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Außenprüfungsordnung

Die aktuell gültige Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Betriebsprüfung – Betriebsprüfungsordnung – datiert auf den 15.03.2000. Im Laufe der vergangenen 25 Jahre hat sich an einigen Stellen Anpassungsbedarf ergeben, der zum einen auf Gesetzesänderungen zurückzuführen ist. Zum anderen besteht unter dem Stichwort „Bürokratieentlastung“ das Ziel zur zeitlichen und organisatorischen Beschleunigung von Außenprüfungen. Beide Aspekte sollen mit einer Neufassung der Verwaltungsvorschrift umgesetzt werden. In diesem Zuge erfolgt auch eine Umbenennung in Allgemeine Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung für die Außenprüfung – Außenprüfungsordnung. Wir stellen die wesentlichen Aspekte des am 23.03.2026 vom BMF veröffentlichten Entwurfs vor.

Zeitnahe Außenprüfung

Die Betriebsprüfungsordnung enthält bislang eine explizite Regelung zur Prüfung zeitnaher Besteuerungszeiträume. Da durch das Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730) insgesamt eine zeitnahe Prüfung in allen Fällen angestrebt wird, soll diese bisherige Regelung gestrichen werden. Künftig soll eine Außenprüfung grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldungszeitraums erfolgen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen hierauf besteht aber entsprechend der Begründung zur Außenprüfungsordnung ausdrücklich nicht.

Ort der Außenprüfung

Wie bisher ist die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden, kann die Außenprüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt werden. Die beiden Alternativen sind neuerdings gleichrangig; bisher war eine Prüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen gegenüber einer Prüfung an Amtsstelle vorrangig. Ein anderer Prüfungsort, wie bspw. die Räumlichkeiten des Steuerbüros, kommt wie bisher nur ausnahmsweise in Betracht. Werden der Finanzverwaltung Unterlagen in digitaler Form übergeben, dürfen diese auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet werden.

Umfang der Außenprüfung

Die Finanzverwaltung soll wie bisher den - auf das notwendige Maß beschränkten - Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Neu ist, dass bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs unter Wahrung des Wesentlichkeitsgrundsatzes zu beachten sind. Zu Beginn der Prüfung sollen daher Prüfungsschwerpunkte gebildet werden. Die Außenprüfung soll sich grundsätzlich auf solche Sachverhalte erstrecken, die bspw. zu endgültigen Steuerausfällen oder sonstigen nicht unbedeutenden steuerlichen Auswirkungen führen können. Dabei sollen auch Erkenntnisse sowohl aus internationalen als auch ggf. aus nationalen Risikobewertungsverfahren berücksichtigt werden.

Anschlussprüfungen und Absehen davon

Wie bisher soll bei Großbetrieben, Konzernen und international verbundenen Unternehmen der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung). Hiervon soll nunmehr abgesehen werden können, wenn die Durchführung einer Anschlussprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls

  • aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit unter Berücksichtigung von allgemeinen Erfahrungen und Erkenntnissen der Finanzbehörden,
  • aufgrund der Ergebnisse aus dem Einsatz automationsgestützter Systeme der Finanzbehörden zur risikoorientierten Fallauswahl oder
  • aufgrund der Erkenntnisse aus vorangegangenen Prüfungen

nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.

Bei anderen als den vorgenannten Betrieben soll der Prüfungszeitraum wie bisher in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er soll neuerdings aber auch auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden können.

Verbindliche Rahmenbedingungen bei Außenprüfungen

Mit dem Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts kann seit dem 01.01.2023 einerseits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197 Abs. 3 Satz 1 AO). Andererseits können seitdem Vereinbarungen zu regelmäßigen Gesprächen über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen (§ 199 Abs. 2 Satz 2 AO) sowie verbindliche Rahmenbedingungen zur konkreten Ausgestaltung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 199 Abs. 2 Satz 3 AO) mit dem Ziel, eine zügige Durchführung der Außenprüfung zu gewährleisten, schriftlich getroffen werden.

Bspw. sollen folgende Regelungen in eine Rahmenvereinbarung aufgenommen werden können:

  • Festlegung eines Ablaufplans für die gesamte Prüfung inkl. Kommunikationsformen, technischen Voraussetzungen, Fristen für die Beantwortung von Prüfungsanfragen;
  • Festlegung von Prüfungsschwerpunkten bzw. Aussparung bestimmter Prüfungsfelder.

Die zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen geschlossene Rahmenvereinbarung soll im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder einseitig schriftlich gekündigt werden können.

Mitwirkungspflichten und qualifiziertes Mitwirkungsverlangen bei Außenprüfungen

Mit dem Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen eingeführt. Danach kann der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen aufgefordert werden (§ 200a AO).

Voraussetzung für das qualifizierte Mitwirkungsverlangen soll regelmäßig sein, dass der Steuerpflichtige

  • zuvor zur Mitwirkung nach § 200 Abs. 1 AO aufgefordert wurde,
  • dieser Aufforderung zur Mitwirkung nicht oder nicht hinreichend nachgekommen ist und
  • danach erneut zur Abgabe der angeforderten Unterlagen oder Auskünfte mit Fristsetzung und unter Hinweis auf die Möglichkeit eines qualifizierten Mitwirkungsverlangens aufgefordert worden ist.

Wurde mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangt, soll es sich dabei um eine erstmalige Anforderung handeln.

Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht hinreichend nach, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld i.H.v. EUR 75 für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung für max. 150 Kalendertage festzusetzen (§ 200a Abs. 2 Satz 1 ff. AO).

Konzernprüfung

Sog. Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens EUR 50 Mio. (bisher: EUR 25 Mio.) im Jahr betragen. Aufgrund der geplanten Anhebung der Wertgrenze soll u.a. vermieden werden, dass bei kleineren Konzernen eine formelle Konzernprüfung durchgeführt werden muss. Vielmehr soll die Zweckmäßigkeit einer Konzernprüfung anhand von Risikokriterien zu beurteilen sein.

Daneben sollen neuerdings aber auch ausländische Unternehmen als Konzern geprüft werden können, die Beteiligte eines inländischen Steuerverfahrens sind, unabhängig davon wo das beherrschende Unternehmen ansässig ist. Die Ergänzung betrifft u.a. bestimmte beschränkt steuerpflichtige Immobiliengesellschaften, bei denen internationale Investoren inländische Immobilien regelmäßig über Objektgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland erwerben. Der Anwendungsbereich soll bewusst weit gefasst werden, um möglichst viele der vorstellbaren Sachverhaltsvarianten abzudecken. Zur konkreten Durchführung solcher Prüfungen äußert sich der Entwurf der Außenprüfungsordnung indes nicht.

Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung

Lohnsteuerliche Betriebsstätten sollen im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen sein (sog. koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung), wenn sie zu einem Konzern i.S.d. § 18 AktG oder einem einzelnen Unternehmen gehören und die Außenumsätze insgesamt mindestens EUR 50 Mio. im Jahr betragen sowie insgesamt mindestens 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus können koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen auch in weiteren Fällen durchgeführt werden.

Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen sind seit dem 01.01.2024 grundsätzlich verpflichtend.

Hinweis:

Da es sich bei der Außenprüfungsordnung um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung handelt, muss ihr im weiteren Verlauf „nur“ der Bundesrat zustimmen.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal