Bei Kaufverträgen über größere Vermögenswerte besteht häufig das Problem, dass der Käufer nicht über die nötige Liquidität für eine sofortige Begleichung des gesamten Kaufpreises verfügt. Zwar lässt sich vereinbaren, den Kaufpreis – gegebenenfalls zinslos - zu stunden und die Kaufpreisforderung ratenweise zu tilgen. Im Falle von im Privatvermögen gehaltenen, zinslos gestundeten Kaufpreisforderungen sahen Rechtsprechung und Finanzverwaltung bislang aber versteckte Zinsanteile in jeder Rate, die bei deren Empfängern als Einkünfte aus Kapitalvermögen mit Einkommensteuer zu versteuern waren.
Mit zwei Urteilen vom 24.03.2026 (Az. VIII R 30/24 sowie Az. VIII R 1/23) verneint der BFH nun eine solche Versteuerung und gibt damit seine bisherige Rechtsprechung auf.
In zwei voneinander unabhängigen Sachverhalten hatten jeweils Eltern ein Grundstück zu einem fremdüblichen Kaufpreis an ihr erwachsenes Kind veräußert. Im Grundstückskaufvertrag wurde jeweils vereinbart, dass der Kaufpreis nicht sofort fällig ist, sondern zinslos gestundet und in Raten über einen langen Zeitraum hinweg getilgt wird (in einem der Fälle über 21,5 Jahre).
In beiden Sachverhalten gingen die Finanzämter davon aus, dass die Raten versteckte Zinsanteile enthalten. Diese Rechtsauffassung ließ sich zum damaligen Zeitpunkt sowohl auf frühere BFH-Rechtsprechung als auch auf das grundsätzlich weiterhin anzuwendende BMF-Schreiben vom 13.01.1993 zur ertragsteuerlichen Behandlung der vorweggenommenen Erbfolge stützen. Die Höhe des Zinsanteils ermittelten die Finanzämter jeweils auf der Grundlage von § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes: Sie ermittelten anhand des gesetzlichen Zinssatzes von 5,5 % den Barwert aller zu erwartenden Raten und betrachteten die Differenz des Barwerts zum vertraglichen Kaufpreis als Zinsanteil. Diesen Zinsanteil unterwarfen Sie jeweils bei den Eltern, die die Raten empfingen, der Besteuerung mit Einkommensteuer zum gesonderten Tarif nach § 32d Abs. 1 EStG, indem sie ihn ihren Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zuordneten.
Das erstinstanzliche Schleswig-Holsteinische Finanzgericht gab der nach erfolglosen Einspruch erfolgten Klage im einen der beiden Fälle dahingehend statt, dass es die vom Finanzamt ermittelten Zinsanteile nicht als gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG einkommensteuerpflichtige Kapitalerträge ansah. In dem anderen der beiden Fälle hingegen wies das erstinstanzliche Finanzgericht Köln die Klage im Hinblick auf die Besteuerung von Zinsanteilen als Einkünfte aus Kapitalvermögen ab.
Der Bundesfinanzhof gab in beiden Fällen den Steuerpflichtigen Recht. Aus der Vereinnahmung der Kaufpreisraten folgten keine steuerpflichtigen Erträge, und zwar weder Einkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1 EStG aus Ertragsanteilen eines Leibrentenrechts noch Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne von § 20 EStG.
Eine Qualifizierung als Leibrente scheidet aus dem Grund aus, dass der Kaufpreisabrede eine Wagniskomponente in Form der Anknüpfung des Bezugs der Rente an die Lebenszeit fehlt.
Anders als durch die Finanzämter veranlagt, erzielten die Steuerpflichtigen mit der Vereinnahmung der Kaufpreisraten auch keine steuerpflichtigen Entgelte für eine Kapitalüberlassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG: Diese Rechtsnorm erfasst Erträge aus sonstigen, in der vorhergehenden Aufzählung des § 20 Abs. 1 EStG nicht genannten Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist. Ein solcher Ertrag fehlt in den vorliegenden Fällen, da die Vertragspartner ausdrücklich vereinbart haben, dass jede einzelne Teilzahlung in voller Höhe auf den Kaufpreis angerechnet wird und der Kaufpreis unentgeltlich gestundet sein soll. Dementsprechend liegen bloße Kaufpreisraten und keine steuerpflichtigen Zinsen, für die § 12 Abs. 3 BewG keine ausreichende gesetzliche Grundlage bietet, vor.
Damit gibt der BFH seine bisherige Rechtsprechung auf: In der Vergangenheit nahm er auch bei vereinbarter Unentgeltlichkeit einer Stundung in jeder Teilzahlung grundsätzlich einen Zinsanteil an, der der Versteuerung als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu unterwerfen war.
Der BFH schließt jenseits der verhandelten Fälle nicht aus, dass – auch nach der Änderung der Rechtsprechung - im Einzelfall durchaus ein Entgelt für eine Kapitalüberlassung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG vorliegt. Um dies zu beurteilen, ist der Inhalt der Kaufpreisvereinbarung zugrunde zu legen. Ein in den Kaufpreisraten enthaltener, steuerpflichtiger Zinsanteil ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Erwerber bei sofortiger Zahlung des Kaufpreises vereinbarungsgemäß einen geringeren Betrag hätte entrichten müssen. In den vorliegenden Sachverhalten war dies jedoch nicht der Fall.
Eine Versteuerung in Form von realisierten Wertveränderungen (Gewinnen und Verlusten) sonstiger Kapitalforderungen im Sinne von § 20 Abs. 2 EStG kommt in den vorgelegten Fällen ebenfalls nicht in Betracht: Ein solcher steuerpflichtiger Gewinn jenseits laufender Entgelte liegt nur vor, wenn die zur Erfüllung der Forderung erbrachten Zahlungen die vom Forderungsinhaber selbst getragenen Anschaffungskosten der Forderung übersteigen. In den vorliegenden Sachverhalten hingegen entsprechen die Anschaffungskosten in Form des Kaufpreises der Summe aller zu erwartenden Ratenzahlungen, so dass die zinslose Kaufpreisstundung nicht zu einem Rückzahlungsgewinn nach § 20 Abs. 2 S. 2 EStG führen konnte.
Hinweis:
Diese Änderung der Rechtsprechung erleichtert in steuerlicher Hinsicht die zinslose Stundung von Kaufpreisforderungen. Eine teilweise Versteuerung empfangener Kaufpreisraten als Einkünfte aus Kapitalvermögen scheidet – zumindest dann, wenn ausdrücklich eine unverzinsliche Ratenzahlung vereinbart ist - nun grundsätzlich aus. Die vorliegenden Urteile beziehen sich ausschließlich auf Kaufpreisforderungen, die im Privatvermögen gehalten werden. Allerdings sollte das Urteil auch Anwendung finden auf zinslose Darlehen, die im Privatbereich, z.B. auch an eine vermögensverwaltende Personengesellschaft, ausgeben werden.
Auf im Betriebsvermögen gehaltene Kaufpreisforderungen nehmen die beiden Urteile keinen Bezug, zumal die Sachverhalte keinen Anlass dazu boten.

