbesteuerrecht fehlt und damit die deutsche Gesellschaft die Aktien noch nicht zu Beginn des Erhebungszeitraums besaß, unterlag die Dividende der Gewerbsteuer. Die Klägerin beantragte deshalb die Anrechnung der ausländischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer, da tatsächlich eine Doppelbesteuerung der ausländischen Dividenden mit Ertragsteuern vorliege. Im Übrigen sei das DBA Deutschland-USA, das in seinen Anwendungsbereich die deutsche Gewerbesteuer ausdrücklich miteinschließt, lex specialis zu den nationalen Vorschriften. Zur Frage der Anrechnung der amerikanischen Quellensteuer auf die Gewerbesteuer in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall kommt es auch nur aufgrund der dargestellten spezifischen Konstellation, dass die Dividende körperschaftsteuerfrei, aber gewerbesteuerpflichtig ist. 

Entscheidung des FG

Entsprechend der im Urteil dezidiert herausgearbeiteten Subsumtion geben die Vorschriften des zugrundeliegenden DBA Deutschland-USA diese Anrechnung auf die Gewerbesteuer auch eindeutig her. Das FG folgte somit der Auffassung der Klägerin und bejahte eine Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinn, da Deutschland und die USA von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer erheben. Auch die Vorschrift des Methodenartikels zur Vermeidung der Doppelbesteuerung spricht nur allgemein von der Steuer vom Einkommen und differenziert nicht zwischen der Anrechnung auf Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer einerseits und auf Gewerbesteuer andererseits. Gegen eine Einbeziehung der Gewerbesteuer für Zwecke der Anrechnung spricht nach Ansicht des FG auch nicht, dass es sich bei der Gewerbsteuer um eine Objektsteuer handelt, die an die Existenz eines Gewerbebetriebes und die Ausübung betrieblicher Tätigkeiten anknüpft oder der strikte Inlandsbezug des Gewerbesteuerrechtes. 

Hinweis:

Auch wenn die Anrechnung von ausländischer Quellensteuer auf die deutsche Gewerbesteuer mangels einer expliziten Anrechnungsvorschrift im Gewerbesteuerrecht auf den ersten Blick überraschen mag, erscheint diese Rechtsfolge u.E. letztlich folgerichtig. Bestehende DBA sollen eine Doppelbesteuerung vermeiden und wenn, wie in Deutschland neben der Körperschaftsteuer eine weitere Steuer, wie die Gewerbesteuer, den Ertrag belastet, müsste es u.E. insoweit zu einer Anrechnung kommen können. 

Allerdings ist fraglich, ob die Entscheidung des FG Berlin-Brandenburg vom 14.01.2026 einer Revision vor dem BFH standhalten würde. Nach seinem Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) können ausländische Quellensteuern nicht bei der Ermittlung des Gewerbeertrags abgezogen werden. Zwar ist die gesetzestechnische Systematik des Abzugs von Steuern bei der Ermittlung der Einkünfte eine andere als die Anrechnung von ausländischen auf deutsche Steuern. Dennoch deutet der BFH in Rz. 23 seines Urteils insoweit einen Gleichlauf von Anrechnung und Abzug zumindest an. 


Bereits das FG Hessen hatte sich in seinem rechtskräftigen Urteil vom 26.08.2020 (Az. 8 K 1860/16) mit der Frage beschäftigt, ob und inwieweit ausländische Quellensteuern auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden können (vgl. unseren Insight vom 11. März 2021). In dem Fall ging es um kanadische Quellensteuer, die auf die Dividende einer kanadischen Tochtergesellschaft einbehalten wurde. Auch hier war die Dividende – wenn auch aufgrund einer damals etwas anderen Rechtslage – körperschaftsteuerfrei und gewerbesteuerpflichtig. Nach Auffassung des FG Hessen kam es zu einer Doppelbesteuerung im rechtlichen Sinne, da einerseits Deutschland über das ihm nach DBA zustehende Besteuerungsrecht und andererseits Kanada über den einbehaltenden Quellensteuerabzug von demselben Steuerpflichtigen für denselben Steuergegenstand und denselben Zeitraum eine gleichartige Steuer erheben. Das FG Hessen sah in der deutschen Gewerbesteuer eine deutsche Steuer vom Einkommen; insofern könne auch die ausländische Quellensteuer durch entsprechende Anwendung der einkommen- oder körperschaftsteuerlichen Vorschriften auf die deutsche Gewerbesteuer angerechnet werden. Damit grenzt sich das FG Hessen von der – wenn auch nicht vollständig vergleichbaren - Entscheidung des FG Niedersachsen vom 18.03.2020 (Az. 6 K 20/18) ab, die später vom BFH mit Urteil vom 16.10.2024 (I R 16/20) bestätigt wurde (s.o.). 

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal