Ausgabe und Übertragung eines sog. Einzweck-Gutscheins gelten seit 2019 umsatzsteuerrechtlich nach § 3 Abs. 14 Satz 2 UStG als Lieferung des Gegenstands oder Erbringung der sonstigen Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht. Die Umsatzsteuer ist daher bereits zu dem Zeitpunkt an das Finanzamt zu entrichten, zu dem der Gutschein übertragen wird. Bei einem Einzweck-Gutschein müssen bei seiner Ausstellung sowohl der Ort der Leistung, auf die sich der Gutschein bezieht, als auch die für die Leistung geschuldete Steuer feststehen. Anderenfalls liegt ein sog. Mehrzweck-Gutschein vor, bei dem die Umsatzsteuer erst bei der Einlösung des Gutscheins anfällt. Der BFH hat mit seinem Beschluss vom 25.06.2025 (Az. XI R 14/24 (XI R 21/21)) darüber entschieden, nach welchen Kriterien ein Gutschein als Einzweck- oder als Mehrzweck-Gutschein einzuordnen ist.
Im Streitfall vertrieb eine GbR über ihren Internetshop Gutscheincodes (sog. X-Cards) zum Aufladen von Nutzerkonten für das X Netzwerk (ein elektronisches Portal mit digitalen Inhalten). Die Endverbraucher konnten im X Netzwerk viele verschiedene elektronische Dienstleistungen in Anspruch nehmen. Herausgeber der X-Cards mit unterschiedlicher Länderkennung war Y mit Sitz im Vereinigten Königreich. Die GbR hatte die Codes mit Kennung DE für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem deutschen X Nutzerkonto von Zwischenhändlern aus anderen EU-Mitgliedstaaten erworben. Sie ging deshalb davon aus, dass es sich bei den X-Cards um Wert- oder Mehrzweck-Gutscheine handelt und erfasste diese in ihren umsatzsteuerlichen Steueranmeldungen nicht. Finanzamt und Finanzgericht sahen den Vertrieb der Gutscheincodes jedoch als im Inland steuerbare und steuerpflichtige Umsätze an und gingen von Einzweckgutscheinen aus.
Im Rahmen des Revisionsverfahrens rief der BFH zur Klärung der Streitfrage den EuGH an. Dieser entschied mit Urteil vom 18.04.2024 (Az. C-68/23), dass für die Klassifizierung lediglich der Ort der Leistung an die Endverbraucher zum Zeitpunkt der Gutscheinausgabe feststehen muss; ob der Gutschein zuvor über Zwischenhändler übertragen wurde, ist irrelevant. Der BFH setzte nunmehr die rechtlichen Vorgaben des EuGH um, wonach die Besteuerung von Gutscheinen nicht vom Vertriebsweg abhängt. Der Erwerb direkt beim ausgebenden Unternehmer wird also genauso besteuert wie der Erwerb über einen oder mehrere Zwischenhändler.
Damit bestätigte der BFH die Rechtsauffassung der Vorinstanz. Denn die fraglichen Gutscheine erfüllten die Voraussetzungen eines "Einzweck-Gutscheins": Zum Zeitpunkt der Ausstellung des Gutscheins standen sowohl der Ort der Lieferung der Gegenstände oder der Erbringung der Dienstleistungen, auf die sich der Gutschein bezieht, als auch die hierfür geschuldete Mehrwertsteuer fest. Unter Berücksichtigung der Nutzungsbedingungen der X-Cards, insbesondere der angebrachten Länderkennung DE, wonach die X-Cards in Deutschland benutzt werden müssen, befindet sich der Ort der Lieferung im Inland. Eine vertragswidrige Nutzung oder die Übertragung durch Zwischenhändler im übrigen Gemeinschaftsgebiet schließen die Annahme eines Einzweck-Gutscheins nicht aus. Zu keiner anderen Beurteilung führt auch die Möglichkeit eines Umzugs des Endverbrauchers nach Erwerb eines Einzweck-Gutscheins, weil allein die Verhältnisse im Zeitpunkt der Gutscheinausgabe maßgeblich sind.
Hinweis:
Die BFH-Entscheidung betrifft die nach dem 01.01.2019 ausgegebenen Gutscheine. Zur vorher geltenden Rechtslage verweist der BFH auf seinen früheren Beschluss vom 29.11.2022 (Az. XI R 11/21). Danach führte die Vereinnahmung des Entgelts für die Ausgabe eines wie Ware gehandelten Gutscheins vor dem 01.01.2019 - vor Inkrafttreten der § 3 Abs. 13 ff. UStG zur Umsetzung der Gutschein-Richtlinie der EU - über die Anzahlungsbesteuerung zu einer Steuerentstehung. Die Beurteilung nach alter und neuer Rechtslage unterscheidet sich praktisch somit nicht und es liegen in beiden Fällen steuerbare und steuerpflichtige Umsätze vor.


