Der Regierungsentwurf für das Jahressteuergesetz 2026 bringt eine Vielzahl gestaffelter Änderungen im Bereich der Lohnsteuer, die schrittweise zwischen 2027 und 2030 in Kraft treten sollen. Viele Regelungen betreffen nicht nur die steuerrechtliche Bewertung, sondern erfordern auch Anpassungen in Prozessen, IT‑Systemen und der internen Dokumentation. Gerne beraten wir Sie bei der rechtssicheren und praxisorientierten Umsetzung.
Wesentliche Neuerungen:
- 2027: Erste Tätigkeitsstätte – Verkürzung der Zuordnungsfrist (§ 9 Abs. 4 EStG‑E)
- Bei Zuordnung der ersten Tätigkeitsstätte wird die Annahme einer dauerhaften Inlandszuordnung von bisher 48 auf künftig 24 Monate reduziert. Für Auslandsentsendungen bleibt es bei 48 Monaten. Die Neuregelung soll erstmals für Zuordnungen gelten, die nach dem 31.12.2026 festgelegt werden.
- Auswirkungen: Schnellere Begründung einer ersten Tätigkeitsstätte im Inland. Dadurch entstehen deutlich frühere Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflichten für bisher steuerfreie Reisekostenersätze für beispielsweise Übernachtungskosten und Verpflegungsmehraufwendungen. Zudem wird eine frühere Versteuerung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte bei Überlassung eines Dienstwagens im Inland nötig.
- Praxisfolge: Prüfung laufender Projekte, Entsendungen und Einsatzplanung; Anpassung der Abrechnungslogik und Richtlinien zur Reisetätigkeit.
- 2027: Grundlohn bei steuerfreien Zuschlägen (§ 3b Abs. 2 S. 1 EStG)
- Als Bemessungsgrundlage für steuerfreie Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge soll künftig nur noch der voll steuerpflichtige Arbeitslohn herangezogen werden. Pauschalversteuerte Bestandteile (§ 40 EStG) bleiben unberücksichtigt. Für die Ermittlung des Grundlohns sind neben dem steuerpflichtigen Arbeitslohn auch die steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers zur betrieblichen Altersvorsorge zu berücksichtigen, sofern sie laufender Arbeitslohn sind.
- Auswirkungen: Anpassung der Lohnarten-Definitionen, Umstellung bei der Zuschlagsberechnung in der Abrechnungssoftware, Korrekturbedarf bei bisherigen Pauschalierungsmodellen.
- 2027: Erweiterte Lohnsteuer‑Nachschau – Zugriff auf Datenverarbeitungssysteme (§ 42g Abs. 3 EStG‑E)
- Finanzbehörden sollen ein ausdrückliches Zugriffsrecht auf eingesetzte Datenverarbeitungs‑Systeme erhalten, um elektronische Lohnunterlagen direkt zu prüfen.
- Auswirkungen: Erhöhte Anforderungen an technische Dokumentation, Nachvollziehbarkeit von Berechnungen und Zugriffsprotokolle; intensivere Durchführung von Datenschutz- und Governance-Prüfungen
- Praxisfolge: Prüfpfade, Rollen‑ und Rechtekonzepte, revisionssichere Archivierung und Exportfunktionen müssen geprüft und gegebenenfalls angepasst werden.
- 2029: Erweiterter Katalog der Lohnsteuerbescheinigung (§ 41b Abs. 1 EStG‑E)
- Umfangreiche Erweiterung der elektronisch zu übermittelnden Daten:
- getrennte Angabe steuerfreier Reisekosten nach Kostenarten
- zeitliche Angaben zu Lohnersatzleistungen
- getrennte Angabe steuerfreier Erstattungen von Aufwendungen einer doppelten Haushaltsführung nach Kostenarten
- Kinderbetreuungskosten
- Kennzeichnung von Dienstwagenüberlassungen für beruflich veranlasste Fahrten außerhalb der Wohnung und der ersten Tätigkeitstätte (z. B. Kennzeichen „D“) u. a.
