BMF nimmt zu Versorgungszahlung bei gleichzeitigem Geschäftsführergehalt Stellung
BMF nimmt zu Versorgungszahlung bei gleichzeitigem Geschäftsführergehalt Stellung
Mit BMF-Schreiben vom 18.09.2017 vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass in der Auszahlungsphase einer Pension die parallele Zahlung von Geschäftsführergehalt und Pension - sowohl bei einem beherrschenden als auch bei einem nicht beherrschenden - Gesellschafter-Geschäftsführer zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führt, soweit das Aktivgehalt nicht auf die Pensionsleistung angerechnet wird.
Dem hatte der BFH mit Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19, in dieser Absolutheit widersprochen: Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Diese Grundsätze übernimmt nun die Finanzverwaltung und passt mit Schreiben vom 30.08.2024 die maßgebliche Textziffer 10 ihres ursprünglichen Schreibens entsprechend an: „Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Richtlinie 8.5 Abs. 2 KStR) liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.“
In einem anderen Punkt behält die Finanzverwaltung aber ausdrücklich weiterhin den von ihr vertretenen Standpunkt bei: Eine Teilzeittätigkeit ist nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar, sodass in solchen Fällen bei gleichzeitiger Versorgungszahlung und Gehalt per se eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Der BFH hatte noch entschieden, dass auch bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen und lediglich der („unschädliche“) Betrag zu kürzen sei.
Dem hatte der BFH mit Urteil vom 15.03.2023, I R 41/19, in dieser Absolutheit widersprochen: Wird nach dem Eintritt des Versorgungsfalles neben der Versorgungsleistung bei voller Weiterbeschäftigung als Geschäftsführer für diese Tätigkeit lediglich ein reduziertes Gehalt gezahlt, liegt nach Maßgabe eines hypothetischen Fremdvergleichs dann keine gesellschaftliche Veranlassung und damit keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die Gehaltszahlung die Differenz zwischen der Versorgungszahlung und den letzten Aktivbezügen nicht überschreitet.
Diese Grundsätze übernimmt nun die Finanzverwaltung und passt mit Schreiben vom 30.08.2024 die maßgebliche Textziffer 10 ihres ursprünglichen Schreibens entsprechend an: „Vorbehaltlich der Beachtung des formellen Fremdvergleichs bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern (Richtlinie 8.5 Abs. 2 KStR) liegt keine verdeckte Gewinnausschüttung vor, soweit die Summe aus Versorgungszahlung und neuem Aktivgehalt das vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlte Aktivgehalt nicht überschreitet. Die Grundsätze gelten sowohl bei monatlicher Pensionsleistung als auch bei Ausübung eines vereinbarten Kapitalwahlrechts bei Erreichen der vereinbarten Altersgrenze.“
In einem anderen Punkt behält die Finanzverwaltung aber ausdrücklich weiterhin den von ihr vertretenen Standpunkt bei: Eine Teilzeittätigkeit ist nicht mit dem Aufgabenbild eines Gesellschafter-Geschäftsführers vereinbar, sodass in solchen Fällen bei gleichzeitiger Versorgungszahlung und Gehalt per se eine verdeckte Gewinnausschüttung anzunehmen ist. Der BFH hatte noch entschieden, dass auch bei einer Weiter- oder Folgebeschäftigung mit reduzierten Arbeitszeiten/Aufgabenbereichen die Differenz zwischen Versorgung und letzten Aktivbezügen vollständig ausgeschöpft werden kann, ohne eine verdeckte Gewinnausschüttung auszulösen und lediglich der („unschädliche“) Betrag zu kürzen sei.