Im Urteilsfall vom 20.11.2025 (Az. II R 7/23, DStR 2026, 718 ff m. Anm. Dr. Anette Kugelmüller-Pugh) erfolgte die Schenkung auf den Stichtag 24.07.2016. Das Finanzamt legte für die relevanten Feststellungen die Neufassung des
§ 13b Abs. 10 ErbStG i.d.F. gem. ErbStGAnpG 2016, welches am 09.11.2016 verkündet wurde, zugrunde. Die Klägerin legte hiergegen Einspruch ein und begehrte die Anwendung des bis zum 30.06.2016 geltenden Rechts. Nach Ansicht des BFH führt die Anwendung der Neufassung des § 13b ErbStG zu einer echten Rückwirkung. 

Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Eine Ausnahme von diesem grundsätzlichen Verbot rückwirkender Gesetze besteht allerdings, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Unter Bezugnahme auf die ständige Rechtsprechung des BVerfG kann ein Bürger ab dem Tag des endgültigen Beschlusses des Deutschen Bundestags über einen Gesetzentwurf nicht mehr auf den Fortbestand der bisherigen Regelung vertrauen, sondern muss ab diesem Zeitpunkt mit der Verkündung und dem Inkrafttreten der Neuregelung rechnen. Im Sachverhalt ist daher ab dem Tag des Beschlusses des Bundestags am 24.06.2016 ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des alten Rechts über den 30.06.2016 hinaus entfallen. Die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses vom 22.09.2016 betrafen nicht die Regelungen des § 13b Abs. 10 ErbStG und ändern im Urteilsfall nichts daran, dass ein schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand des bisherigen Rechts mit dem Bundestagsbeschluss weggefallen ist.

Für betroffene Erwerbe bestand im Zeitraum ab dem 01.07.2016 bis zur Gesetzesverkündung im November 2016 bislang Unklarheit darüber, welche Fassung des ErbStG Anwendung findet. Mit dem Urteil wurde erstmals höchstrichterlich geklärt, dass im Jahr 2016 das rückwirkende Inkrafttreten des ErbStG in seiner derzeitigen Fassung verfassungskonform ist. Es wird erwartet, dass das Urteil auch Auswirkungen für mögliche künftige Entscheidungen des BVerfG entfalten kann. Bei für verfassungswidrig erklärten Normen ist damit zu rechnen, dass unter Fortgeltungsanordnung dem Gesetzgeber eine Übergangsfrist für eine Neuregelung eingeräumt wird. Da ein Beschluss des Deutschen Bundestages oder des Vermittlungsausschusses bei dessen Initiativtätigkeit Vertrauen in die Anwendung der bisherigen Regelung auf (geplante) Rechtsvorgänge beenden kann, wären zukünftig der Fortgang des Gesetzgebungsverfahrens zu beobachten.

Sofern bei Ihnen ein Erwerb in den Zeitraum ab dem 01.07.2016 bis November 2016 fällt, sprechen Sie uns gerne hinsichtlich möglicher Auswirkungen des Urteils an.

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