- Auswirkungen: Neue Meldefelder in HR‑/Payroll‑Systemen, Veränderungen in Schnittstellen zu ELStAM und anderen Übermittlungswegen; komplexere Prüf- und Abgleichsprozesse.
- Achtung! Die folgende Änderung kommt bereits 2027: Das BMF hat bereits am 13. August 2026 das Muster für die elektronische Lohnsteuerbescheinigung 2027 veröffentlicht. Eine Änderung sollten Payroll und HR hierbei besonders im Blick haben: Die Aktivrente bekommt eine eigene Zeile. In Zeile 16c ist künftig der steuerfrei belassene Arbeitslohn aus der Aktivrente zu bescheinigen. Auch im elektronischen Datensatz muss der monatlich steuerfrei belassene Betrag übermittelt werden.
- 2030: Vorsorgepauschale auf Basis tatsächlicher Sozialversicherungsbeiträge
- Die Bemessung der Vorsorgepauschale soll statt pauschaler Werte auf den tatsächlichen vom Arbeitgeber einbehaltenen Sozialversicherungsbeiträgen beruhen.
- Auswirkungen: Tiefgreifende Änderung der Berechnungslogik in Abrechnungsprogrammen, erhöhte Datenanforderungen, mögliche Anpassungen bei Lohnsteuerbescheinigungen und Jahresmeldungen.
Weitere relevante Gesetzgebungsaspekte
- Anpassungsbedarf in Tarif‑ und Arbeitsverträgen: Änderungen bei steuerlich relevanten Zulagen, Sachbezügen und Reisekosten können kollektiv‑ und einzelvertragliche Regelungen berühren.
- Melde‑ und Dokumentationspflichten: Ausweitung der elektronischen Meldepflichten erfordert Aktualisierung der Compliance‑ und Dokumentationsprozesse.
- IT‑Governance & Datenschutz: Direkter Zugriff der Finanzverwaltung auf Datenverarbeitungs‑Systeme erhöht die Bedeutung von Zugriffssteuerung, Protokollierung und Löschkonzepten im Einklang mit Datenschutzrecht.
Konkrete Auswirkungen für Arbeitgeber, Personalabteilungen und IT
- Entgeltabrechnung: Anpassung von Lohnarten, Berechnungsparametern, Prüfregeln und Schnittstellen (z. B. ELStAM, DEÜV, Lohnsteuerbescheinigung).
- Controlling & Kostenplanung: Geänderte steuerliche Behandlung von Reisen und Dienstwagen beeinflusst Kostenverteilung und Budgetplanung bei Projekten.
- Prozessmanagement: Frühzeitige Änderung von internen Richtlinien (Reisekosten, Dienstwagen, Entsendungen) notwendig; Schulung von Kolleginnen und Kollegen in HR und Fachbereichen.
- System‑Umsetzung: Updates der Payroll‑Software, Testszenarien für Jahreswechsel, Rollout‑Planung und Release‑Management sind erforderlich — idealerweise mit zeitlichem Vorlauf vor dem Geltungsbeginn.
Empfohlene erste Schritte
- Impact‑Analyse: Bestandsaufnahme laufender Entsendungen, wiederkehrender Projekt‑
Einsätze und bestehender Vergütungsstrukturen. - Systemcheck: Identifikation betroffener Lohnarten, Schnittstellen und Exportformate; Abstimmung mit IT‑Provider / Softwarelieferanten.
- Prozess‑ und Dokumentationsupdate: Überarbeitung von Reisekostenrichtlinien, Dienstwagenregelungen und internen Workflows.
- Compliance‑Vorbereitung: Dokumentation der Datenzugriffsrechte und Protokollierungsprozesse; Abstimmung mit Datenschutzbeauftragten.
Wir unterstützen Sie gerne! Unsere Lohnsteuer‑, Payroll‑ und IT‑Spezialistinnen und -Spezialisten analysieren die Auswirkungen auf Ihre Organisation, erstellen pragmatische Umsetzungspläne und begleiten auch die technische Umsetzung. Sprechen Sie uns an — wir beraten individuell und praxisorientiert für Ihre Situation.