Seit dem 27. September 2026 sind die Vorgaben der Empowering-Consumers-Richtlinie (EU) 2024/825 und der deutschen UWG-Novelle verbindlich anzuwenden. Für Logistikunternehmen betrifft dies nicht nur klassische Werbung, sondern sämtliche nach außen gerichteten Aussagen zu emissionsarmen Transporten, klimafreundlichen Lieferketten, nachhaltiger Lagerung, alternativen Antrieben, Kompensation, Zertifikaten, Labels und ESG-Ratings. Aussagen, die vor dem Stichtag entwickelt wurden, sind nicht automatisch weiter zulässig.
In der Praxis sind insbesondere Claims wie „emissionsfreie Zustellung“, „grüne Logistik“, „nachhaltige Lieferkette“, „CO₂-neutraler Transport“ oder „100 % klimafreundliche Lagerung“ kritisch. Entscheidend ist, welchen Eindruck die Aussage bei den Adressatinnen und Adressaten erzeugt. Bezieht sie sich nur auf die letzte Meile, ein Elektrofahrzeug, den Einsatz von HVO, einen einzelnen Standort oder ausgewählte Sendungen, muss diese Begrenzung klar, unmittelbar und verständlich erkennbar sein. Belastbare Nachweise können unter anderem Verbrauchs- und Flottendaten, Transport- und Emissionsberechnungen nach anerkannten Methoden, dokumentierte Systemgrenzen, Primärdaten von Frachtführern sowie konsistente Corporate oder Product Carbon Footprints umfassen.
Auch EcoVadis-Medaillen und -Abzeichen sind in der externen Kommunikation sorgfältig zu prüfen. EcoVadis ordnet diese im Rahmen der EU-Verordnung über ESG-Rating-Tätigkeiten als Ratings ein und bereitet die dafür erforderlichen Transparenzinformationen vor. Bei externer Verwendung soll ein klarer und leicht zugänglicher Link zur jeweiligen Recognition Page und damit zu Informationen über die Bewertungsmethodik eingebunden werden. Diese Transparenzmaßnahme beantwortet jedoch nicht automatisch die Frage, ob ein Abzeichen zugleich die Anforderungen an ein zulässiges Nachhaltigkeitssiegel nach EmpCo und UWG erfüllt. Gerade die Darstellung auf Websites, in Social Media, auf Fahrzeugen oder in Materialien für Verbraucherinnen und Verbraucher sollte deshalb rechtlich bewertet werden. In Ausschreibungen, RFPs, direkten Einkaufsgesprächen sowie der Investoren- oder ESG-Berichterstattung ist die B2B-Kommunikation häufig weniger stark betroffen, aber nicht pauschal risikofrei.
Verstöße werden nach dem UWG vor allem zivilrechtlich verfolgt. Wettbewerber sowie qualifizierte Wirtschafts- und Verbraucherverbände können Unterlassung und Kostenerstattung verlangen. Ein eingehendes Abmahnschreiben sollte nicht ungeprüft unterschrieben oder bezahlt werden. Zu prüfen sind insbesondere die Authentizität der Absenderin bzw. des Absenders, die Identität und Anspruchsberechtigung der bzw. des Abmahnenden, die konkrete Darstellung der behaupteten Rechtsverletzung sowie die Berechnung des verlangten Aufwendungsersatzes. Fehlende Pflichtangaben oder eine unzureichend dargelegte Anspruchsberechtigung können den Kostenerstattungsanspruch ausschließen. Die inhaltliche Berechtigung des Vorwurfs ist davon getrennt zu bewerten.
Die neuen Vorgaben sind nicht nur ein rechtliches Risiko. Unternehmen, die Emissionsdaten, Leistungsgrenzen und Fortschritte transparent und nachvollziehbar darstellen, stärken zugleich ihre Position in Ausschreibungen und Kundengesprächen. Voraussetzung ist, dass operative Daten, Klimamanagement und Kommunikation konsistent zusammenspielen. Ein belastbarer Corporate Carbon Footprint, verlässliche Transportemissionsdaten und ein realistischer Transitionsplan werden damit zur Grundlage rechtssicherer und glaubwürdiger Marktkommunikation.
Wir unterstützen Logistikunternehmen bei der Bestandsaufnahme und Risikobewertung bestehender Umweltclaims, bei der Prüfung von Siegeln und ESG-Ratings, beim Aufbau belastbarer Emissionsdaten sowie bei der Entwicklung interner Prüf- und Freigabeprozesse. Bei eingegangenen oder drohenden Abmahnungen sollte zusätzlich frühzeitig spezialisierte Rechtsberatung eingebunden werden.
