Der vom BMF am 18.08.2026 veröffentlichte Referentenentwurf des Einkommensteuerreformgesetzes 2027 sieht u.a. die Anhebung von Grund- und Kinderfreibetrag sowie Arbeitnehmerpauschbetrag, die Erhöhung des Kindergelds und Anpassungen bei den Einkommensteuertarifen vor. Wir geben einen Überblick über diese und weitere wesentlichen Maßnahmen des Gesetzesvorhabens.

Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei Sonn- und Feiertagszuschlägen

Mit der geplanten Änderung des § 3b Abs. 2 Satz 1 EStG soll der maximal zulässige Grundlohn für steuerlich begünstigte Sonn- und Feiertagszuschläge von derzeit EUR 50 auf EUR 75 ab dem 01.01.2027 angehoben werden. Der maximal zulässige Grundlohn für Nachtarbeit soll unverändert bei EUR 50 bleiben.

Diese Uneinheitlichkeit wird von den Verbänden (bspw. BStBK vom 21.08.2026 sowie IDW vom 20.08.2026) kritisiert: So entstünden zusätzliche Abgrenzungs- und Administrationsanforderungen in der Lohnabrechnung sowie im Sozialversicherungsrecht, ohne dass eine Vereinfachung erreicht werde. Es bleibt abzuwarten, ob im weiteren Gesetzgebungsverfahren diesbezüglich nachjustiert wird.

Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags

Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a) EStG) soll ab dem Veranlagungszeitraum 2027 von derzeit EUR 1.230 auf EUR 1.430 angehoben werden. Die Erhöhung soll bereits beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden und damit unmittelbar zu einer geringeren Lohnsteuerbelastung führen.

Die Verbände begrüßen diese Maßnahme. Die BStBK und auch das IDW regen unter Bezugnahme auf die Expertenkommission „Bürgernahe Einkommensteuer“ allerdings an, dass ein weit größerer Vereinfachungseffekt und eine Entlastung von Arbeitnehmern und Steuerverwaltung erreicht werden könnten, wenn Arbeitnehmer-Pauschbetrag, Entfernungspauschale und Homeoffice-Pauschale in einer Arbeitstagespauschale zusammengeführt würden. Inwieweit eine solch gravierende systematische Anpassung der Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im weiteren Gesetzgebungsprozess Gehör findet, wird sich zeigen.

Erhöhung von Grund- und Kinderfreibetrag/Kindergeld sowie Anpassung der Einkommensteuertarife

Der Grundfreibetrag wird aufgrund verfassungsrechtlicher Vorgaben zur Freistellung des Existenzminimums regelmäßig angepasst, um der sog. kalten Progression entgegenzuwirken. Er soll daher von derzeit EUR 12.348 auf EUR 12.564 für das Jahr 2027 steigen. Im Jahr 2028 soll er EUR 12.900 betragen.

Der Kinderfreibetrag soll für das Jahr 2027 um EUR 150 auf EUR 3.564 pro Elternteil erhöht werden. Im Jahr 2028 soll er um weitere EUR 90 auf EUR 3.654 steigen.

Aufgrund der Erhöhungen des Kinderfreibetrags soll auch das Kindergeld mit Wirkung zum 01.01.2027 um monatlich EUR 8 auf EUR 267 angehoben werden. Ab 01.01.2028 soll es erneut um monatlich EUR 5 erhöht werden und damit auf EUR 272 steigen.

Die sog. zweite Progressionszone zwischen ca. EUR 17.800 und EUR 70.600 Jahreseinkommen soll durch Änderung der Tarifformel abgeflacht werden. Die sog. Reichensteuer von 45 % soll bereits ab einem Jahreseinkommen von EUR 250.000 (bisher: EUR 277.826) greifen und mit Einführung eines weiteren Steuersatzes von 47 % ab EUR 280.000 Jahreseinkommen verschärft werden.

Senkung der steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen

Derzeit können die Kosten für Handwerkerleistungen für Renovierungs-, Erhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen bis zu 20 % der Kosten für die Arbeitsleistung, höchstens EUR 1.200, steuerlich abgezogen werden (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG). Der Prozentsatz soll ab dem 01.01.2027 auf 15 % und damit auf einen Höchstbetrag von EUR 900 sinken.

Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 % auf 5 %

Der einheitliche Pauschsteuersatz für sog. Mini-Jobs (§ 40a Absatz 2 EStG) wird von derzeit 2 % auf 5 % ab dem 01.01.2027 erhöht. Wirtschaftsnahe Verbände äußern sich hierzu kritisch: Es käme zu einer Verteuerung dieser Beschäftigungsform mit zusätzlichen Kosten für Arbeitgeber.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Marina Leker
Steuerberaterin, Managerin, National Office Tax & Legal
Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance