Zu den Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit gehören alle Güter, die in Geld oder Geldeswert bestehen und die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis für das Zurverfügungstellen seiner individuellen Arbeitskraft zufließen. Arbeitslohn wird steuerlich hingegen nicht erzielt, wenn eine Zuwendung wegen anderer Rechtsbeziehungen oder wegen sonstiger, nicht auf dem Dienstverhältnis beruhender Beziehungen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber gewährt wird. Inwieweit diese Abgrenzung für die Besteuerung der laufenden Einnahmen aus einer Mitarbeiterbeteiligung relevant ist, klärt der BFH in seinem Urteil vom 21.10.2025 (Az. VIII R 13/23).
Im Streitfall war ein Arbeitnehmer als Bereichsleiter bei einer GmbH angestellt und erzielte aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Als ausgesuchter, besonders wichtiger Mitarbeiter bot ihm die GmbH an, sich als typisch stiller Gesellschafter für die Dauer seiner Anstellung an ihr zu beteiligen. Sie schlossen daher einen Gesellschaftsvertrag einer typisch stillen Gesellschaft; der Bereichsleiter leistete seine Einlage. Die Gewinnanteile flossen ihm jeweils im nachfolgenden Kalenderjahr zu. Die GmbH behandelte diese steuerlich als Einkünfte aus Kapitalvermögen und behielt Kapitalertragsteuer sowie Solidaritätszuschlag ein. Das Finanzamt sah dies anders und setzte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit an.
Finanzgericht und BFH teilten die Auffassung der GmbH zu Einkünften aus Kapitalvermögen. Denn die Gewinnanteile des Bereichsleiters aus dessen typisch stiller Beteiligung waren allein durch das gesellschaftsrechtliche Sonderrechtsverhältnis der typisch stillen Beteiligung veranlasst. Voraussetzung hierfür ist, dass dieses Rechtsverhältnis wirksam begründet worden ist, dessen Bedingungen ernsthaft vereinbart sowie durchgeführt worden sind und es im Hinblick auf seine Ausgestaltung eine unabhängige Erwerbsgrundlage mit eigenem wirtschaftlichen Gehalt neben dem Arbeitsverhältnis aufweist. Vorliegend führte die stille Beteiligung zu substanziellen Einnahmen des Bereichsleiters, die diesem auch bei fehlender Arbeitsleistung, bspw. im Krankheitsfall, zugestanden hätten. Die vertraglich vorgesehene Beendigung der stillen Beteiligung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses stand zudem nicht der geforderten Eigenständigkeit der stillen Beteiligung entgegen.
Dem Finanzamt war zwar darin zuzustimmen, dass der Bereichsleiter aufgrund einer positiven Gewinnentwicklung der GmbH den Nennbetrag seiner stillen Beteiligung deutlich übersteigende Erträge erzielt hatte. Allerdings besteht keine gesetzliche Regelung dahingehend, dass eine im Vergleich zur Einlage hohe Rendite des stillen Gesellschafters nicht mehr als Fruchtziehung aus dieser Beteiligung im Rahmen der Kapitaleinkünfte anzusehen ist und mithin anderen Rechtsbeziehungen zuzuordnen wäre. Eine entsprechende Angemessenheitskontrolle einer unter fremden Dritten zivilrechtlich wirksam vereinbarten und den vertraglichen Regelungen gemäß tatsächlich durchgeführten stillen Beteiligung ist nicht vorzunehmen; es kann bei einer vergleichsweise hohen Rendite auch keine Veranlassung durch das Arbeitsverhältnis unterstellt werden. Allerdings wäre ein lohnsteuerrechtlicher Aufgriff laufender Gewinnanteile bspw. dann möglich, wenn dem Arbeitnehmer in bewusster Abweichung von den vertraglichen Vereinbarungen höhere als die vereinbarungsgemäß geschuldeten Ergebnisanteile zugewiesen werden würden oder sich die Höhe der Ergebnisanteile nach dem freien Ermessen des Arbeitgebers richten würde.
Mit dem insbesondere verbilligten Erwerb einer Mitarbeiterbeteiligung kann ein sog. geldwerter Vorteil eingeräumt werden. Solche geldwerten Vorteile werden stets aufgrund des individuellen Dienstverhältnisses gewährt und führen daher zu Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dies steht aber der Beurteilung einer typisch stillen Beteiligung am Arbeitgeber-Unternehmen als gesellschaftsrechtliches Sonderrechtsverhältnis nicht entgegen und war daher im Streitfall nicht relevant.
Hinweis:
Mit seinem weiteren Urteil vom 21.10.2025 (Az. VIII R 14/23) hat sich der BFH zur steuerlichen Zuordnung von Vergütungen aus einem obligatorischen Arbeitnehmer-Genussrecht zu den Kapitaleinkünften positioniert und diesbezüglich gleichermaßen Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit versagt.

