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Erstattung der Stromsteuer nach § 9b StromStG für Kalenderjahr 2024

Nahezu vollständige Erstattung der Stromsteuer!

Zum 1. Januar 2024 ist der Stromsteuererstattungstatbestand des § 10 StromStG weggefallen. 

Dieser sah eine nahezu vollständige Erstattung (90 %) der Stromsteuer (20,50 Euro/ MWh) vor. Dafür bedurfte es u.a. des Betriebs eines Energiemanagementsystems. Zudem gab es eine Kappungsgrenze, die sich aus den Arbeitgeberbeiträgen zur Rentenversicherung ermittelte. Der Erstattungssatz gemäß § 9b Abs. 2 StromStG betrug deshalb nur 5,13 Euro/ MWh. Es fand eine Anrechnung bei der Erstattung nach § 10 StromStG statt.

Aktuell kann gemäß § 9b Abs. 2a StromStG ein Erstattungssatz von 20,00 Euro/ MWh für Strom, der seit 1. Januar 2024 (bis zum 21. Dezember 2025) für betriebliche Zwecke entnommen wird, geltend gemacht werden.

Voraussetzung ist unverändert, dass der Strom sowie die ggf. daraus erzeugte Nutzenergie von einem

Unternehmen des Produzierenden Gewerbes (UpG) oder von einem

Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft verwendet wurde.

Liegt der Schwerpunkt der wirtschaftlichen Tätigkeiten eines Unternehmens in den Abschnitten C (Bergbau und Gewinnung von Steinen und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige Ausgabe 2003, ist es UpG.

  • Wir überprüfen die Voraussetzungen für interessierte Unternehmen.

Anträge können ausschließlich elektronisch über das Online-Portal der deutschen Zollverwaltung (Zoll-Portal) gestellt werden. 

  • Gerne unterstützen wir bei der Erstellung und Einreichung des Erstattungsantrags.

 

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