In Bezug auf Personengesellschaften als Organträger im Rahmen einer ertragsteuerlichen Organschaft standen verschiedene Aspekte immer noch in der Diskussion. Der BFH hatte in den letzten Jahren einige maßgebliche Urteile erlassen, denen sich die Finanzverwaltung nun mit Schreiben vom 17.07.2026 weitgehend anschloss.


Mindestlaufzeit des Gewinnabführungsvertrags 

Die von § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KStG geforderte Mindestlaufzeit kann erst mit der für die steuerliche Anerkennung maßgebenden zivilrechtlichen Wirksamkeit des Gewinnabführungsvertrags beginnen. Kritisch sind deshalb die Fälle, in denen der Vertrag zwar auf fünf Jahre abgeschlossen, aber erst in einem folgenden Jahr ins Handelsregister eingetragen wird. Die Praxis hatte sich mit einer Vertragsklausel beholfen, dass die Mindestlaufzeit erst in dem Wirtschaftsjahr beginnt, in dem der Vertrag im Handelsregister eingetragen und damit wirksam wird und so die vertragliche Mindestlaufzeit von fünf Jahren eingehalten ist. Diese Vorgehensweise lässt die Finanzverwaltung nun ausdrücklich zu. 


Finanzielle Eingliederung der Organträger-Personengesellschaft 

Wohl eher der Vollständigkeit halber und um die vor Jahrzehnten schon erfolgte Abschaffung der sog. Mehrmütterorganschaft im Hinblick auf in der Praxis noch bestehende Altfälle ausdrücklich festzuhalten, stellt das BMF klar, dass bei einer Personengesellschaft als Organträger die Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Verhältnis zur Personengesellschaft selbst erfüllt sein müssen. Zumindest die mehrheitsvermittelten Stimmrechtsanteile an der Organgesellschaft müssen deshalb im Gesamthandsvermögen der Personengesellschaft gehalten werden. 


Eigene gewerbliche Tätigkeit der Organträger-Personengesellschaft 

Für die Organträgerstellung einer Personengesellschaft sieht § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG eine eigene, nicht nur geringfügige gewerbliche Tätigkeit zwingend vor. Der BFH hatte in Urteilen aus den Jahren 2023 und 2024 (Az. I R 16/19 bzw. I R 23/21) bestätigt, dass diese auch durch geschäftsleitende Holdinggesellschaften oder konzerninterne Dienstleistungen erbracht werden kann. 

Für die nötige gewerbliche Tätigkeit genügt bei Holdingpersonengesellschaften die bloße Beteiligung an Tochtergesellschaften oder ein Beherrschungsvertrag nicht. Vielmehr muss sie tatsächlich als geschäftsleitende Holding tätig sein, also mehrere Tochterkapitalgesellschaften führen und aktiv geschäftsleitende Funktionen übernehmen. Mit dem ausdrücklichen Abstellen auf die Leitung mehrerer Tochtergesellschaften möchte die Finanzverwaltung den Kreis der gewerblich tätigen Holding‑Personengesellschaften (und damit Organträger) restriktiv ziehen. Dies wohl auch vor dem Hintergrund, dass der BFH den bislang von ihr über die geschäftsleitende Tätigkeit hinaus geforderten zusätzlichen gewerblichen Aktivitäten (z.B. entgeltliche Dienstleistungen) widersprochen und klargestellt hatte, dass die reine geschäftsleitungsmäßige Einflussnahme genügt, sofern sie nach außen erkennbar ist.


Hinweis: 

Zur Vermeidung der Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG werden bislang im Privatvermögen gehaltene wesentliche Beteiligungen an Kapitalgesellschaften vorher oftmals ins Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft eingebracht. Steuerlich tragfähig ist dies aber nur, wenn die Personengesellschaft ihrerseits einen Gewerbebetrieb begründet und die Beteiligung diesem Betriebsvermögen funktional zugeordnet werden kann.
 Die nunmehr vom BMF vertretene Auffassung, wann und inwieweit eine geschäftsleitende Holding eine eigene gewerbliche Tätigkeit ausübt, dürfte auch im Kontext der Wegzugbesteuerung Anwendung finden. Einerseits ergeben sich daraus erhebliche Gestaltungsmöglichkeiten, andererseits aber auch die Notwendigkeit, solche Gestaltungen sorgfältig zu planen und umzusetzen. 


Konzerninterne Dienstleistungen können eine eigene gewerbliche Tätigkeit darstellen, selbst wenn sie nur für einen oder wenige Auftraggeber erbracht werden. Sie müssen aber gegen ein gesondertes, fremdübliches Entgelt erbracht und abgerechnet werden.

Eine bloß vermögensverwaltende Personengesellschaft erfüllt die erforderliche eigene gewerbliche Tätigkeit nicht schon dadurch, dass sie an einer gewerblich tätigen Personengesellschaft beteiligt ist und nur aufgrund gewerblicher Infektion gewerbliche Einkünfte erzielt. Allerdings kann bei einer Betriebsaufspaltung die Besitzpersonengesellschaft mit ihrer dadurch bestehenden originären gewerblichen Tätigkeit Organträger sein, selbst wenn sie ansonsten nur vermögensverwaltend tätig ist.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal
Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal