Pünktlich zum Jahresende hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) das erwartete BMF-Schreiben zur (Wieder-)Einführung des ermäßigten Steuersatzes auf Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen veröffentlicht.

Ab 1. Januar 2026 gilt für Kombinationsangebote (bspw. All-inclusive-Packages oder Buffets) aus Speisen und Getränken, dass die die Möglichkeit besteht, den Entgeltanteil für die Getränke (hier kommt auch weiterhin der Steuersatz von 19% zur Anwendung) mit 30% des Pauschalpreises anzusetzen.  
Auch der Prozentsatz zur Aufteilung des Entgelts bei den sog. Business-Packages wird wieder von 20% auf 15% gesenkt.

Und natürlich gilt für die Silvesternacht erneut eine Übergangsregelung. Danach wird es nicht beanstandet, wenn für die „Silvesterparty“, also Leistungen, die in der Nacht vom 31. Dezember 2025 zum 1. Januar 2026 erbracht werden, der geltende Regelsteuersatz von 19% angewendet wird. Zwar regelt das BMF-Schreiben nicht explizit, dass dies auch für einen möglichen Vorsteuerabzug gilt, davon ist allerdings auszugehen.

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