Nach § 8 Abs. 2 der Beitragsverfahrensverordnung (BVV) sind alle relevanten Sozialversicherungs- und Lohnunterlagen ab 2027 elektronisch aufzubewahren. Die bislang mögliche Befreiung von der elektronischen Führung endet endgültig am 31. Dezember 2026. Ab 2027 gilt die Vorgabe damit verbindlich für alle Arbeitgeber, die einer Betriebsprüfung unterliegen.
Unternehmen, die Entgeltunterlagen noch in Papierform oder in uneinheitlichen Ablagesystemen führen, sollten die Umstellung daher zeitnah einleiten. Eine strukturierte elektronische Ablage erleichtert zugleich Workflows, Fristenmanagement, Zugriffssteuerung und Archivierung.
Die Pflicht erfasst insbesondere Unterlagen, die für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung, Beitragsberechnung und Betriebsprüfung relevant sind. Dazu zählen unter anderem:
Welche Dokumente im Einzelfall erfasst werden müssen, hängt von der jeweiligen Beschäftigungssituation ab. Arbeitgeber sollten deshalb ihre Dokumentenbestände und Ablageprozesse vollständig erfassen und den gesetzlichen Anforderungen zuordnen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist die Personalakte eine Sammlung von Urkunden und Vorgängen, die die persönlichen und dienstlichen Verhältnisse eines Beschäftigten betreffen und in einem engen Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen (BAG, Urteil vom 19. Juli 2012 – 2 AZR 782/11). Welche Unterlagen aufgenommen werden, kann der Arbeitgeber grundsätzlich selbst bestimmen, sofern ein hinreichender Bezug zum Arbeitsverhältnis und ein berechtigtes Interesse an der Dokumentation besteht. Grenzen setzen jedoch die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten: Daten und Unterlagen ohne sachlichen Bezug zum Arbeitsverhältnis oder solche, deren Erhebung und Aufbewahrung unverhältnismäßig in die Privatsphäre eingreifen, gehören nicht in die Personalakte.
Die Neuregelung verpflichtet Arbeitgeber nicht dazu, die gesamte Personalakte ausschließlich elektronisch zu führen. Arbeitsverträge, Zeugnisse, Abmahnungen und Bescheinigungen können ausdrücklich weiterhin in Papierform geführt und aufbewahrt werden. Entscheidend ist, dass die von § 8 Abs. 2 BVV erfassten Entgeltunterlagen vollständig elektronisch zur Verfügung stehen.
In der Praxis kann es sich dennoch anbieten, die gesamte Personalakte zu digitalisieren. Einheitliche Ablagen vermeiden Medienbrüche, beschleunigen interne Abstimmungen und verbessern die Zusammenarbeit zwischen HR, Führungskräften und weiteren Unternehmensbereichen.
Bei der Digitalisierung sind insbesondere die Vorgaben der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und die Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung elektronischer Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen (GoBD) zu berücksichtigen. Dokumente müssen revisionssicher, unveränderbar und gegen unbefugte Zugriffe geschützt archiviert werden. Erforderlich sind insbesondere ein tragfähiges Berechtigungskonzept, angemessene technische und organisatorische Schutzmaßnahmen sowie nachvollziehbare Aufbewahrungs- und Löschprozesse.
Fazit
Die verpflichtende elektronische Führung von Entgeltunterlagen ab 2027 macht eine rechtzeitige Vorbereitung erforderlich. Zugleich bietet die Umstellung die Chance, Personalprozesse effizienter, transparenter und sicherer zu gestalten. Unterlagen lassen sich schneller finden, bearbeiten und freigeben, was insbesondere in Unternehmen mit größeren HR-Systemen zu erheblichen Verbesserungen führt. Außerdem reduziert die elektronische Akte den Papieraufwand, schafft mehr Transparenz und erleichtert die Zusammenarbeit zwischen der HR, Führungskräften und anderen Abteilungen.
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