Die Einordnung von Fahrtkosten bei beruflicher Fahrzeugnutzung führt immer wieder zu Diskussionen: Sind die tatsächlichen Aufwendungen abzugsfähig oder greift lediglich die Entfernungspauschale für Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bzw. Betriebsstätte – unabhängig von den tatsächlichen Kosten?

In zwei Entscheidungen musste sich der BFH mit dem Betriebsausgabenabzug für Fahrtkosten eines Selbstständigen beschäftigen. Im Kern ging es um die Frage der Betriebsstätte eines Selbstständigen. Insoweit bestätigt der BFH zunächst, dass der Begriff der Betriebsstätte bei Gewinnermittlern nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte bei Arbeitnehmern vorgegeben ist, sondern wie bisher normspezifisch eigenständig zu bestimmen ist. Eine Betriebsstätte in diesem Sinn (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG) setzt eine ortsfeste dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, das heißt fortdauernd und immer wieder zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht; es ist der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten Tätigkeit zu bestimmen.

Doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen und Familienheimfahrten

Im BFH-Urteil vom 19.05.2026 (Az. VIII R 15/24) war der Kläger freiberuflich tätig und hatte seinen Wohnsitz in K. Er wurde im Streitzeitraum fast ausschließlich für eine Kundin an deren Sitz in H tätig; dort übte er seine Tätigkeit an vier Tagen pro Woche aus. In H mietete der Kläger zusätzlich eine Wohnung an. Für seine privaten und beruflichen Fahrten nutzte der Kläger in den Streitjahren ein zu mehr als 50 % betrieblich genutztes geleastes Fahrzeug. In seinen Gewinnermittlungen machte er neben den Mietaufwendungen für die Wohnung in H die Fahrzeugaufwendungen als Betriebsausgaben vollumfänglich geltend und erklärte Entnahmen für Privatfahrten. 

Das FA berücksichtigte die geltend gemachten Aufwendungen über die Entfernungspauschale hinaus nicht und kürzte die Mehraufwendungen für Verpflegung. FG und nachfolgend der BFH bestätigten diese Auffassung.

Der selbstständige Kläger hatte seine einzige Betriebsstätte in H. Daraus ergibt sich zugleich, dass der Kläger in H seine Tätigkeit auch schwerpunktmäßig erbracht hat. Mithin unterhielt der Kläger in den Streitjahren eine betrieblich veranlasste doppelte Haushaltsführung in H. Eine doppelte Haushaltsführung eines Selbstständigen liegt nur vor, wenn dieser außerhalb des Ortes, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort, an dem er seine Tätigkeit schwerpunktmäßig erbringt, wohnt. Die Fahrten zwischen K und H waren als Familienheimfahrten einzustufen, die nur mittels der Entfernungspauschale berücksichtigt werden können. Auch die als Betriebsausgaben anzusetzenden Verpflegungsmehraufwendungen waren auf die ersten drei Monate der doppelten Haushaltsführung zu begrenzen. Verpflegungsmehraufwendungen für die Aufenthalte des Klägers außerhalb von H und K wurden darüber hinaus anerkannt. 

Lotsrevier eines Seelotsen ist keine großräumige Betriebsstätte

Im BFH-Urteil vom 23.06.2026 (Az. VIII R 13/24) erzielte der Kläger als Seelotse Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Die Lotsungen des Klägers begannen in den weit überwiegenden Fällen an der Anlegestelle D seines Lotsbezirks. Der Kläger hatte in der Nähe der Anlegestelle einen Dauerparkplatz angemietet. Bis dahin fuhr er mit dem eigenen Pkw. Von dort aus setzte er mit einem Boot auf das zu lotsende Schiff über, das er in der Regel in der Lotsenstation K wieder verließ. Meistens wurde der Kläger nach einer solchen Lotsung auch für eine "Rücklotsung" eines eingehenden Schiffes eingeteilt. Die unterschiedlich langen Wartezeiten zwischen den Lotsungen verbrachte er regelmäßig in der Lotsenstation K. Neben der eigentlichen Lotstätigkeit als sogenannter Fahrlotse übte der Kläger in den Streitjahren in der Radarstation K an zwei Tagen im Monat Radardienste aus. 

Der Kläger begehrte vor dem FG erfolgreich die Berücksichtigung der Aufwendungen für seine Fahrten von der Wohnung zu den einzelnen Lotseinsätzen sowie von Verpflegungsmehraufwendungen in vollem Umfang als Betriebsausgaben. Der BFH bestätigte das Urteil. Der Kläger hatte keine Betriebsstätte. Daher war keine Begrenzung des Betriebsausgabenabzugs für die Fahrtaufwendungen auf die Entfernungspauschale vorzunehmen.

Soweit der BFH in der Vergangenheit im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Seelotsen im jeweiligen Lotsrevier oder Lotsbezirk eine großräumige Betriebsstätte erkannt hat, hält er unter der Geltung des seit 2014 geänderten Reisekostenrechts für Arbeitnehmer daran nicht mehr fest. Der Begriff der Betriebsstätte konnte in der Vergangenheit so offen verstanden werden, dass darunter auch ein Gebiet fallen konnte, auf dem der Lotse auf Dauer tätig wird, wenn sich auf dem Gebiet auch eine betriebliche Einrichtung befand, die der Lotse zumindest vorübergehend aufsuchte. Diese Möglichkeit ist durch die Änderung des Reisekostenrechts für Arbeitnehmer entfallen.

Hinweis:

Der Begriff der Betriebsstätte (i.S.v. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 Satz 1 EStG) ist nicht durch den Begriff der ersten Tätigkeitsstätte vorgegeben, sondern (unverändert) normspezifisch eigenständig zu bestimmen. Dennoch hat das seit 2014 geänderte Reisekostenrecht für Arbeitnehmer insoweit Auswirkungen, als im Grundsatz eine Gleichbehandlung von Arbeitnehmern und Gewinnermittlern im steuerlichen Reisekostenrecht erfolgen soll. Insoweit hat die vielfältige Rechtsprechung zum geänderten Reisekostenrecht der Arbeitnehmer ggf. auch Auswirkungen auf Gewinnermittler.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance