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Anwendung des § 6 AStG auf Wegzüge in die Schweiz


Wertsteigerungen aus im steuerlichen Privatvermögen gehaltenen Anteilen an Kapitalgesellschaften unterliegen bei einer Beteiligungsquote von mindestens 1 % der Besteuerung. Dieses Besteuerungsrecht geht allerdings dem deutschen Fiskus verloren, wenn die steuerpflichtige Person ihren inländischen Wohnsitz aufgibt (sog. Wegzug). Aus diesem Grunde greift in einem solchen Fall die sog. Wegzugsbesteuerung, welche die bis dahin gebildeten stillen Reserven der Besteuerung unterwirft, obwohl tatsächlich noch keine Realisation durch Verkauf der Anteile o.ä. erfolgt ist. Aufgrund der innerhalb der EU geltenden Grundfreiheiten bedarf diese Wegzugsbesteuerung aber einschränkender Regelungen.

Im Verhältnis zwischen der Schweiz und EU/EWR ist das gemeinsame Freizügigkeitsabkommen zu beachten, welches die EU-Grundfreiheiten auch in Bezug auf die Schweiz gewährt. Dahingehend hatte der BFH mit Urteil vom 06.09.2023 (Az. I R 35/20) als Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil in der Rechtssache „Wächtler“ klargestellt, dass die Wegzugssteuer bei einem Wegzug in die Schweiz zwar festgesetzt werden darf, aber dauerhaft und zinslos zu stunden ist.

Dieser Rechtsprechung folgte die Finanzverwaltung bislang über den entschiedenen Fall hinaus nicht. Nun teilt das BMF mit Schreiben vom 02.06.2025 mit, dass auch in Wegzugsfällen in die Schweiz die zinslose Stundung zu gewähren ist.

Dies bedarf eines Antrags der steuerpflichtigen Person und regelmäßig sind Sicherheiten zu stellen. Eine solche Stundung kann im Übrigen auch für bereits gezahlte Steuern ausgesprochen werden (die Steuer wäre bei Stundung zu erstatten und mit 6 % p.a. zu verzinsen). Insoweit besteht ggf. Handlungsbedarf. Zu beachten ist allerdings, dass die dargestellten Grundsätze nur für Wegzugsfälle bis Ende 2021 gelten. Zum 01.01.2022 wurde das Gesetz geändert und sieht seither eine Stundung nicht mehr vor.

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