Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns sind Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem zu mehr als 50 % betrieblich genutzten Pkw, dessen Privatnutzung pauschal nach der sog. 1 %-Regelung besteuert wird, nur in Höhe der für nichtselbständige Arbeitnehmer geltenden, auf EUR 4.500 pro Kalenderjahr begrenzten sog. Entfernungspauschale abziehbar. Die übersteigenden Aufwendungen sind dem Gewinn als nichtabziehbare Betriebsausgaben mit 0,03 % des inländischen Brutto-Listenpreises des Pkw je Kalendermonat und Entfernungskilometer pauschal hinzuzurechnen, sofern der Steuerpflichtige keine geringeren Aufwendungen nachweist. Vor diesem Hintergrund klärte der BFH mit Urteil vom 05.02.2026 (Az. III R 18/25), ob das Büro eines vorwiegend im Außendienst Tätigen eine Betriebsstätte darstellt und präzisierte diesen Begriff nach der Neuordnung des steuerlichen Reisekostenrechts ab dem Veranlagungszeitraum 2014.
Ein selbständig, aber gewerblich tätiger Vermittler unterhielt zwar ein Büro und beschäftigte dort mehrere Angestellte. Er selbst suchte dieses aber nur gelegentlich auf, da er seine Haupttätigkeit hauptsächlich im Außendienst bei den Kunden erbrachte. Dorthin fuhr er – ohne Umweg über das Büro – direkt von seiner Wohnung aus mit einem betrieblichen Pkw, für den er kein Fahrtenbuch führte. Seinen Gewinn ermittelte er durch Vermögensvergleich, also Bilanzierung. Das Finanzamt kürzte im Rahmen der Veranlagung der Streitjahre 2015 bis 2017 die für den Pkw erklärten Betriebsausgaben entsprechend der 0,03 %-Regelung für 220 Fahrten zwischen Wohnung und dem als Betriebsstätte angenommenen Büro. Dem folgte abschließend der BFH.
Der Begriff der Betriebsstätte ist normspezifisch auszulegen und definiert einen Ort, an oder von dem aus ein selbständig Tätiger seine Leistung gegenüber den Kunden erbringt. Er setzt eine ortsfeste, dauerhafte betriebliche Einrichtung voraus, die der Steuerpflichtige nicht nur gelegentlich, sondern mit einer gewissen Nachhaltigkeit, also fortdauernd und immer wieder, zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit aufsucht. Diese Kriterien waren alle erfüllt, so dass mit dem Büro im Streitfall eine Betriebsstätte bestand. Dies war auch die einzige des vorwiegend im Außendienst selbständig Tätigen. Denn weder ein Arbeitszimmer in seiner Wohnung noch die Büros der Kunden erfüllten mangels zentraler Bedeutung für dessen Tätigkeit die Kriterien einer Betriebsstätte.
Dies gilt auch nach Einführung der ersten Tätigkeitsstätte in § 9 Abs. 4 EStG durch das neue steuerliche Reisekostenrecht ab dem Veranlagungszeitraum 2014. Jene ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung u.a. des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Bei fehlender oder nicht eindeutiger Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte ist diese anhand quantitativer Kriterien zu bestimmen: der Arbeitnehmer soll dort arbeitstäglich oder je Arbeitswoche zwei volle Arbeitstage oder mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit tätig werden.
Denn diese Legaldefinition der ersten Tätigkeitsstätte gilt nur im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und ist nicht auf den Begriff der Betriebsstätte übertragbar. Der für den Bilanzierenden selbst maßgebliche Wortlaut des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG nennt nur die Betriebs- nicht die Tätigkeitsstätte. Nichts anderes ergibt sich aus gesetzessystematischer Sicht, da die Rechtsvorschrift gerade nicht auf die zentrale Regelung der ersten Tätigkeitsstätte verweist, sondern nur auf die dort geltenden Rechtsfolgen und Berechnungsmethoden. Zudem ergibt sich aus dem Geleichbehandlungsgebot, die steuerliche Geltendmachung von Fahrtkosten für Arbeitnehmer und Selbständige in gleicher Weise zu beschränken.
Die Anwendung der pauschalen Betriebsausgabenkürzung in Höhe von 0,03 % des Listenpreises pro Monat und Entfernungskilometer kann durch Führung eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuches vermieden werden. Da der Gesetzgeber bei der pauschalierten Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags von 15 Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte pro Monat ausgeht, ist dies bei weniger Fahrten vorteilhaft.
Betreffend die Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschuss-Rechnung und Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist zur nötigen Abgrenzung von Tätigkeit- und Betriebsstätte noch ein Revisionsverfahren (BFH, Az. VIII R 15/24) anhängig. Solchermaßen gelagerte Fälle sollten deshalb offengehalten werden.

