Im Zusammenhang mit der Einlösung sog. Gold-Warrants hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, wann Gewinne mit Gold-Warrants steuerfrei realisierbar sind. Eine sonstige Kapitalforderung im Sinne von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG ist nicht deshalb zu verneinen, weil der Forderungsinhaber das Recht hat, wahlweise die Erfüllung in anderer Weise als in Geld zu verlangen. Abzugrenzen sind Forderungen, die unmittelbar und ausschließlich auf eine Sachlieferung gerichtet sind und nur unter die Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.v. § 23 EStG fallen können. In seinem Urteil vom 03.06.2025 (Az. VIII R 5/24) hatte der BFH zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige bei der Einlösung von bestimmten Zertifikaten gegen die Einbuchung von Gold-Warrants bzw. bei der Ausübung der Gold-Warrants steuerbare positive Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt hat.

Im Streitfall erwarb der Steuerpflichtige im Jahr 2015 mehrere „BEAR EUR Convertible Certificates on Gold“. Diese Zertifikate gewährten bei entsprechender Entwicklung des Gold-Kurses jeweils das Wahlrecht, entweder einen Geldbetrag oder einen Gold-Warrant zu erhalten. Die Gold-Warrants ihrerseits waren wahlweise auf eine Geldzahlung oder auf eine Gutschrift von Gold auf dem Metallkonto des Klägers gerichtet. Bei Fälligkeit der BEAR-Zertifikate wählte der Steuerpflichtige den Erwerb der Warrants. Bei deren Fälligkeit wählte er die Gutschrift von Gold, welches er ein Jahr später veräußerte. Im Rahmen der Außenprüfung erfasste das Finanzamt einen steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung der BEAR-Zertifikate. Die beim Finanzgericht dagegen erhobene Klage hatte teilweise Erfolg. Der Steuerpflichtige habe zwar keinen Gewinn aus der Veräußerung der BEAR-Zertifikate erzielt; allerdings sei ein Gewinn aus der Einlösung der Gold-Warrants zu versteuern.

Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzgerichts, dass die Einlösung der BEAR-Zertifikate durch Einbuchung der Warrants auf dem Depotkonto des Steuerpflichtigen steuerneutral erfolgte. BEAR-Zertifikate verbriefen sonstige Kapitalforderungen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, deren Erfüllung in anderer Weise als durch die Zahlung von Geld eine Einlösung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG ist. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Sachlieferung in Form von Wertpapieren führt nicht automatisch dazu, dass die Forderung von Beginn an als Sachlieferungsanspruch zu behandeln ist. Infolgedessen hat die Ermittlung des Gewinns aus der Einlösung der BEAR-Zertifikate in Wertpapiere gemäß § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in der im Streitjahr maßgeblichen Fassung zu erfolgen. Danach ist das Entgelt des Klägers für den Erwerb der BEAR-Zertifikate als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten für die Gold-Warrants anzusetzen; es ergibt sich kein Einlösungsgewinn.

Aufgrund der darauffolgenden Einlösung der Warrants und der Einbuchung von Gold auf dem Metallkonto hat der Steuerpflichtige dagegen einen steuerbaren und steuerpflichtigen Gewinn erzielt. Dabei handelt es sich ebenfalls um die Einlösung einer sonstigen Kapitalforderung und weder um Termingeschäfte, die sich von vornherein nur auf einen Differenzausgleich richteten, noch um eine Sachoption. Die Warrants verbrieften eine Forderung auf Barausgleich in Höhe des Goldgegenwerts, der im Zeitpunkt der Gutschrift mit dem Gold-Kurswert zu bewerten ist. Der Begriff der Einlösung schließt laut BFH auch die Einräumung eines Sachlieferungsanspruchs auf physisches Gold ein, soweit dadurch die Kapitalforderung erfüllt und zum Erlöschen gebracht wird. Danach sei ein Einlösungsgewinn in Höhe der Differenz zwischen dem Kurswert der dem Metallkonto gutgeschriebenen Feinunzen Gold und den Anschaffungskosten der Warrants zu erfassen.

Hinweis:

Der BFH stellt mit seiner Entscheidung (gleichlautend im Urteil vom 03.06.2025, Az. VIII R 23/24 sowie im Urteil vom 01.07.2025, Az. VIII R 33/23) klar, dass eine verbriefte Kapitalforderung mit Wahlrecht des Forderungsinhabers, die Erfüllung der Forderung in anderer Weise als in Geld verlangen zu können, unter den Begriff der Einlösung i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG und nicht in die Systematik des § 23 EStG (tariflicher Besteuerung unterliegende private Veräußerungsgeschäfte) fällt. Die Ausübung des Wahlrechts zugunsten einer Sachlieferung konkretisiert lediglich die Art und Weise der Erfüllung der sonstigen Kapitalforderung. 

Zu beachten ist außerdem, dass § 20 Abs. 4a Satz 3 EStG in seinem heutigen Anwendungsbereich nur noch die Lieferung von Anteilen i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG umfasst (nicht mehr sämtlicher Wertpapiere). Damit ist nach der seit dem Veranlagungszeitraum 2020 geltenden Rechtslage bereits die Einlösung der Zertifikate gegen Gold-Warrants nicht mehr als steuerneutral zu behandeln.

Dieser Artikel wurde verfasst von

Katrin Driesch
Steuerberaterin, Director, National Office Tax & Legal/Quality Assurance