Die Betriebsprüfungsordnung enthält bislang eine explizite Regelung zur Prüfung zeitnaher Besteuerungszeiträume. Da durch das Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts vom 20.12.2022 (BGBl. I 2022, S. 2730) insgesamt eine zeitnahe Prüfung in allen Fällen angestrebt wird, soll diese bisherige Regelung gestrichen werden. Künftig soll eine Außenprüfung grundsätzlich zeitnah nach Ablauf des letzten zu prüfenden Veranlagungs- oder Anmeldungszeitraums erfolgen. Ein Rechtsanspruch des Steuerpflichtigen hierauf besteht aber entsprechend der Begründung zur Außenprüfungsordnung ausdrücklich nicht.
Wie bisher ist die Außenprüfung grundsätzlich in den Geschäftsräumen des Steuerpflichtigen durchzuführen. Ist ein geeigneter Geschäftsraum nachweislich nicht vorhanden, kann die Außenprüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen oder an Amtsstelle durchgeführt werden. Die beiden Alternativen sind neuerdings gleichrangig; bisher war eine Prüfung in den Wohnräumen des Steuerpflichtigen gegenüber einer Prüfung an Amtsstelle vorrangig. Ein anderer Prüfungsort, wie bspw. die Räumlichkeiten des Steuerbüros, kommt wie bisher nur ausnahmsweise in Betracht. Werden der Finanzverwaltung Unterlagen in digitaler Form übergeben, dürfen diese auf einem gesicherten Datenverarbeitungssystem gespeichert und verarbeitet werden.
Die Finanzverwaltung soll wie bisher den - auf das notwendige Maß beschränkten - Umfang der Außenprüfung nach pflichtgemäßem Ermessen bestimmen. Neu ist, dass bei der Anordnung und Durchführung von Prüfungsmaßnahmen die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit der Mittel und des geringstmöglichen Eingriffs unter Wahrung des Wesentlichkeitsgrundsatzes zu beachten sind. Zu Beginn der Prüfung sollen daher Prüfungsschwerpunkte gebildet werden. Die Außenprüfung soll sich grundsätzlich auf solche Sachverhalte erstrecken, die bspw. zu endgültigen Steuerausfällen oder sonstigen nicht unbedeutenden steuerlichen Auswirkungen führen können. Dabei sollen auch Erkenntnisse sowohl aus internationalen als auch ggf. aus nationalen Risikobewertungsverfahren berücksichtigt werden.
Wie bisher soll bei Großbetrieben, Konzernen und international verbundenen Unternehmen der Prüfungszeitraum an den vorhergehenden Prüfungszeitraum anschließen (sog. Anschlussprüfung). Hiervon soll nunmehr abgesehen werden können, wenn die Durchführung einer Anschlussprüfung unter Beachtung des Grundsatzes der Gleichmäßigkeit der Besteuerung nach den Umständen des Einzelfalls
nicht sachdienlich oder erforderlich erscheint.
Bei anderen als den vorgenannten Betrieben soll der Prüfungszeitraum wie bisher in der Regel nicht mehr als drei zusammenhängende Besteuerungszeiträume umfassen. Er soll neuerdings aber auch auf zwei oder nur einen Besteuerungszeitraum festgelegt werden können.
Mit dem Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts kann seit dem 01.01.2023 einerseits mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden (§ 197 Abs. 3 Satz 1 AO). Andererseits können seitdem Vereinbarungen zu regelmäßigen Gesprächen über die festgestellten Sachverhalte und die möglichen steuerlichen Auswirkungen (§ 199 Abs. 2 Satz 2 AO) sowie verbindliche Rahmenbedingungen zur konkreten Ausgestaltung der Mitwirkung des Steuerpflichtigen (§ 199 Abs. 2 Satz 3 AO) mit dem Ziel, eine zügige Durchführung der Außenprüfung zu gewährleisten, schriftlich getroffen werden.
Bspw. sollen folgende Regelungen in eine Rahmenvereinbarung aufgenommen werden können:
Die zwischen der Finanzbehörde und dem Steuerpflichtigen geschlossene Rahmenvereinbarung soll im gegenseitigen Einvernehmen schriftlich geändert oder einseitig schriftlich gekündigt werden können.
Mit dem Gesetz u.a. zur Modernisierung des Steuerverfahrensrechts wurde mit Wirkung zum 01.01.2023 das sog. qualifizierte Mitwirkungsverlangen eingeführt. Danach kann der Steuerpflichtige nach Ablauf von sechs Monaten seit Bekanntgabe der Prüfungsanordnung zur Mitwirkung in einem schriftlich oder elektronisch zu erteilenden Mitwirkungsverlangen aufgefordert werden (§ 200a AO).
Voraussetzung für das qualifizierte Mitwirkungsverlangen soll regelmäßig sein, dass der Steuerpflichtige
Wurde mit der Prüfungsanordnung die Vorlage von aufzeichnungs- oder aufbewahrungspflichtigen Unterlagen verlangt, soll es sich dabei um eine erstmalige Anforderung handeln.
Kommt der Steuerpflichtige dem qualifizierten Mitwirkungsverlangen innerhalb der ihm gesetzten Frist nicht oder nicht hinreichend nach, ist ein Mitwirkungsverzögerungsgeld i.H.v. EUR 75 für jeden vollen Kalendertag der Mitwirkungsverzögerung für max. 150 Kalendertage festzusetzen (§ 200a Abs. 2 Satz 1 ff. AO).
Sog. Konzernunternehmen i.S.d. § 18 AktG sind im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen, wenn die Außenumsätze der Konzernunternehmen insgesamt mindestens EUR 50 Mio. (bisher: EUR 25 Mio.) im Jahr betragen. Aufgrund der geplanten Anhebung der Wertgrenze soll u.a. vermieden werden, dass bei kleineren Konzernen eine formelle Konzernprüfung durchgeführt werden muss. Vielmehr soll die Zweckmäßigkeit einer Konzernprüfung anhand von Risikokriterien zu beurteilen sein.
Daneben sollen neuerdings aber auch ausländische Unternehmen als Konzern geprüft werden können, die Beteiligte eines inländischen Steuerverfahrens sind, unabhängig davon wo das beherrschende Unternehmen ansässig ist. Die Ergänzung betrifft u.a. bestimmte beschränkt steuerpflichtige Immobiliengesellschaften, bei denen internationale Investoren inländische Immobilien regelmäßig über Objektgesellschaften mit Sitz und Geschäftsleitung im Ausland erwerben. Der Anwendungsbereich soll bewusst weit gefasst werden, um möglichst viele der vorstellbaren Sachverhaltsvarianten abzudecken. Zur konkreten Durchführung solcher Prüfungen äußert sich der Entwurf der Außenprüfungsordnung indes nicht.
Lohnsteuerliche Betriebsstätten sollen im Zusammenhang, unter einheitlicher Leitung und nach einheitlichen Gesichtspunkten zu prüfen sein (sog. koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfung), wenn sie zu einem Konzern i.S.d. § 18 AktG oder einem einzelnen Unternehmen gehören und die Außenumsätze insgesamt mindestens EUR 50 Mio. im Jahr betragen sowie insgesamt mindestens 10.000 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Darüber hinaus können koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen auch in weiteren Fällen durchgeführt werden.
Koordinierte Lohnsteuer-Außenprüfungen sind seit dem 01.01.2024 grundsätzlich verpflichtend.
Hinweis:
Da es sich bei der Außenprüfungsordnung um eine Rechtsverordnung der Bundesregierung handelt, muss ihr im weiteren Verlauf „nur“ der Bundesrat zustimmen.

