Zum 1. Januar 2026 treten Änderungen im Vorsteuer-Vergütungsverfahren für im Drittland ansässige Unternehmer (außerhalb der Europäischen Union) in Kraft. Das entsprechende Schreiben des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) sieht insbesondere eine weitergehende Digitalisierung des Verfahrens vor.

Digitale Antragstellung über das BZSt

Künftig sollen Anträge sowie die zugehörigen Nachweise grundsätzlich elektronisch über das Portal des Bundeszentralamts für Steuern (BZSt) eingereicht werden.

Die Vorlage von Originalbelegen ist nur noch erforderlich, wenn das BZSt diese ausdrücklich anfordert.

Erleichterungen bei der Belegvorlage

Auch die Anforderungen an die Einreichung von Rechnungen werden angepasst:

Belege sind künftig regelmäßig nur noch vorzulegen, wenn ihr Gesamtbetrag 250 Euro übersteigt.

Damit wird das Verfahren in Teilen vereinfacht und der Umfang der einzureichenden Unterlagen reduziert.

Einordnung der Änderungen

Mit den Neuregelungen wird das Vorsteuer-Vergütungsverfahren weiter an bestehende elektronische Verfahren innerhalb der EU angeglichen. Gleichzeitig wird die Digitalisierung der Abläufe auf Seiten der Finanzverwaltung vorangetrieben.

Auswirkungen für Unternehmen

Für betroffene Unternehmen ergibt sich daraus ein unmittelbarer Anpassungsbedarf, da die neuen Vorgaben bereits für Anträge gelten, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden – und damit insbesondere die laufende Antragsfrist bis zum 30. Juni 2026 betreffen.

Handlungsbedarf besteht insbesondere in folgenden Bereichen:

  • Umstellung auf die elektronische Antragstellung über das BZSt-Portal
  •  Sicherstellung einer geeigneten digitalen Belegorganisation
  • Überprüfung bestehender interner Prozesse im Hinblick auf die neuen Vorgaben

Eine rechtzeitige Anpassung ist erforderlich, um Verzögerungen im Vergütungsverfahren oder formale Beanstandungen zu vermeiden.

Anwendungszeitpunkt

Die Neuregelungen gelten für Vorsteuer-Vergütungsanträge, die nach dem 31. Dezember 2025 gestellt werden.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 02.06.2026

Dieser Artikel wurde verfasst von

Philipp Carlson
Rechtsanwalt, Steuerberater, Direktor, Tax & Legal, German Indirect Tax