Besteuerung unverzinslicher Kaufpreisraten

Im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge werden Wirtschaftsgüter - wie insbesondere Immobilien - oftmals gegen längerfristige Ratenzahlungen auf die nächste Generation übertragen. Die eigentliche Kaufpreisforderung wird somit langfristig – i.d.R. länger als ein Jahr – bis zu einem bestimmten Zeitpunkt unter darlehensähnlichen Verhältnissen gestundet. Nach der ständigen BFH-Rechtsprechung sind daher in diesen Fällen die geleisteten Kaufpreisraten in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil zu zerlegen (vgl. § 12 Abs. 3 BewG). Letzter unterliegt als Ertrag aus sonstigen Kapitalforderungen der Einkommensteuer (vgl. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG). Auslegungsfragen zur steuerlichen Einordnung unverzinslicher Ratenzahlungen werden regelmäßig im Wege eines finanzgerichtlichen Verfahrens geklärt, so wie dies bspw. durch das FG Köln in seinem Urteil vom 27.10.2022, Az. 7 K 2233/20, geschehen ist.

In dem zugrundeliegenden Streitfall hatten Eltern eine ursprünglich zur Vermietung gedachte Immobilie an ihren Sohn und ihre Schwiegertochter verkauft. Der Kaufpreis war in 258 monatlichen Raten zu zahlen. Zudem wurde eine Wertsicherungsklausel vereinbart, wonach sich die Raten entsprechend des Verbraucherindexes erhöhen oder vermindern sollten. Die bisher ergangene BFH-Rechtsprechung sieht in der Tilgung einer Schuld durch eine längerfristige Ratenzahlung die Gewährung eines Kredites durch den Gläubiger. Das Finanzamt zerlegte die Kaufpreisraten dementsprechend in einen Tilgungsanteil und einen bei den Eltern einkommensteuerpflichtigen Zinsanteil. Das FG Köln sah dies genauso.

Danach gilt diese Aufteilung selbst dann, wenn die Vertragsparteien keine Zinsen vereinbart oder sogar ausdrücklich ausgeschlossen hätten. Denn eine solche Vereinbarung stellt lediglich klar, dass nicht – zusätzlich zu dem den Ratenleistungen als Berechnungsgröße dienenden Gesamtkaufpreis – nochmals Zinsen berechnet werden dürfen. Gleichermaßen spielt auch die Vereinbarung einer Wertsicherungsklausel keine Rolle, da die Aufteilung des Gesamtkaufpreises in Gegenleistung und Zinsen als Entgelt für die Kapitalnutzung vom Willen der Vertragsschließenden unabhängig ist. Bei der Bestimmung des Zinsanteils ist ferner grundsätzlich von einem Zinsfuß von 5,5 % auszugehen, sofern die Vertragsparteien nicht einen höheren Rechnungszinsfuß vereinbart haben.

Das FG Köln erkennt zudem keine verfassungsrechtlichen Bedenken darin, dass in der Übertragung der Immobilie zugleich ein schenkungsteuerlicher Vorgang gesehen wird, der bei der Schwiegertochter auch zur Festsetzung von Schenkungsteuer geführt hatte. Denn das Entstehen von Steuertatbeständen unterschiedlicher Einzelsteuern muss nicht aufeinander abgestimmt sein; mithin muss der Gesetzgeber eine mehrfache Besteuerung des gleichen Sachverhalts auch nicht zwingend vermeiden. Die in § 35b EStG vorgesehene Steuerermäßigung erfasst zudem nur erbschaftsteuerliche und keine schenkungsteuerliche Sachverhalte.
 

Hinweis:

Das FG Köln hat die Revision zugelassen, die beim BFH unter Az. VIII R 1/23 geführt wird. Dieser wird sich darin u.a. mit den Fragen beschäftigen, ob der für die Abzinsung vorgesehene Zinssatz von 5,5 % vor dem Hintergrund des BVerfG-Beschlusses vom 08.07.2021 zur Vollverzinsung zutreffend ist und ob eine Wertsicherungsklausel einer Aufteilung in Zins- und Tilgungsteil entgegensteht. Gleichgelagerte Sachverhalte sollten mit Hinweis auf das anhängige BFH-Verfahren offengehalten werden.