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Einkommensteuerreformgesetz 2027

Der von der Bundesregierung am 28.09.2026 in den Bundestag eingebrachte Gesetzentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht u.a. die Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag sowie Arbeitnehmerpauschbetrag, die Erhöhung des Kindergelds und Anpassungen bei den Einkommensteuertarifen vor. Änderungen gegenüber dem bekannten Referentenentwurf ergaben sich keine. 

Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen

Mit der geplanten Änderung des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG soll der maximal zulässige Grundlohn für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge von derzeit EUR 50 auf EUR 75 ab dem 01.01.2027 angehoben werden. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei EUR 50 bleiben.

Angesichts dieser Uneinheitlichkeit dürften zusätzliche Abgrenzungs- und Administrationsanforderungen in der Lohnabrechnung sowie im Sozialversicherungsrecht entstehen, ohne dass eine Vereinfachung erreicht wird. Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich nachjustiert wird.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von derzeit EUR 1.230 auf EUR 1.430 angehoben werden. Die Erhöhung soll bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und damit unmittelbar zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung führen.

Die unter Bezugnahme auf die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ von den Verbänden vorgeschlagene weit größere Vereinfachung und Entlastung von Arbeitnehmern und Steuerverwaltung, wenn Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale in einer Arbeitstagespauschale zusammengeführt würden, wurde bislang nicht umgesetzt. 

Erhöhung von Grund- und Kinderfreibetrag/Kindergeld sowie Anpassung der Einkommensteuertarife

Der Grundfreibetrag wird aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Freistellung des Existenzminimums regelmäßig angepasst, um der sog. kalten Progression entgegenzuwirken. Er soll daher von derzeit EUR 12.348 auf EUR 12.564 für das Jahr 2027 steigen. Im Jahr 2028 soll er EUR 12.900 betragen.

Der Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2027 um EUR 150 auf EUR 3.564 pro Elternteil erhöht werden. Im Jahr 2028 soll er um weitere EUR 90 auf EUR 3.654 steigen.

Aufgrund der Erhöhungen des Kinderfreibetrags soll auch das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2027 um monatlich EUR 8 auf EUR 267 angehoben werden. Ab 01.01.2028 soll es erneut um monatlich EUR 5 erhöht werden und damit auf EUR 272 steigen.

Die sog. zweite Progressionszone zwischen ca. EUR 17.800 und EUR 70.600 Jahreseinkommen soll durch Änderung der Tarifformel abgeflacht werden. Die sog. Reichensteuer von 45 % soll bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 250.000 (bisher: EUR 277.826) greifen und mit Einführung eines weiteren Steuersatzes von 47 % ab EUR 280.000 Jahreseinkommen verschärft werden.

Senkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

Derzeit können die Kosten für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 20 % der Kosten für die Arbeitsleistung, höchstens EUR 1.200, steuerlich abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Prozentsatz soll ab dem 01.01.2027 auf 15 % und damit auf einen Höchstbetrag von EUR 900 sinken.

Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 %auf 5 %

Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs (§ 40a Absatz 2 EStG) wird von derzeit 2 % auf 5 % ab dem 01.01.2027 erhöht. Wirtschaftsnahe Verbände äußern sich hierzu kritisch: Es käme zu einer Verteuerung dieser Beschäftigungsform mit zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber.

Besondere gewerbesteuerliche Zerlegung bei Rechenzentren

Unterhält ein Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, ist der Gewerbesteuermessbetrag grundsätzlich nach dem Verhältnis der dort gezahlten Arbeitslöhne zu zerlegen. Für Rechenzentren soll § 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG künftig einen besonderen Maßstab vorsehen. Hintergrund ist, dass Standortgemeinden trotz erheblicher Belastungen – etwa durch Flächenbedarf, Auswirkungen auf Orts- und Landschaftsbild sowie hohen Energie- und Wasserbedarf – wegen des hohen Automatisierungsgrades der Rechenzentren häufig nur begrenzt am Gewerbesteueraufkommen teilhaben. Künftig soll die Zerlegung daher zu 10 % nach Arbeitslöhnen und zu 90 % nach der nicht redundanten elektrischen Nennanschlussleistung erfolgen. 

Dieser Artikel wurde verfasst von

Roland Speidel
Steuerberater, Rechtsanwalt, Director, National Office Tax & Legal
Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal